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Oberverwaltungsgericht NRW·6 E 586/06·16.10.2006

Beschwerde: Streitwertbemessung bei einstweiliger Sicherung eines Bewerbungsverfahrens

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtHochschulrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Herabsetzung des vom VG festgesetzten Streitwerts in einem Eilverfahren zur Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs. Das OVG hat die Beschwerde teilweise stattgegeben und den Streitwert auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Zur Begründung wendet der Senat den Auffangwert (§ 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG) an und reduziert wegen des vorläufigen Charakters regelmäßig auf die Hälfte; eine Addition der Streitwerte kommt nur bei objektiver Antragshäufung in Betracht. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde des Antragstellers gegen die Streitwertfestsetzung erfolgreich; Streitwert auf 2.500,00 EUR herabgesetzt, Verfahren gerichtsgebührenfrei, Kosten nicht erstattet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einstweiligen Anordnungen zur Sicherung eines Bewerbungsverfahrens ist der Streitwert am Auffangwert (§ 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG) zu orientieren und wegen des vorläufigen Charakters regelmäßig auf die Hälfte zu reduzieren.

2

Bei der Sicherung eines Bewerbungsverfahrens ist grundsätzlich unerheblich, wie viele Stellen freigehalten werden müssen; der Bewerbungsverfahrensanspruch kann im Rahmen einer Bewerbung nur einmal gesichert werden.

3

Die Addition der Streitwerte mehrerer Anträge ist nur gerechtfertigt, wenn objektiv mehrere Bewerbungsverfahren hinsichtlich verschiedener Funktionsstellen betrieben werden (objektive Antragshäufung).

4

Die Entscheidung über Gerichtsgebühren kann gemäß § 68 Abs. 3 GKG gerichtsgebührenfrei getroffen werden; die Kostenerstattung kann hiervon abweichend ausgeschlossen werden.

Zitiert von (8)

6 zustimmend · 2 neutral

Relevante Normen
§ 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG§ 52 Abs. 2 GKG§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG§ 68 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 L 2171/05

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die Beschwerde, mit der der Antragsteller die Herabsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 30.500,00 EUR festgesetzten Streitwertes begehrt, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

3

Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war ein Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der dem Antragsgegner aufgegeben werden sollte, auf die ausgeschriebene Stelle einer W3-Professur für Augenheilkunde an der I. -J. -Universität keinen anderen Bewerber zu berufen, bis über die Bewerbung des Antragstellers neu entschieden worden sei. In Verfahren, bei denen es um eine solche Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs geht, orientiert sich der Senat bei der Festsetzung des Streitwerts in ständiger Rechtsprechung am Auffangwert (§ 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG) und reduziert diesen wegen des vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung auf die Hälfte.

4

Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 16. November 2004 - 6 E 1172/04 - und vom 23. November 2004 - 6 E 1396/04 -.

5

Da das Verfahren allein die vorläufige Freihaltung einer Beförderungsstelle oder - wie hier - einer Professorenstelle zum Ziel hat, besteht keine hinreichende Verknüpfung mit dem Anwendungsbereich des § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG.

6

Nach Auffassung des Senats ist es für die Streitwertbemessung grundsätzlich unerheblich, wie viele Stellen freigehalten werden müssen, weil im Rahmen einer Bewerbung der Bewerbungsverfahrensanspruch nur einmal gesichert werden kann.

7

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2002 - 6 E 1277/03 -.

8

Ausnahmsweise kann etwas anderes gelten, wenn der Antragsteller mehrere Bewerbungsverfahren hinsichtlich verschiedener Funktionsstellen betreibt und mit seinem Eilantrag für jedes dieser Verfahren die Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs anstrebt. Werden in einem solchen Eilverfahren mehrere Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt (objektive Antragshäufung), erscheint die

9

Addition der Streitwerte der Einzelanträge sachgerecht.

10

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2002 - 6 E 1277/03 -.

11

Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben, sodass der Streitwert auf die Hälfte des Auffangwertes festzusetzen ist.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.