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Oberverwaltungsgericht NRW·6 E 971/08·25.09.2008

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung in Eilverfahren um Schulleiterbewerber abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSchulrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte in einem Eilverfahren die Wiedereinbeziehung in den Bewerberkreis für eine Schulleiterstelle; seine Prozessbevollmächtigten legten eine Beschwerde gegen die vom VG auf 2.500 € festgesetzte Streitwerthöhe ein. Das OVG hat die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen und die Festsetzung bestätigt. Zur Begründung wurde auf die ständige Rechtsprechung verwiesen, wonach bei Sicherung des Bewerbungsverfahrens der um die Hälfte reduzierte Auffangwert anzusetzen ist. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Beschwerde gegen Erhöhung des Streitwerts auf 5.000 € als unbegründet zurückgewiesen; Festsetzung bei 2.500 € bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Eilverfahren zur Sicherung eines Teilnahmeanspruchs am Auswahlverfahren für eine Verwaltungsstelle ist der Streitwert nach ständiger Rechtsprechung in Höhe des um die Hälfte reduzierten Auffangwertes anzusetzen (vgl. § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG).

2

Prozessbevollmächtigte können gemäß § 32 Abs. 2 RVG zulässigerweise im eigenen Namen Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung erheben.

3

Das Beschwerdeverfahren kann gerichtsgebührenfrei sein; eine Erstattung der Kosten kann sich nach § 68 Abs. 3 GKG ausschließen.

4

Beschlüsse des Gerichts können unanfechtbar sein; der vorliegende Beschluss ist unanfechtbar nach § 152 Abs. 1 VwGO.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG§ 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG§ 52 Abs. 2 GKG§ 68 Abs. 3 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 L 221/08

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die von den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zulässigerweise im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 2.500,00 Euro festgesetzten Streitwerts auf 5.000,00 Euro abzielt, ist unbegründet.

3

Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war ein Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, dem Antragsgegner aufzugeben, ihn (den Antragsteller) wieder in den Kreis der Bewerber für die Stelle des Schulleiters des Berufskollegs P. des I. - Sekundarstufe II - aufzunehmen und der erweiterten Schulkonferenz des Berufskollegs zu benennen. Bei der Benennung des Bewerberkreises gegenüber der erweiterten Schulkonferenz handelt es sich um einen der Stellenbesetzung vorgelagerten Verfahrensschritt des Auswahlverfahrens. Ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Auswahlverfahren würde die angestrebte Ernennung zum Schulleiter zunichte machen. Geht es demnach letztlich um die (vorläufige) Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs, ist es sachgerecht, den Streitwert entsprechend der ständige Rechtsprechung in Verfahren dieser Art in Höhe des um die Hälfte reduzierten Auffangwertes festzusetzen (§ 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG).

4

OVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2006 - 6 E 586/06 -, m.w.N.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

6

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).