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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 915/09·21.09.2009

Beschwerde gegen dienstliche Beurteilung im Beförderungsverfahren zurückgewiesen

Öffentliches RechtBeamtenrechtBeförderungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller suchte vorläufigen Rechtsschutz gegen eine dienstliche Beurteilung, die seiner Nichtberücksichtigung in Beförderungsverfahren zugrunde lag. Zentral war, ob die Beurteilung ermessensfehlerhaft oder voreingenommen war. Das OVG hielt die Beurteilung für zulässig, wies die Beschwerde mangels Glaubhaftmachung eines Ermessensfehlers oder von Voreingenommenheit zurück und bestätigte, dass wertende Beurteilungen dem Dienstherrn obliegen.

Ausgang: Beschwerde gegen dienstliche Beurteilung im Beförderungsverfahren als unbegründet abgewiesen; kein glaubhaft gemachter Ermessensfehler oder Voreingenommenheit

Abstrakte Rechtssätze

1

Dienstliche Beurteilungen und die darin enthaltenen persönlichkeitsbezogenen Werturteile obliegen allein dem Dienstherrn bzw. dem zuständigen Vorgesetzten; Dritte oder der Beurteilte selbst sind für die Gewichtung von Leistungen und Anforderungen unbeachtlich.

2

Bewertende Feststellungen über Umfang der übertragenen Tätigkeit und die Güte einzelner Arbeitsleistungen sind wertende Entscheidungen, die einer gerichtlichen Überprüfung nur eingeschränkt zugänglich sind; Gerichte dürfen nicht an die Stelle der dienstlichen Bewertung treten.

3

Ein Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz im Beförderungsbereich ist nur glaubhaft gemacht, wenn der Antragsteller substanziiert darlegt, dass die Entscheidung des Dienstherrn ermessensfehlerhaft ist, auf einem erkennbar unrichtigen Sachverhalt beruht oder wesentliche Bewertungsmaßstäbe missachtet wurden.

4

Ein anfängliches Begründungsdefizit in einer dienstlichen Beurteilung kann durch nachträgliche, nachvollziehbare Erläuterungen der Beurteiler im Verfahrensverlauf geheilt werden, sofern dadurch die wesentlichen Bewertungsgründe offengelegt werden.

5

Dienstlich veranlasste Spannungen zwischen Beurteiler und Beurteiltem begründen für sich genommen keinen hinreichenden Anhalt für Voreingenommenheit des Beurteilers.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 53 Abs. 3 Nr. 1 VwGO§ 52 Abs. 2 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO

Leitsatz

Bei der Erstellung dienstlicher Beurteilungen obliegt es allein dem Dienstherrn oder dem für ihn handelnden jeweiligen Vorgesetzten, ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der zu beurteilende Beamte den ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn entspricht.

Auf die Anschauung Dritter oder die des zu beurteilenden Beamten kommt es weder im Hinblick auf das Gewicht und die Güte bestimmter Arbeitsleistungen noch hinsichtlich des Umfanges und der Anforderungen des dem Beamten übertragenen Tätigkeitsbereiches an.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah¬ren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde bleibt erfolglos.

3

Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag durch Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen.

4

Einen Anordnungsanspruch des Antragstellers, der gegebenenfalls in der sich aus dem Antrag ergebenden Form zu sichern wäre, hat die Beschwerde nicht glaubhaft gemacht. Sie zeigt keine Gesichtspunkte auf, die auf eine Verletzung des dem Antragsteller zustehenden Rechts auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren hindeuten könnten.

5

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 3. Dezember 2008, die der angegriffenen Auswahlentscheidung zu Grunde liegt, nicht zu beanstanden sei. Insbesondere genüge die Beurteilung den Anforderungen der Nr. 8.1 Abs. 2 der Beurteilungsrichtlinie im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen  BRL  (Runderlass des Innenministeriums vom 25. Januar 1996  SMBl.NRW.203034 ), wonach im Gesamturteil im Einzelnen zu begründen sei, wenn sich Lebens- und Diensterfahrung nicht positiv auf das Leistungsbild ausgewirkt hätten. Ein ursprünglich vorhandenes Begründungsdefizit sei im gerichtlichen Verfahren durch Erläuterung der aus Sicht der Beurteiler für den Leistungsstillstand maßgeblichen Gründe behoben worden. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, dass die Sachverhalte, die der Antragsteller als Beleg für seine besondere Einsatzbereitschaft während des Beurteilungszeitraums angeführt habe, bei der Beurteilung ausgeblendet worden seien. Ebenso wenig lasse sich feststellen, dass die Tätigkeit des Antragstellers im Personalrat die Bewertung seiner Leistungen negativ beeinflusst habe. Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit des Erstbeurteilers zu Lasten des Antragstellers seien weder im Hinblick auf dessen Personalratstätigkeit noch sonst gegeben.

6

Mit den Einwänden, die der Antragsteller bezogen auf die Begründung nach Nr. 8.1 Abs. 2 BRL, seine Einsatzbereitschaft, seine Personalratsmitgliedschaft und die vermeintliche Voreingenommenheit des Erstbeurteilers gegen die dienstliche Beurteilung vom 3. Dezember 2008 erhoben hat, hat sich das Verwaltungsgericht eingehend befasst und im Einzelnen ausgeführt, weshalb diese Einwände den Schluss auf einen Beurteilungsmangel nicht zuließen.

7

Demgegenüber wiederholt die Beschwerde weitgehend das Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren und stellt im Übrigen den Erläuterungen des Polizeipräsidiums E.          zum Leistungsstillstand des Antragstellers lediglich dessen eigene Sicht bezüglich seines konkreten Aufgabenfeldes sowie des Gewichts und der Güte bestimmter dienstlicher Aktivitäten im Beurteilungszeitraum entgegen. Damit genügt sie nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, wonach sich die Beschwerdebegründung mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen muss. Sie geht vor allem nicht auf die tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts ein, dass es sich bei der Einordnung der von dem Antragsteller hervorgehobenen dienstlichen Aktionen sowie der Einschätzung, der Antragsteller habe sowohl hinsichtlich der geforderten repressiven Verkehrssicherheitsarbeit als auch der Teilnahme an Sondereinsätzen keine Initiative bewiesen und nur wenig Bereitschaft gezeigt, sich moderner Kommunikationstechniken zu bedienen, um Bewertungen handele, die einer gerichtlichen Überprüfung nur beschränkt zugänglich seien.

8

Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den  ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden  zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn entspricht. Bei diesem Akt wertender Erkenntnis steht dem Dienstherrn eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu.

9

Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980  2 C 8.78 , BVerwGE 60, 245.

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Auf die Anschauung Dritter oder gar des zu beurteilenden Beamten selbst kommt es nicht an.

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Die Beschwerde legt nicht dar, dass das Polizeipräsidium E.          bei seinen Feststellungen zum Leistungsstillstand des Antragstellers und zur Qualität seiner Aufgabenerfüllung im Allgemeinen etwa von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder allgemein gültige Wertmaßstäbe missachtet und damit die Grenzen der Beurteilungsermächtigung überschritten hat.

12

Schließlich ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet, die auf die Stellungnahme des Erstbeurteilers vom 7. April 2009 gestützte Auffassung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, für eine Benachteiligung des Antragstellers wegen seiner Personalratstätigkeit oder eine Voreingenommenheit des Erstbeurteilers sei nichts erkennbar. Die Beschwerde meint, der Erstbeurteiler sei mit der oftmaligen Abwesenheit des Antragstellers auf Grund von Personalratssitzungen nicht einverstanden gewesen, denn er habe dem Antragsteller gegenüber geäußert, er könne nicht verstehen, weshalb dieser als Ersatzmitglied so häufig zu den Sitzungen eingeladen werde. Das Verwaltungsgericht hat dazu zutreffend ausgeführt, dass dienstlich veranlasste Spannungen zwischen dem zu beurteilenden Beamten und dem zur Beurteilung berufenen Vorgesetzten für sich genommen keine Veranlassung bieten, an der Unvoreingenommenheit des Vorgesetzten zu zweifeln. Mit dem Hinweis auf die damals möglicherweise vorhandenen Spannungen ist ebenso wenig dargetan, dass die sitzungsbedingte wiederholte Abwesenheit des Antragstellers in die Bewertung seiner Leistungen und Befähigungen eingeflossen ist.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 VwGO. Da sich das Sicherungsbegehren des Antragstellers auf zwei gesonderte Auswahlverfahren bezieht, erscheint es im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung sachgerecht, zweimal den halben Auffangwert anzusetzen.

14

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2006  6 E 586/06 .

15

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).