Streitwertbeschwerde in Konkurrentenstreit: einfacher Streitwert bei einheitlicher Auswahlentscheidung
KI-Zusammenfassung
Die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers rügte die Streitwertfestsetzung im Konkurrentenstreit um mehrere Stellen. Das OVG weist die Beschwerde als unbegründet zurück, weil die Stellenvergabe durch ein im Wesentlichen einheitliches Verfahren und eine einheitliche Auswahlentscheidung geprägt war. Die Streitwertfestsetzung ist daher einfach vorzunehmen; die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Streitwertbeschwerde als unbegründet abgewiesen; Beschluss gerichtsgebührenfrei und unanfechtbar
Abstrakte Rechtssätze
In einem Konkurrentenstreitverfahren ist der Streitwert grundsätzlich einfach anzusetzen, wenn die Besetzung der Stellen durch ein im Wesentlichen einheitliches Verfahren und eine einheitliche Auswahlentscheidung erfolgt.
Die bloße Bewerbung eines Beteiligten für eine von mehreren ausgeschriebenen Stellen und die Anfechtung der einheitlichen Auswahlentscheidung rechtfertigen keine gesonderte, höhere Streitwertbemessung.
Eine Prozessbevollmächtigte kann eine Streitwertbeschwerde im eigenen Namen erheben (§ 32 Abs. 2 RVG); dies berührt nicht die materielle Prüfung der Streitwertbemessung.
Kostenentscheidungen richten sich nach § 68 Abs. 3 GKG; Beschlüsse über die Streitwertbeschwerde sind gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 L 833/22
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Über die Streitwertbeschwerde entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil auch das Verwaltungsgericht den angefochtenen Beschluss durch den Einzelrichter allein erlassen hat (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG).
Die zulässigerweise im eigenen Namen (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) erhobene Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ist nicht begründet. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, den in einem Konkurrentenstreitverfahren maßgeblichen Streitwert - auch, wenn die Besetzung mehrerer Stellen verhindert werden soll - nur einfach anzusetzen, wenn im Hinblick auf die Stellenbesetzung ein im Wesentlichen einheitliches Verfahren geführt wird und die Vergabe der Stellen durch eine einheitliche Auswahlentscheidung erfolgt.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26.3.2015 - 6 E 101/15 -, juris Rn. 9, und vom 20.12.2012 - 6 E 947/12 -, juris Rn. 8, jeweils m. w. N.
So liegt es hier. Der Antragsteller selbst hat nur eine Bewerbung für "eine der in der hiesigen Anstalt ausgeschrieben [sic] A8er Stellen" abgegeben; ausweislich des Besetzungsvermerks vom 19.7.2022 und der Konkurrentenmitteilung vom 5.8.2022 ist eine einheitliche Auswahlentscheidung getroffen worden. Auch der Antragsteller selbst hat daher - etwa mit Schriftsatz vom 6.10.2022 - nur "die Auswahlentscheidung" angegriffen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).