Beschwerde gegen Zurückweisung einstweiliger Anordnung im Beförderungsverfahren
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller rügt die ihm zugewiesene dienstliche Beurteilung und begehrt einstweilige Anordnung im Beförderungsverfahren. Streitpunkt ist die Diskrepanz zwischen einem Beurteilungsbeitrag und der abschließenden Beurteilung. Das Gericht weist die Beschwerde als unbegründet ab, weil die Begründungspflichten nach §146 VwGO nicht erfüllt sind und Bewertungsunterschiede plausibel erklärt wurden. Kosten- und Streitwertentscheidung wurden zugunsten der Antragsgegner getroffen.
Ausgang: Beschwerde des Antragstellers im Beförderungsverfahren wegen unzureichender Begründung und fehlender Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bewertungsunterschiede zwischen einem einzelnen Beurteilungsbeitrag und der abschließenden dienstlichen Beurteilung können dadurch erklärt werden, dass der Beitrag außerhalb eines die gesamte Vergleichsgruppe erfassenden Beurteilungsverfahrens erstellt wurde und somit keinem Quervergleich mit den übrigen zur Organisationseinheit gehörenden Beamten unterliegt.
Die Beschwerde nach §146 VwGO ist unzulässig begründet, wenn sie die Anforderungen des §146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht erfüllt; es genügt nicht, nur frühere erstinstanzliche Vorbringen zu wiederholen, vielmehr muss die Beschwerde sich substantiiert mit der Begründung der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzen.
Für die Gewährung einstweiliger Anordnungen im Beförderungsverfahren muss der Antragsteller hinreichend glaubhaft machen, dass sein Anspruch besteht und dass die angefochtene Entscheidung ermessensfehlerhaft gewesen ist; das bloße Vortragen abweichender Teilbewertungen reicht dazu nicht aus.
Die Kostenentscheidung in Beschwerdeverfahren richtet sich nach §154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung bei vorläufigen Entscheidungen kann nach den §§53, 52 VwGO unter Berücksichtigung des vorläufigen Charakters und mehrerer Verfahren bemessen werden.
Zitiert von (5)
5 zustimmend
- Verwaltungsgericht Düsseldorf2 L 605/1528.04.2015Zustimmendjuris
- Oberverwaltungsgericht NRW6 A 3213/0828.06.2010Zustimmend
- Verwaltungsgericht Düsseldorf2 K 5578/0924.05.2010Zustimmend
- Oberverwaltungsgericht NRW6 A 609/0816.05.2010Zustimmendwww.nrwe.de
- Oberverwaltungsgericht NRW6 A 676/0827.04.2010Zustimmendwww.nrwe.de
Leitsatz
Im System der Regelbeurteilung können sich Bewertungsunterschiede zwischen einem Beurteilungsbeitrag und der Beurteilung selbst daraus ergeben, dass der Beurteilungsbeitrag außerhalb eines die gesamte Vergleichsgruppe erfassenden Beurteilungsverfahrens erstellt wird und somit im Gegensatz zu der Beurteilung nicht auf einem Quervergleich mit den übrigen zur Organisationseinheit gehörenden Beamten desselben Statusamtes beruht.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde bleibt erfolglos.
Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag durch Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen.
Einen Anordnungsanspruch des Antragstellers, der gegebenenfalls in der sich aus dem Antrag ergebenden Form zu sichern wäre, hat die Beschwerde nicht glaubhaft gemacht. Sie zeigt keine Gesichtspunkte auf, die auf eine Verletzung des dem Antragsteller zustehenden Rechts auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren hindeuten könnten.
Die Beschwerde hält die zum Stichtag 1. Oktober 2005 erstellte dienstliche Beurteilung des Antragstellers, die der angegriffenen Auswahlentscheidung zu Grunde liegt, für rechtswidrig. Diese Beurteilung, die mit einem Gesamtergebnis von drei Punkten abschließe, sei nicht plausibel, weil der Antragsteller in einem Beurteilungsbeitrag, der für einen Teil des Beurteilungszeitraumes eingeholt worden sei, eine Bewertung von durchschnittlich vier Punkten erhalten habe.
Das Beschwerdevorbringen genügt schon nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Danach muss die Beschwerdebegründung die Gründe darlegen, aus denen die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich zudem mit der Entscheidung auseinandersetzen. Die Beschwerde wiederholt im Kern lediglich das Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren, setzt sich jedoch nicht mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, das dieses Vorbringen bereits in dem angefochtenen Beschluss zutreffend gewürdigt hat. Insbesondere verhält sich die Beschwerde nicht zu der tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts, wonach sich Bewertungsunterschiede zwischen Beurteilungsbeitrag und Beurteilung dadurch erklären ließen, dass ein Beurteilungsbeitrag außerhalb eines die gesamte Vergleichsgruppe erfassenden Beurteilungsverfahrens erstellt werde und somit im Gegensatz zu einer Beurteilung nicht auf einem Quervergleich mit den übrigen zur Organisationseinheit gehörenden Beamten desselben Statusamtes beruhe.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 VwGO. Da sich das Sicherungsbegehren des Antragstellers auf zwei gesonderte Auswahlverfahren bezieht, erscheint es im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung sachgerecht, zweimal den halben Auffangwert anzusetzen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2006 6 E 586/06 .
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).