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Oberverwaltungsgericht NRW·6 E 1406/11·18.03.2012

Streitwert in Konkurrentenstreit: Viertel des 13‑fachen Endgrundgehalts (A 10 BBesO)

Öffentliches RechtBeamtenrechtVerwaltungsprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz zur vorläufigen Freihaltung von neun A 10‑Stellen. Das OVG NRW legt die Streitwertbemessung in Konkurrentenstreitverfahren zugrunde und wendet §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 52 Abs. 5 Satz 2 GKG an. Für den Sicherungszweck im Eilverfahren ist der sich ergebende Betrag um die Hälfte zu reduzieren (also ein Viertel des 13‑fachen Endgrundgehalts). Das Gericht setzte den Streitwert auf bis zu 13.000 € und gab seine bisherige Praxis zugunsten der neuen Regelung auf.

Ausgang: Beschwerde in Bezug auf die Streitwertfestsetzung als begründet; Streitwert für erstinstanzliches Verfahren auf bis zu 13.000 € festgesetzt (gerichtskostenfrei).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Streitwertfestsetzung in Konkurrentenstreitverfahren über einstweilige Anordnungen richtet sich nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 52 Abs. 5 Satz 2 GKG.

2

Bei Antrag auf vorläufige Freihaltung zu besetzender Stellen ist für die Streitwertbemessung dieselbe Grundlage wie im Hauptsacheverfahren heranzuziehen, weil das Eilverfahren Teile der Sicherungsfunktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt.

3

Der nach § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG zu ermittelnde Streitwertbetrag ist im vorläufigen Rechtsschutz aus Gründen des Sicherungszwecks um die Hälfte zu reduzieren, das heißt auf ein Viertel des 13‑fachen Endgrundgehalts des angestrebten Amtes.

4

Gerichte können frühere Praxis, die einen abweichenden Auffangwert ansetzte, zugunsten der hier dargestellten Bemessungsregel aufgeben; die Festsetzung ist entsprechend anzupassen.

Zitiert von (72)

67 zustimmend · 5 neutral

Relevante Normen
§ 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG§ 52 Abs. 1 GKG§ 52 Abs. 5 Satz 2 GKG§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG§ BBesO§ Art. 19 Abs. 4 GG

Leitsatz

Die Bestimmung des Streitwertes in einem Konkurrentenstreitverfahren, gerichtet auf die vorläufige Freihaltung der zu besetzenden Stelle im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2 GKG (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).

Der sich danach ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im vorläufigen Rechtsschutzverfahren angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte, das heißt auf ein Viertel des 13-fachen Betrages des Endgrundgehaltes des angestrebten Amtes zu reduzieren.

Tenor

Nr. 3 des angefochtenen Beschlusses wird geändert.

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf bis zu 13.000,00 Euro festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet

Gründe

2

Die vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zulässigerweise im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) ist begründet. Der Senat nimmt die Beschwerde zum Anlass, den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf den aus der Beschlussformel ersichtlichen Betrag anzuheben.

3

Die Bestimmung des Streitwertes richtet sich nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2 GKG. Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, dem Antragsgegner zu untersagen, die ihm zugewiesenen neun Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 10 BBesO mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

4

Mit der vorläufigen Freihaltung der zu besetzenden Stellen strebte der Antragsteller die Sicherung seines in der Hauptsache verfolgten Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren – die Verleihung eines anderen Amtes im Sinne von § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG – an. Die darin liegende Verknüpfung des Gegenstands des Eilrechtsschutzes mit dem des Hauptsacheverfahrens rechtfertigt es, für die Bemessung des Streitwertes im vorläufigen Rechtsschutzverfahren dieselbe Grundlage wie im Hauptsacheverfahren heranzuziehen, zumal das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs in Teilen die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt und daher mit Blick auf die sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Anforderungen nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter dem Hauptsacheverfahren zurückbleiben darf.

5

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, juris, m.w.N. (ständige Rechtsprechung).

6

Aus dem Umstand, dass der Antragsteller im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes lediglich die vorläufige Freihaltung der streitigen Stellen beanspruchen kann und keinen unmittelbaren Ausspruch über die Verpflichtung zur Neubescheidung seines Beförderungsbegehrens, folgt nichts anderes. Insoweit unterscheidet sich der Bewerbungsverfahrensanspruch nicht von anderen Ansprüchen, die – ihre Begründetheit unterstellt – wegen des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache nicht bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in vollem Umfang zugesprochen werden können.

7

Der sich in Anwendung von § 52 Abs. 5 Satz 2, Satz 1 Nr. 1 GKG ergebende Betrag ist allerdings im Hinblick auf den im Eilrechtsschutz lediglich angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte, das heißt auf ein Viertel des 13-fachen Betrages des Endgrundgehaltes des jeweils angestrebten Amtes, das hier der Besoldungsgruppe A 10 BBesO zugeordnet ist, zu reduzieren.

8

Die mit Beamtenstatussachen befassten Senate des OVG NRW sind auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen darin übereingekommen, in Konkurrentenstreitverfahren der vorliegenden Art den Streitwert zukünftig wie vorstehend dargelegt festzusetzen. Der 6. Senat gibt deshalb in Übereinstimmung mit dem 1. Senat für die Zukunft seine bisherige Rechtsprechung auf, die eine Festsetzung in Höhe der Hälfte des Auffangwerts nach § 52 Abs. 1, 2 GKG vorsah.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.