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Oberverwaltungsgericht NRW·6 E 18/09·01.04.2009

Streitwertfestsetzung bei Sicherung von Bewerbungsverfahren: Anhebung auf 12.500 €

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBeamten-/DienstrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller suchte einstweiligen Rechtsschutz zur vorläufigen Freihaltung mehrerer Stellen an verschiedenen Berufskollegs. Das OVG änderte die Streitwertfestsetzung des VG von 2.500 € auf 12.500 €, weil für fünf unabhängige Bewerbungsverfahren jeweils ein Streitwert anzusetzen ist. Es orientiert sich am Auffangwert (§ 53 Abs.3 Nr.1 i.V.m. § 52 Abs.2 GKG) und reduziert wegen des vorläufigen Charakters um die Hälfte. Eine weitergehende Erhöhung nach § 52 Abs.5 GKG verneinte der Senat.

Ausgang: Beschwerde insoweit stattgegeben (Streitwert auf 12.500 € erhöht), die weitergehende Beschwerde zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Verfahren zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs bemisst sich der Streitwert regelmäßig nach dem Auffangwert (§ 53 Abs.3 Nr.1 i.V.m. § 52 Abs.2 GKG) und ist wegen des vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung hälftig zu reduzieren.

2

Wer mehrere eigenständige Bewerbungsverfahren betreibt und für jede Bewerbung vorläufigen Rechtsschutz begehrt (objektive Antragshäufung), ist die Addition der Streitwerte der Einzelanträge sachgerecht.

3

Bei der Streitwertbemessung ist es grundsätzlich unerheblich, wie viele Stellen freigehalten werden müssen, sofern es sich um ein einheitliches Bewerbungsverfahren handelt, das nur einmal den Anspruch auf fehlerfreie Bescheidung sichert.

4

Die nach § 52 Abs.5 GKG vorgenommene Bemessung (Hälfte oder Viertel des 13-fachen Endgrundgehalts) ist nicht ohne Weiteres auf Verfahren zur bloßen vorläufigen Freihaltung von Stellen übertragbar, da diese Regel ihren Anwendungsbereich auf Entscheidungen über das Bestehen, die Veränderung oder Beendigung öffentlich-rechtlicher Dienstverhältnisse bezieht.

Zitiert von (9)

8 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG§ 52 Abs. 5 Satz 2 und Satz 1 Nr. 1 GKG§ 68 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 3 L 1719/08

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Streitwert wird für das Verfahren VG Köln 3 L 1719/08 auf 12.500,00 Euro festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde mit dem Ziel, den vom Verwaltungsgericht auf 2.500,00 Euro festgesetzten Streitwert auf einen Betrag von 6 x 19.935,50 Euro heraufzusetzen, ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren zu niedrig angesetzt.

3

Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war ein Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der dem Antragsgegner aufgegeben werden sollte, die am B. -N. -B1. -Berufskolleg, am H. -T. -P. -Berufskolleg, am K. -E. - Berufskolleg, am Berufskolleg an der M.-----straße und am Berufskolleg T1. ausgeschriebenen Stellen nicht zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist. In Verfahren, in denen es um die Sicherung des sogenannten Bewerbungsverfahrensanspruchs geht, orientiert sich der Senat bei der Festsetzung des Streitwerts in ständiger Rechtsprechung am Auffangwert (§ 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG) und reduziert diesen wegen des vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung um die Hälfte.

4

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Dezember 2003 - 6 E 1277/03 - und vom 17. Oktober 2006 - 6 E 586/06 - m.w.N. aus der Senatsrechtsprechung.

5

Dabei ist es für die Streitwertbemessung grundsätzlich unerheblich, wie viele Stellen freigehalten werden müssen, weil im Rahmen einer Bewerbung der Anspruch auf rechtsfehlerfreie Bescheidung nur einmal gesichert werden kann.

6

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Juli 2002 - 6 E 582/02 - und vom 9. Dezember 2003, a.a.O.

7

Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Antragsteller mehrere Bewerbungsverfahren in Bezug auf verschiedene Funktionsstellen betreibt und mit seinem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes für jedes dieser Verfahren die Sicherung seines Rechtes auf fehlerfreie Bescheidung anstrebt. Werden in einem solchen Verfahren mehrere Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt (objektive Antragshäufung), ist die Addition der Streitwerte der Einzelanträge sachgerecht.

8

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Dezember 2003, vom 17. Oktober 2006, jeweils a.a.O., und vom 27. Februar 2008 - 6 E 68/08 -.

9

Diesen Grundsätzen folgend ist für das erstinstanzliche Verfahren ein Streitwert von 12.500,00 Euro festzusetzen, da der Antragsteller für jede der fünf Schulen ein Bewerbungsverfahren für eine der dort ausgeschriebenen Stellen betreibt und insoweit auch jeweils die Sicherung seines Anspruches auf fehlerfreie Bescheidung angestrebt hat.

10

Die weitergehende Beschwerde ist unbegründet.

11

Dass der Antragsteller - wie seine Prozessbevollmächtigte im Beschwerdeverfahren vorträgt - auch die Freihaltung einer sechsten Stelle im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes begehrt hat, lässt sich dem Antrag, in dem lediglich fünf Berufskollegs bezeichnet sind, nicht entnehmen. Auch die Bemessung des Streitwerts unter Anlehnung an § 52 Abs. 5 GKG nach der Hälfte oder nach einem Viertel des 13-fachen Betrages des Endgrundgehalts der angestrebten Besoldungsgruppe, multipliziert mit der Zahl der Bewerbungsverfahren, kommt nicht in Betracht. Der entsprechenden Streitwertpraxis einiger anderer Obergerichte folgt der Senat nicht. Er sieht keine hinreichende Verknüpfung mit dem Anwendungsbereich des § 52 Abs. 5 Satz 2 und Satz 1 Nr. 1 GKG in Verfahren, die - wie hier - allein die vorläufige Freihaltung der zu besetzenden Stellen betreffen. In diesen Verfahren steht weder die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses noch die Verleihung eines anderen Amtes oder der Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand im Streit.

12

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. April 2008 - 6 E 310/08 - und vom 27. Mai 2008 - 6 E 538/08 -.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.