Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei einstweiliger Anordnung zur Freihaltung einer Beförderungsstelle
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller rügt die Festsetzung des Streitwerts (2.500 EUR) durch das Verwaltungsgericht im Verfahren um eine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Freihaltung einer Beförderungsstelle. Das OVG bestätigt die ständige Praxis, den Auffangwert (§ 53 Abs. 3 Nr.1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG) zugrunde zu legen und diesen wegen des vorläufigen Charakters hälftig zu kürzen. Die Beschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen; das Verfahren bleibt gerichtsgebührenfrei (§ 68 Abs. 3 GKG).
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im Eilantrag zur Freihaltung einer Beförderungsstelle als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Prozessbevollmächtigte können eine Beschwerde im eigenen Namen nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG zulässig einlegen.
Bei einstweiligen Anordnungen zur Sicherung eines Bewerbungsverfahrens bestimmt sich der Streitwert nach dem Auffangwert (§ 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG).
Wegen des vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung ist der Auffangwert in ständiger Praxis regelmäßig um die Hälfte zu reduzieren.
Ein Antrag, der allein auf die vorläufige Freihaltung einer Stelle gerichtet ist, rechtfertigt nicht die Annahme einer Vorwegnahme der Hauptsache und begründet deshalb keine abweichende Streitwertbemessung.
Zitiert von (4)
4 zustimmend
Leitsatz
Streitwert für ein Verfahren wegen des Erlasses einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der vorläufigen Freihaltung einer Beförderungsstelle.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die von den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zulässigerweise im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 2.500,- EUR festgesetzten Streitwertes abzielt, ist unbegründet.
Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war ein Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der dem Antragsgegner aufgegeben werden sollte, die Stelle des Sonderschulkonrektors an der Q. -L. -Schule nicht zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig neu entschieden worden ist. In Verfahren der vorliegenden Art, in denen es lediglich um die Sicherung des sogenannten Bewerbungsverfahrensanspruchs geht, orientiert sich der Senat bei der Festsetzung des Streitwertes in ständiger Praxis am Auffangwert (§ 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG) und reduziert diesen wegen des vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung um die Hälfte.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2009 - 6 E 18/09 - m.w.N. aus der Senatsrechtsprechung.
Das Vorbringen der Beschwerde bietet keine Veranlassung, hiervon abzuweichen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern der Antrag, der allein auf die vorläufige Freihaltung der begehrten Stelle, nicht aber auf die - im Hauptsacheverfahren verfolgte - erneute Entscheidung über das Beförderungsbegehren gerichtet ist, auf eine Vorwegnahme der Hauptsache abzielen soll.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.