Beschwerde: Streitwertfestsetzung bei mehreren Bewerbungsverfahren auf 7.500 € erhöht
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen die vom Verwaltungsgericht auf 2.500 € festgesetzte Streitwertbemessung ist erfolgreich. Das OVG erhöht den Streitwert auf 7.500 €, weil die Antragstellerin für drei verschiedene Funktionsstellen je ein eigenes Bewerbungsverfahren betreibt und dementsprechend die Streitwerte der Einzelanträge zu addieren sind. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist begründet; Streitwert auf 7.500 € festgesetzt und Verfahren gerichtsgebührenfrei erklärt
Abstrakte Rechtssätze
Bei einstweiligen Anordnungen zur Sicherung eines Bewerbungsverfahrens bemisst sich der Streitwert in der Regel nach dem Auffangwert (§ 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG) und wird wegen des vorläufigen Charakters der Entscheidung gemindert (häufig um die Hälfte).
Die bloße Anzahl der freizuhaltenden Stellen ist grundsätzlich unerheblich, weil der Bewerbungsverfahrensanspruch im Rahmen einer Bewerbung nur einmal gesichert werden kann.
Bei objektiver Antragshäufung, d. h. wenn mehrere gesonderte Bewerbungsverfahren für verschiedene Funktionsstellen betrieben und für jedes Verfahren vorläufiger Rechtsschutz beantragt wird, ist die Addition der Streitwerte der Einzelanträge sachgerecht.
Die Kosten- und Gebührenentscheidung richtet sich nach § 68 Abs. 3 GKG; das Beschwerdeverfahren kann gerichtsgebührenfrei festgesetzt werden, während die Kostenerstattung ausgeschlossen werden kann.
Zitiert von (3)
2 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 3 L 1822/07
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die zulässige Beschwerde, mit dem Ziel, den vom Verwaltungsgericht auf 2.500,00 Euro festgesetzten Streitwert auf 7.500,00 Euro heraufzusetzen, ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren zu niedrig angesetzt.
Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war ein Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der dem Antragsgegner aufgegeben werden sollte, die drei an den Gymnasien G. -K. -Straße in I. (Ausschreibungsnummer 3-GY-1053), C. -G. in St. B. (Ausschreibungsnummer 3-GY-1240) und B. -F. in St. B. (Ausschreibungsnummer 3-GY-1213) ausgeschriebenen und zu besetzenden Stellen mit keinem anderen Bewerber zu besetzen bis über die Bewerbung der Antragstellerin erneut entschieden worden sei. In Verfahren, in denen es um eine solche Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs geht, orientiert sich der Senat bei der Festsetzung des Streitwerts in ständiger Rechtsprechung am Auffangwert (§ 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG) und reduziert diesen wegen des vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung um die Hälfte.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Dezember 2003 - 6 E 1277/03 - und vom 17. Oktober 2006 - 6 E 586/06 - m.w.N. aus der Senatsrechtsprechung.
Dabei ist es für die Streitwertbemessung zwar grundsätzlich unerheblich, wie viele Stellen freigehalten werden müssen, weil im Rahmen einer Bewerbung der Bewerbungsverfahrensanspruch nur einmal gesichert werden kann.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Juli 2002 - 6 E 582/02 - und vom 9. Dezember 2003, a.a.O.
Etwas anderes kann jedoch ausnahmsweise gelten, wenn der Antragsteller mehrere Bewerbungsverfahren hinsichtlich verschiedener Funktionsstellen betreibt und mit seinem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes für jedes dieser Verfahren die Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs anstrebt. Werden in einem solchen Verfahren mehrere Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt (objektive Antragshäufung), erscheint die Addition der Streitwerte der Einzelanträge sachgerecht.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Dezember 2003, und vom 17. Oktober 2006, jeweils a.a.O.
Diesen Grundsätzen folgend ist für das erstinstanzliche Verfahren ein Streitwert von 7.500,00 Euro festzusetzen, da die Antragstellerin für jede der drei streitigen Stellen ein eigenes Bewerbungsverfahren betreibt und insoweit auch jeweils die Sicherung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs anstrebt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.