Konkurrentenstreit: Streitwert bei einheitlichem Auswahlverfahren einfache Ansatz
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügte die Streitwertfestsetzung und forderte die Anwendung von §5 ZPO zur erheblichen Erhöhung. Entscheidend war, ob bei der vorliegenden Beförderungsaktion mehrere Streitgegenstände oder ein einziger Streitgegenstand vorliegen. Das OVG NRW wendet für Verwaltungsverfahren §39 GKG an und sieht wegen eines im Wesentlichen einheitlichen Ascendere-Auswahlverfahrens nur einen einfachen Streitwert. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung als unbegründet abgewiesen; Verfahren gerichtsgebührenfrei
Abstrakte Rechtssätze
Für die Festsetzung des Streitwerts in Verwaltungsverfahren findet bei Klagehäufung nicht §5 ZPO, sondern §39 GKG Anwendung; demnach sind Werte mehrerer Streitgegenstände nur zusammenzurechnen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
In einem Konkurrentenstreitverfahren ist der Streitwert nur einfach anzusetzen, wenn die Besetzung mehrerer Stellen durch ein im Wesentlichen einheitliches Auswahlverfahren und eine einheitliche Auswahlentscheidung geprägt ist.
Liegt trotz objektiver Häufung ein im Wesentlichen einheitliches Verfahren (z.B. Ranglisten- bzw. Ascendere-Verfahren) vor, bilden die begehrten Beförderungen einen einzigen Streitgegenstand.
Das Verfahren kann gerichtsgebührenfrei bleiben; die Anordnung der Gebührenfreiheit führt nicht zur Kostenerstattung an die unterlegene Partei (vgl. §68 Abs.3 GKG).
Zitiert von (13)
10 zustimmend · 3 neutral
- Oberverwaltungsgericht NRW6 E 84/2305.10.2023Zustimmendjuris Rn. 8
- Verwaltungsgericht Minden4 L 954/1913.02.2020Neutraljuris
- Verwaltungsgericht Düsseldorf13 L 867/1829.05.2018Zustimmendjuris Rn. 8
- Verwaltungsgericht Düsseldorf13 L 653/1625.04.2016Zustimmendjuris Rn. 8
- Oberverwaltungsgericht NRW6 E 614/1511.08.2015Zustimmendnrwe.de
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 19 L 821/12
Leitsatz
Auch wenn die Besetzung mehrerer Stellen verhindert werden soll, ist der Streitwert in einem Konkurrentenstreitverfahren nur einfach anzusetzen, wenn im Hinblick auf die Besetzung jener Stellen ein im Wesentlichen einheitliches Verfahren geführt wird und der Vergabe der Stellen eine einheitliche Auswahlentscheidung zugrunde liegt (wie Beschluss vom 19. März 2012 - 6 E 821/12 -).
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde ist dahin auszulegen, dass sie von den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers aus eigenem Recht (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) erhoben ist. Ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers für die begehrte Heraufsetzung des Streitwerts ist nicht ersichtlich; nach Ziffer 1 des Einstellungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 7. September 2012 hat die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die so verstandene Beschwerde hat keinen Erfolg.
Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war ein Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem sinngemäßen Inhalt, dem Antragsgegner zu untersagen, die bei ihm freien und zur Beförderung anstehenden Dienstposten der Besoldungsgruppe A 8 BBesO mit den auf der Rangliste auf den Plätzen 10 bis 56 befindlichen ausgewählten Mitkonkurrenten zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
Die Beschwerde dringt mit ihrem Vorbringen gegen die auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2 GKG gestützte Streitwertentscheidung nicht durch, der Streitwert sei in Anwendung von § 5 ZPO auf 399.619,48 Euro - mithin auf das 46-fache des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Betrages - festzusetzen.
Im Rahmen der Festsetzung des Streitwertes für die Erhebung von Gerichtskosten für Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit findet gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 GKG zur Beurteilung des Werts bei Klagehäufung nicht § 5 ZPO, sondern § 39 GKG Anwendung. Nach § 39 Abs. 1 GKG werden in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Nach dieser Vorschrift war der nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2 VwGO maßgebliche Betrag nur einfach anzusetzen.
Bei dem Begehren des Antragstellers, das sich bei richtiger Berechnung auf die vorläufige Freihaltung von 47 Beförderungsstellen bezog, handelt es sich um einen Streitgegenstand, nicht um mehrere. Zwar liegt eine objektive Klage- bzw. Antragshäufung vor, wenn mehrere Bewerbungsverfahren hinsichtlich verschiedener Funktionsstellen betrieben werden und für jedes dieser Verfahren das Recht auf rechtsfehlerfreie Entscheidung gesichert werden soll.
Der in einem Konkurrentenstreitverfahren maßgebliche Streitwert ist jedoch - auch, wenn die Besetzung mehrerer Stellen verhindert werden soll – nur einfach anzusetzen, wenn im Hinblick auf die Stellenbesetzung ein im Wesentlichen einheitliches Verfahren geführt wird und die Vergabe der Stellen durch eine einheitliche Auswahlentscheidung erfolgt.
OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2012 – 6 E 162/12 -, NRWE = juris Rdnr. 10, sowie Beschluss vom 10. Juni 2008 – 6 B 194/08 -, juris Rdnr. 23.
So liegt der Fall hier. Ausweislich der Vermerke der Antragsgegnerin vom 18. November 2011 und vom 9. Juli 2012 zu dem hier durchgeführten Verfahren sollten 56 nach A 7 BBesO (Brandmeister) eingestufte Stellen im Rettungswesen der Stadt L. nach A 8 BBesO (Oberbrandmeister) angehoben und die Stelleninhaber entsprechend befördert werden. Die Auswahl der zu befördernden Brandmeister erfolgte nach dem sog. Ascendere Verfahren. Ausgehend von einer von der Antragsgegnerin geführten Rangliste wurden – unter Einbeziehung von Ausschlusskriterien – die zu Befördernden in der Reihenfolge ihres Ranglistenplatzes ausgewählt.
Für die Annahme, die Antragsgegnerin habe mehrere Auswahlverfahren durchgeführt und mehrere, von einander zu unterscheidende Auswahlentscheidungen getroffen, ist damit kein Raum.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 68 Abs. 3 GKG).