Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung in Konkurrentenstreit abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Festsetzung des Streitwerts in einem Konkurrentenstreitverfahren (Einstweilige Anordnung zur vorläufigen Freihaltung einer Stelle) zielt auf Heraufsetzung ab. Der Senat hält an seiner langjährigen Streitwertpraxis fest und ändert vor dem Praxiswandel getroffene Festsetzungen nicht. Die Beschwerde wird daher als unbegründet zurückgewiesen; das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Ausgang: Beschwerde auf Heraufsetzung des Streitwerts als unbegründet abgewiesen; erstinstanzliche Festsetzung bleibt bestehen
Abstrakte Rechtssätze
In Konkurrentenstreitverfahren über einstweilige Anordnungen zur vorläufigen Freihaltung von Stellen kann der Streitwert unter Berücksichtigung der im Eilverfahren lediglich möglichen Sicherung des Anspruchs hälftig nach § 52 Abs. 2 GKG bemessen werden.
Eine Änderung der vom Senat praktizierten Streitwertfestsetzung wird nicht rückwirkend auf erstinstanzliche Beschlüsse angewandt; das Obergericht kann solche früheren Festsetzungen im Rahmen seines Ermessens unangetastet lassen.
Die Bemessung des Streitwerts in Eilverfahren ist danach zu bestimmen, inwieweit das Verfahren lediglich eine vorläufige Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs ermöglicht und daher einen reduzierten Regelstreitwert rechtfertigt.
Verfahrensbevollmächtigte können eine Beschwerde im eigenen Namen erheben; eine solche Beschwerde ist in der Sache abzuweisen, wenn die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung im Rahmen der bisherigen Rechtsprechung sachgerecht war.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 1029/11
Leitsatz
Im Hinblick auf die langjährige Streitwertpraxis des Senats, die Streitwertfestsetzung in Konkurrentenstreitverfahren, gerichtet auf die vorläufige Freihaltung der zu besetzenden Stelle(n) im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG zu stützen, ändert der Senat die dieser Streitwertpraxis folgenden, vor der Änderung der Rechtsprechung (Beschlüsse vom 19. März 2012 – 6 E 1406/11 – u.a.) ergangenen erstinstanzlichen Streitwertfestsetzungen nicht ab.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die von den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers zulässigerweise im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwertes abzielt, ist unbegründet.
Die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers weisen zur Begründung ihrer Beschwerde - im Ausgangspunkt zutreffend - darauf hin, dass der Senat in seinen Beschlüssen vom 19. März 2012 (6 E 1406/11, 6 E 84/12, 6 E 162/12 u.a.) festgestellt hat, dass sich der Streitwert in einem Konkurrentenstreitverfahren, gerichtet - wie hier - auf die vorläufige Freihaltung der zu besetzenden Stelle im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2, Satz 1 Nr. 1 GKG bestimmt. Gleichwohl sieht sich der Senat nicht veranlasst, die erstinstanzlich unter dem 4. Januar 2012 (und damit vor den zitierten Senatsbeschlüssen) getroffene, auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG gestützte Streitwertfestsetzung auf die Beschwerde hin abzuändern.
Es entsprach der langjährigen, ebenfalls auf gewichtigen Gründen beruhenden Streitwertpraxis des Senats und auch anderer Obergerichte, im Hinblick auf die im Eilverfahren lediglich mögliche Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs den hälftigen Regelstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Novem-ber 2009 - 6 E 1536/09 -, www.nrwe.de, vom 2. April 2009 - 6 E 18/09 -, n.v., vom 27. Mai 2008 - 6 E 538/08 -, juris, und vom 15. Dezember 2006 - 6 E 1371/06 -, n.v.; BayVGH, Beschluss vom 15. Juni 2012 - 6 C 12.776 -, juris, m.w.N., Sächs.OVG, Beschluss vom 16. September 2011 - 2 B 147/11 -, juris, VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12. April 2011 - 4 S 353/11 -, juris, m.w.N., OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. August 2010 - 5 OA 186/10 -, juris, OVG Berlin-Brandenbg., Beschluss vom 6. Juni 2007 - 4 S 15.07 -, juris.
Vor diesem Hintergrund hat der Senat im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens entschieden, Streitwertfestsetzungen der vorliegenden Art nur für die Zukunft auf die Regelungen der §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2, Satz 1 Nr. 1 GKG zu stützen und vor der Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung ergangene, auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG beruhende erstinstanzliche Streitwertbeschlüsse nicht abzuändern.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2012 - 6 E 337/12 -.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).