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Oberverwaltungsgericht NRW·6 E 283/08·14.04.2008

Verwerfung der Streitwertbeschwerde wegen Fristversäumnis bei einstweiliger Freihaltung von Stellen

Öffentliches RechtBeamtenrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Prozessbevollmächtigte legten im eigenen Namen eine Streitwertbeschwerde gegen den vom Verwaltungsgericht gesetzten Streitwert ein, um eine Erhöhung zu erreichen. Die Beschwerde wurde als unzulässig verworfen, weil die Sechsmonatsfrist nach §§ 68, 63 GKG nicht eingehalten war. Hilfsweise hielt das Gericht den angesetzten Streitwert (Hälfte des Auffangwerts) für zutreffend. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Streitwertbeschwerde als unzulässig verworfen; Verfahren gebührenfrei, keine Kostenerstattung

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Streitwertbeschwerde nach §§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 GKG ist nur zulässig, wenn sie binnen sechs Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder nach sonstiger Erledigung des Verfahrens eingelegt wird.

2

Wird die Sechsmonatsfrist nicht gewahrt, ist die Streitwertbeschwerde unzulässig.

3

Bei Anträgen auf einstweilige Anordnung zur vorläufigen Freihaltung zu besetzender Stellen bemisst sich der Streitwert in ständiger Praxis grundsätzlich in Höhe der Hälfte des Auffangwerts (§ 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG).

4

Eine von anderen Obergerichten abweichende Praxis, den Streitwert in beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren etwa niedriger (z. B. ein Viertel des 13‑fachen Endgrundgehalts) anzusetzen, ist nicht ohne hinreichende Verknüpfung mit dem Anwendungsbereich des § 52 Abs. 5 GKG auf Verfahren über die vorläufige Freihaltung von Stellen übertragbar.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG§ 68 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 GKG§ 63 Abs. 3 Satz 2 GKG§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG§ 52 Abs. 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 193/07

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei.

Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die von den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwertes abzielt, ist unzulässig. Gemäß den §§ 68 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG ist die Streitwertbeschwerde nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden. Diese Frist ist durch Einlegung der Streitwertbeschwerde am 26. Februar 2008 nicht gewahrt worden. Die Entscheidung in der Hauptsache hat mit Ablauf des 12. Juni 2007 Rechtskraft erlangt. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde den Beteiligten am 29. Mai 2007 zugestellt und innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht angefochten.

3

Im Übrigen wäre die Beschwerde auch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren mit 2.500,00 EUR nicht zu niedrig festgesetzt.

4

Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war ein Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, zwei der dem Polizeipräsidium C. für Februar und März 2007 zugewiesenen 77 Stellen der Besoldungsgruppe A 10 BBesO mit anderen Bewerbern zu besetzen, bis über seine Bewerbung auf diese Stellen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden ist. In Verfahren dieser Art bemisst der Senat - wie das Verwaltungsgericht - den Streitwert in ständiger Praxis grundsätzlich in Höhe der Hälfte des Auffangwerts (§ 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG).

5

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2006 - 6 E 1371/06 -, m.w.N.

6

Der von den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers angeführten Streitwertpraxis anderer Obergerichte, die den Streitwert in beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren in Anlehnung an § 52 Abs. 5 GKG beispielsweise auf ein Viertel des 13-fachen Betrages des Endgrundgehaltes der jeweiligen Besoldungsgruppe festsetzen, folgt der Senat nicht. Er sieht keine hinreichende Verknüpfung mit dem Anwendungsbereich des § 52 Abs. 5 Satz 2, Satz 1 Nr. 1 GKG in Verfahren, die - wie hier - allein die vorläufige Freihaltung einer zu besetzenden Stelle betreffen. In diesen Verfahren steht weder die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines öffentlich- rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses noch die Verleihung eines anderen Amtes oder der Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand im Streit.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.