Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung in Bewerberverfahren zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller rügt die Festsetzung des Streitwerts auf 2.500 € und verlangt dessen Erhöhung auf 10.000 € im Verfahren um einstweilige Anordnung zur Sicherung seiner Bewerbung um eine Schulleiterstelle. Das OVG hält die Beschwerde für unbegründet und bestätigt die Festsetzung. Zur Begründung führt das Gericht an, dass der Streitwert sich am Interesse an der Sicherung des Bewerbungsverfahrens orientiert und der Auffangwert wegen des vorläufigen Charakters zu halbieren ist. Nebenanträge begründen kein zusätzliches Streitwertinteresse.
Ausgang: Beschwerde auf Erhöhung des Streitwerts auf 10.000 € als unbegründet abgewiesen; Festsetzung auf 2.500 € bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Bei Streitwertfestsetzungen in Verfahren zur einstweiligen Sicherung von Bewerbungsverfahrensansprüchen bemisst sich die Bedeutung der Sache im Regelfall nach dem Interesse an dem Antrag auf Sicherung des Bewerbungsverfahrens.
Bei Verfahren dieser Art orientiert sich der Streitwert an dem Auffangwert (§§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG) und wird wegen des vorläufigen Charakters der Entscheidung regelmäßig um die Hälfte reduziert.
Vorgelagerte Anträge, die lediglich die Einbeziehung in den Bewerberkreis oder die Erstellung einer dienstlichen (Anlass-)Beurteilung bezwecken, begründen für sich genommen kein weitergehendes Streitwertinteresse über das Sicherungsinteresse hinaus.
Die Kostenentscheidung über das Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 68 Abs. 3 GKG; das Beschwerdeverfahren kann gerichtsgebührenfrei sein und eine Kostenerstattung ausgeschlossen werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 531/08
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die von den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zulässigerweise im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 2.500,00 Euro festgesetzten Streitwerts auf 10.000,00 Euro abzielt, ist unbegründet.
Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens waren die Anträge des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben,
die Stelle des Schulleiters an dem I.---weg -Berufskolleg in V. keinem anderen Bewerber zu übertragen, bis über seine - des Antragstellers - Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,
ihn zum zulässigen Bewerber um diese Stelle zu erklären und seine Bewerbung in die Auswahlentscheidung einzubeziehen,
über ihn eine dienstliche (Anlass-) Beurteilung zu erstellen.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht zu Grunde gelegt, dass die sich aus diesen Anträgen ergebende Bedeutung der Sache für den Antragsteller (vgl. § 52 Abs. 1 GKG) nicht über sein Interesse an dem Antrag zu 1. hinausging. Dieser Antrag zielte auf die Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs in Bezug auf die Besetzung der genannten Stelle. In Verfahren dieser Art orientiert sich der Senat bei der Festsetzung des Streitwerts in ständiger Rechtsprechung am Auffangwert (§§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG) und reduziert diesen wegen des vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung um die Hälfte.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. April 2008 - 6 E 283/08 - und vom 27. Februar 2008 - 6 E 68/08 - m.w.N. aus der Senatsrechtsprechung.
Den Anträgen zu 2. und 3. ist kein weitergehendes Interesse des Antragstellers an der Rechtssache zu entnehmen. Der Antrag zu 2. betraf mit der Einbeziehung in den Bewerberkreis einen der Stellenbesetzung vorgelagerten Teilabschnitt des Auswahlverfahrens. Er diente demnach der bereits mit dem Antrag zu 1. vollständig erfassten Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2008 - 6 E 971/08 -.
Gleiches gilt für den Antrag zu 3., denn die Erstellung einer Anlassbeurteilung sollte dem Antragsteller nur die Einbeziehung in die Auswahlentscheidung ermöglichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).