Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·6 E 1277/03·08.12.2003

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Sicherung von Bewerbungsverfahren

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller suchte vorläufigen Rechtsschutz zur Sicherung von Bewerbungsverfahrensansprüchen für sieben unterschiedliche Funktionsstellen und rügte die zu niedrige Streitwertfestsetzung. Zentral war, ob bei mehrfachen, gesondert gestellten Anträgen der Streitwert zu addieren ist. Das OVG begründet, dass normalerweise der halbe Auffangwert zugrunde liegt, bei objektiver Antragshäufung jedoch die Einzelstreitwerte nach §173 VwGO i.V.m. §5 ZPO analog zu addieren sind. Der Streitwert wurde auf 7×2.000 € = 14.000 € festgesetzt.

Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung als begründet; Festsetzung des Streitwerts auf 14.000 € (Verfahren gebührenfrei).

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Sicherung von Bewerbungsverfahrensansprüchen bemisst sich der Streitwert regelmäßig nach dem halben Auffangwert (§§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 S. 2 GKG).

2

Die Anzahl der freizuhaltenden Stellen ist grundsätzlich unbeachtlich, soweit der Bewerbungsverfahrensanspruch nur einmal gesichert werden kann.

3

Werden jedoch mehrere gesonderte Anträge für verschiedene, unabhängige Funktionsstellen gestellt, ist bei der Streitwertfestsetzung eine objektive Antragshäufung nach § 173 VwGO i.V.m. § 5 Halbsatz 1 ZPO analog zu berücksichtigen.

4

In Fällen objektiver Antragshäufung sind die Streitwerte der Einzelanträge sachgerecht zu addieren; wären die Verfahren gesondert geführt worden, wäre für jedes ein eigener Streitwert festzusetzen.

Zitiert von (10)

9 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG§ 173 VwGO i.V.m. § 5 Halbsatz 1 ZPO§ 13 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 1393/03

Tenor

Der angefochtene Streitwertbeschluss wird geändert.

Der Streitwert für das beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen unter dem Aktenzeichen 1 L 1393/03 geführte Verfahren wird auf 14.000,- Euro festgesetzt.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren zu niedrig festgesetzt.

3

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz zur Sicherung seiner sogenan-nten Bewerbungsverfahrensansprüche. Er hat sich auf sieben verschiedene Funktions-stellen an vier unterschiedlichen Schulen im Geschäftsbereich der Be- zirksregierung N. beworben.

4

Der Senat bemisst in ständiger Rechtsprechung den Streitwert im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Sicherung eines Bewerbungsverfahrensanspruches nach §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG und legt dabei den halben Auffangwert zu Grunde.

5

Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2002 - 6 E 582/02 -; ebenso: Bayerischer VGH, Beschluss vom 21. Juli 1999 - 3 C 98.3288 -, NVwZ-RR 2000, 332 (m.w.N. auch zu abweichenden Ansichten).

6

Dabei ist nach Auffassung des Senats für die Streitwertbemessung grundsätzlich unerheblich, wie viele Stellen freigehalten werden müssen, weil im Rahmen einer Bewerbung der Bewerbungsverfahrensanspruch nur einmal gesichert werden kann.

7

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2002 - 6 E 582/02 -.

8

Im vorliegenden Verfahren besteht allerdings die Besonderheit, dass der Antragsteller sieben Bewerbungsverfahren hinsichtlich sieben unterschiedlicher Funktionsstellen betreibt. In jedem dieser Verfahren beantragt er die Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs. Dementsprechend hat er im Wege der objektiven Antragshäufung sieben verschiedene Anträge gestellt. Dies ist gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 5 Halbsatz 1 ZPO analog bei der Streitwertbemessung zu berücksichtigen. Die Anwendung des § 5 Halbsatz 1 ZPO bei der Streitwertfestsetzung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entspricht der allgemeinen Auffassung in Literatur und Rechtsprechung.

9

Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. September 1981 - 1 C 23.81 -, DÖV 1982, 410; Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl. 2003, § 13 GKG Rdnr. 6 (m.w.N.).

10

Die Addition der Streitwerte der Einzelanträge erscheint auch sachgerecht. Der Antragsteller hätte ohne Weiteres sieben gesonderte Verfahren durch Vorlage jeweils gesonderter Antragsschriften einleiten können. Der Streitwert wäre dann für jedes Verfahren auf 2.000,- Euro festzusetzen gewesen.

11

Vor diesem Hintergrund war der Streitwert für das Verfahren auf 7 x 2.000,- Euro (= 14.000,- Euro) festzusetzen.