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Oberverwaltungsgericht NRW·6 E 316/25·10.07.2025

Streitwertfestsetzung in dienstrechtlichem Konkurrentenstreit: Einfacher Ansatz bei einheitlicher Auswahlentscheidung

Öffentliches RechtDienst- und BeamtenrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Bewerber rügt die Festsetzung des Streitwerts im Konkurrentenstreit und verlangt Multiplikation der Wertstufe für 35 freihaltende Stellen. Das OVG bestätigt die Festsetzung auf die Wertstufe bis 16.000 EUR, weil eine einheitliche Auswahlentscheidung zugrunde lag. Bei einem im Wesentlichen einheitlichen Verfahren ist der Streitwert nur einfach anzusetzen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Ausgang: Streitwertbeschwerde des Antragstellers gegen die Wertfestsetzung bis 16.000 EUR als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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In einem dienstrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren ist der Streitwert nur einfach anzusetzen, wenn die Besetzung der in Rede stehenden Stellen durch ein im Wesentlichen einheitliches Verfahren und eine einheitliche Auswahlentscheidung bestimmt wird.

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Die Zusammenrechnung mehrerer Streitwerte nach § 39 Abs. 1 GKG findet keine Anwendung, sofern es sich nicht um mehrere selbstständige Streitgegenstände handelt, sondern um die Sicherung eines einheitlichen Bewerbungsverfahrensanspruchs.

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Die Zahl der freizuhaltenden Stellen ist bei der Streitwertbemessung in Konkurrentenstreitverfahren nicht zu berücksichtigen, wenn die Auswahlentscheidung hinsichtlich der betroffenen Dienstposten einheitlich ist.

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Es obliegt dem Prozessbevollmächtigten zu entscheiden, ob mehrere separate Verfahren oder ein gemeinsamer Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz erhoben werden; dies vermag die materiell-rechtliche Einordnung des Streitgegenstands und damit die Streitwertfestsetzung nicht zu ändern.

Relevante Normen
§ VwGO § 123 Abs. 1§ RVG § 32 Abs. 2 Satz 1§ GKG § 68 Abs. 1§ GKG § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1§ GKG § 52 Abs. 6 Satz 2§ GKG § 52 Abs. 6 Satz 3

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 5 L 1105/24

Leitsatz

Erfolglose Streitwertbeschwerde in einem dienstrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren

Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, den in einem Konkurrentenstreitverfahren maßgeblichen Streitwert - auch, wenn die Besetzung mehrerer Stellen verhindert werden soll - nur einfach anzusetzen, wenn im Hinblick auf die Stellenbesetzung ein im Wesentlichen einheitliches Verfahren geführt wird und die Vergabe der Stellen durch eine einheitliche Auswahlentscheidung erfolgt. Dies gilt auch, wenn in einem einheitlichen Verfahren bestimmte gleichartige Dienstposten höher bewertet werden und in der Folge die Dienstposteninhabe durch eine einheitliche Entscheidung befördert werden sollen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Der Senat entscheidet gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG über die Beschwerde durch den Berichterstatter als Einzelrichter. Zwar hat im erstinstanzlichen Verfahren nicht ein Einzelrichter

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- im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter -

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gemäß § 6 VwGO entschieden, sondern der Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 3 VwGO im Rahmen eines Beschlusses nach Abgabe übereinstimmender Hauptsacheerledigungserklärungen. Es entspricht jedoch dem Sinn des Gesetzes, dass auch in einer solchen Konstellation ein Einzelrichter über die Beschwerde entscheidet.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6.9.2022 - 6 E 640/22 -, juris Rn. 1 ff. m. w. N.

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Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ist zulässig. Mit ihr erstreben diese aus eigenem Recht (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), den vom Verwaltungsgericht auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festgesetzten Streitwert auf 560.000 Euro heraufzusetzen.

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Mit diesem Begehren ist die Beschwerde aber unbegründet.

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Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert mit Beschluss vom 26.5.2025 auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festgesetzt. Es hat diese Entscheidung auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 bis 4 GKG gestützt. In dem Nichtabhilfebeschluss vom 10.6.2025 hat das Verwaltungsgericht insoweit ausgeführt, der Streitwert in einem Konkurrentenstreitverfahren sei - auch, wenn die Besetzung mehrerer Stellen verhindert werden solle - nur einfach anzusetzen, wenn im Hinblick auf die Besetzung jener Stellen - wie hier - ein im Wesentlichen einheitliches - wenn auch fehlerhaftes - Verfahren geführt werde und die Vergabe der Stellen durch eine einheitliche Auswahlentscheidung erfolge. Es hat sich dabei auf den Senatsbeschluss vom 19.3.2012 - 6 E 162/12 -, juris Rn. 11 bezogen.

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Dem hält die Beschwerde ohne Erfolg entgegen, dass nach § 39 Abs. 1 GKG die Werte mehrerer Streitgegenstände in demselben Verfahren zusammengerechnet werden, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Antragsteller habe die Freihaltung von insgesamt 35 Stellen erstrebt, was auch in seinem Antrag zum Ausdruck gekommen sei; der Betrag von 16.000 Euro sei daher mit der Anzahl der vorläufig freizuhaltenden Stellen zu multiplizieren. Die Beschwerde beruft sich auf den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 16.5.2007 - 5 ME 167/07 -, juris Rn. 3.

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Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, war eine einheitliche Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin streitgegenständlich, und zwar die (einheitliche und nicht weiter ausdifferenzierte) Entscheidung, die Dienstposten der Teamleiter ‑ der Beigeladenen zu 1. bis 35. - höher zu bewerten und diese in der Folge in das Statusamt A 12 zu befördern. In einem solchen Fall ist der Streitwert nur einfach anzusetzen und insbesondere nicht mit der Anzahl der freizuhaltenden Stellen zu multiplizieren.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6.10.2023 - 6 E 84/23 - juris Rn. 2 f., vom 26.3.2015 - 6 E 101/15 -, juris Rn. 9 f., und vom 19.3.2012 - 6 E 162/12 -, NVwZ-RR 2012, 663 = juris Rn. 11 f., jew. m. w. N.; OVG Bremen, Beschluss vom 4.2.2015 - 2 S 13/14 -, juris Rn. 3; vgl. mit identischen Erwägungen für den vergleichbaren Fall der einer Auswahlentscheidung vorgelagerten Einbeziehung in ein Auswahlverfahren OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2023 - 6 E 682/23 -, NVwZ-RR 2024, 87 = juris Rn. 7.

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Weil im Rahmen einer Bewerbung der Bewerbungsverfahrensanspruch nur einmal gesichert werden kann, ist es grundsätzlich unerheblich, wie viele Stellen freigehalten werden müssen, wenn für all diese Stellen eine einheitliche Auswahlentscheidung getroffen wurde.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.6.2008 - 6 B 194/08 -, juris Rn. 23 ff.

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Vor diesem Hintergrund handelt es sich im Rahmen der Sicherung des (einen) Bewerbungsverfahrensanspruchs innerhalb eines Auswahlverfahrens, das einen einheitlichen Lebenssachverhalt betrifft, auch nicht i. S. v. § 39 Abs. 1 GKG um "mehrere Streitgegenstände".

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Soweit die Beschwerde sich auf den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 16.5.2007 - 5 ME 167/07 -, juris Rn. 3 beruft, bietet dieser keinen Anlass, von der gefestigten Senatsrechtsprechung abzuweichen. Aus ihm ergibt sich schon nicht ohne Weiteres, dass eine einheitliche Auswahlentscheidung streitgegenständlich war. Dies unterstellt, erschöpft sich der Beschluss in der Rechtsbehauptung, in Ansehung der einzelnen Beförderungsstellen lägen nebeneinander stehende Streitgegenstände vor (juris Rn. 3). Näher begründet wird dies u.a. mit Blick auf den Bewerbungsverfahrensanspruch nicht.

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Unerheblich ist in diesem Zusammenhang ferner, dass - dem Beschwerdevorbringen zur Folge - nicht sämtliche Teamleiter für eine Beförderung vorgesehen waren. Anders, als die Beschwerde meint, führt dies nicht dazu, dass keine einheitliche Auswahlentscheidung zu Grunde läge.

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Die Beschwerde kann auch nicht mit dem Argument durchdringen, es hätte dem Antragsteller freigestanden, die jeweilige Besetzungsentscheidung in unterschiedlichen, separaten Rechtsschutzverfahren überprüfen zu lassen. Da es grundsätzlich der freien Entscheidung des Prozessbevollmächtigten obliegt, auf welche Weise er die zweckentsprechende Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung für seinen Mandanten vornimmt, entscheidet allein er, ob in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit, dem eine einheitliche Auswahlentscheidung zugrunde liegt, nur ein einziger - alle Konkurrenten betreffender - Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes oder aber mehrere Eilanträge gestellt werden.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2.12.2015 - 6 E 567/15 -, juris Rn. 4.

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Ob eine Abtrennung der Verfahren hinsichtlich jedes einzelnen Beigeladenen im weiteren erstinstanzlichen Verfahren erfolgt wäre oder hätte erfolgen dürfen, ist für die hiesige Streitwertbeschwerde unerheblich. Zu einer Abtrennung ist es jedenfalls nicht gekommen, sodass die vorgenannten Grundsätze gelten. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht - wie sich aus dem Vermerk und der Verfügung vom 15.5.2025 ergibt - eine Trennung der Verfahren in 35 einzelne Verfahren nicht deswegen erwogen, weil zu unterscheidende Auswahlentscheidungen zu Grunde gelegen hätten, sondern vielmehr, weil es davon ausging, ein Erfolg des Antragstellers im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes setze (neben der Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung) voraus, dass seine Auswahl in einem erneuten Verfahren möglich sei, und hierzu bedürfe es eines aktuellen Leistungsvergleichs zwischen dem Antragsteller und jedem einzelnen Beigeladenen.

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Die vorstehend bezeichneten Grundsätze zur Streitwertbestimmung decken sich im Übrigen mit dem freilich nicht bindenden Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025,

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abrufbar unter https://www.bverwg.de/user/data/media/streitwertkatalog.pdf,

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der nunmehr unter Ziff. 10.2 ("Kleiner Gesamtstatus") bestimmt, dass die Zahl der freizuhaltenden Stellen bei Konkurrentenstreitverfahren nicht berücksichtigt wird.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).