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Oberverwaltungsgericht NRW·6 E 538/08·26.05.2008

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung in Konkurrenteneilverfahren – Zurückweisung

Öffentliches RechtBeamtenrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Festsetzung des Streitwerts (2.500 EUR) in einem Antrag auf einstweilige Anordnung zur vorläufigen Freihaltung einer A‑8‑Planstelle wurde vom OVG zurückgewiesen. Der Senat bestätigt, dass in solchen Verfahren der Streitwert regelmäßig mit der Hälfte des Auffangwerts zu bemessen ist. Eine Übertragung des Viertelmaßstabs nach § 52 Abs. 5 GKG ist nicht gerechtfertigt. Das Verfahren bleibt gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung als unbegründet abgewiesen; Streitwert von 2.500 EUR bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

In einstweiligen Anordnungsverfahren, die allein die vorläufige Freihaltung einer zu besetzenden Dienststelle betreffen, ist der Streitwert regelmäßig mit der Hälfte des Auffangwerts zu bemessen (§ 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG).

2

Die analoge Anwendung oder Übertragung des Viertelmaßstabs (ein Viertel des 13‑fachen Endgrundgehalts) nach § 52 Abs. 5 GKG auf solche vorläufigen Freihaltungsverfahren findet nicht statt, da die notwendige Verknüpfung mit dem Anwendungsbereich der Norm fehlt.

3

Eine vom Prozessbevollmächtigten im eigenen Namen eingelegte Beschwerde nach § 32 Abs. 2 RVG kann zulässig sein und sich auf die Heraufsetzung der Streitwertfestsetzung richten.

4

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 68 Abs. 3 GKG; ein Beschwerdeverfahren kann gebührenfrei bleiben, ohne dass dem Beschwerdeführer Kostenerstattung zusteht.

Zitiert von (6)

5 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG§ 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG§ 52 Abs. 2 GKG§ 68 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 119/08

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei.

Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die von den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zulässigerweise im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwertes abzielt, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren mit 2.500,00 EUR nicht zu niedrig festgesetzt.

3

Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war ein Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, dem Antragsgegner zu untersagen, eine der ihm zum I. Quartal 2008 zugewiesenen Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 8 BBesO mit einem Mitbewerber bzw. einer Mitbewerberin zu besetzen und ihm aufzugeben, alles zu unterlassen, was eine Ernennung und Beförderung eines Mitbewerbers/einer Mitbewerberin in diese Stelle bewirken könnte, bis der Antragsgegner über die Besetzung dieser Stelle unter Beachtung der Rechts-auffassung des Gerichts erneut entschieden hat und eine Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der erneuten Entscheidung an den Antragsteller abgelaufen ist. In Verfahren dieser Art bemisst der Senat - wie das Verwaltungsgericht - den Streitwert in ständiger Praxis grundsätzlich in Höhe der Hälfte des Auffangwerts (§ 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG).

4

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2006 - 6 E 1371/06 -, m.w.N.

5

Die Festsetzung des Streitwertes auf ein Viertel des 13-fachen Betrages des Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 8, die die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers angesichts der Hinweise in der Beschwerdeschrift auf Ziffer 10.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 7/2004, NVwZ 2004, 1327) und auf den Beschluss des OVG Sachsen-Anhalt vom 20. September 2005 - 1 M 355/05 - bei verständiger Auslegung ihres Vorbringens begehren, kommt nicht in Betracht. Der von einigen Obergerichten vertretenen Auffassung, die den Streitwert in beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren in Anlehnung an § 52 Abs. 5 GKG auf ein Viertel des 13-fachen Betrages des Endgrundgehaltes der jeweiligen Besoldungsgruppe festsetzen, folgt der Senat nicht. Er sieht keine hinreichende Verknüpfung mit dem Anwendungsbereich des § 52 Abs. 5 Satz 2, Satz 1 Nr. 1 GKG in Verfahren, die - wie hier - allein die vorläufige Freihaltung einer zu besetzenden Stelle betreffen. In diesen Verfahren steht weder die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses noch die Verleihung eines anderen Amtes oder der Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand im Streit.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.