Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung in Konkurrenteneilverfahren abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde richtet sich gegen die Festsetzung des Streitwerts (2.500 EUR) im erstinstanzlichen einstweiligen Rechtsschutzverfahren zur vorläufigen Freihaltung einer Hochschulstelle. Das OVG bestätigt die Praxis, den Streitwert in derartigen Verfahren grundsätzlich mit der Hälfte des Auffangwerts (§ 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG) anzusetzen. Eine Übertragung der Praxis zur Bemessung nach § 52 Abs. 5 GKG findet keine Anwendung, weil es hier nicht um das Bestehen oder die Beendigung eines Dienstverhältnisses geht.
Ausgang: Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts (2.500 EUR) als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei einstweiligen Konkurrenteneilverfahren zur vorläufigen Freihaltung einer zu besetzenden Stelle bemisst sich der Streitwert in der ständigen Praxis grundsätzlich nach Hälfte des Auffangwerts (§ 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG).
Eine an § 52 Abs. 5 GKG angelehnte Bemessung (z. B. Viertel des 13-fachen Endgrundgehalts) ist nicht heranzuziehen, wenn im Verfahren allein die vorläufige Freihaltung der Stelle und nicht das Bestehen, die Beendigung oder sonstige Haltungen des Dienstverhältnisses strittig sind.
Die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ist unbegründet, wenn das Verwaltungsgericht die für den Verfahrensgegenstand einschlägige und gefestigte Streitwertpraxis angewandt hat.
Die Kosten- und Gebührenentscheidung über das Verfahren richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des GKG; das Verfahren kann gemäß § 68 Abs. 3 GKG gebührenfrei sein und Kostenersatz entfallen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 857/07
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei.
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die von den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin zulässigerweise im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwertes abzielt, ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren mit 2.500,00 EUR nicht zu niedrig festgesetzt.
Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war ein Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, der Antragsgegnerin aufzugeben, die im Fachbereich Geisteswissenschaften im Institut für Romanische Sprachen und Literaturen im Fach Französisch zu besetzende Stelle eines Studienrates/einer Studienrätin im Hochschuldienst mit keiner anderen Bewerberin/keinem anderen Bewerber zu besetzen, bis erneut über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden worden ist. In Verfahren dieser Art bemisst der Senat - wie das Verwaltungsgericht - den Streitwert in ständiger Praxis grundsätzlich in Höhe der Hälfte des Auffangwerts (§ 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG).
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2006 - 6 E 1371/06 -, m.w.N.
Der von den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin angeführten Streitwertpraxis anderer Obergerichte, die den Streitwert in beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren in Anlehnung an § 52 Abs. 5 GKG beispielsweise auf ein Viertel des 13-fachen Betrages des Endgrundgehaltes der jeweiligen Besoldungsgruppe festsetzen, folgt der Senat nicht. Er sieht keine hinreichende Verknüpfung mit dem Anwendungsbereich des § 52 Abs. 5 Satz 2, Satz 1 Nr. 1 GKG in Verfahren, die - wie hier - allein die vorläufige Freihaltung einer zu besetzenden Stelle betreffen. In diesen Verfahren steht weder die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines öffentlich- rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses noch die Verleihung eines anderen Amtes oder der Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand im Streit.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.