Verfassungsbeschwerde im Zivilprozess mangels Darlegung und Prüfungszuständigkeit unzulässig
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer wandte sich mit Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Entscheidungen (Klageabweisung und Berufungszurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO) zu behaupteten Schadensersatzansprüchen wegen einer Pkw-Inspektion. Der VerfGH NRW wies die Beschwerde als unzulässig zurück. Soweit materielles Bundeszivilrecht (§ 280 BGB) gerügt wurde, fehlte dem VerfGH NRW die Prüfungsbefugnis (§ 53 Abs. 2 VerfGHG). Im Übrigen genügten Vortrag und Unterlagen nicht den formellen und inhaltlichen Darlegungsanforderungen, insbesondere fehlte eine verfassungsrechtlich tragfähige Auseinandersetzung mit Gehör, Willkür und effektivem Rechtsschutz.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde mangels Prüfungszuständigkeit und unzureichender Darlegung als unzulässig zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Verfassungsgerichtshof des Landes ist nach § 53 Abs. 2 VerfGHG nicht befugt, die Anwendung materiellen Bundesrechts (z.B. § 280 Abs. 1 BGB) im Wege der Verfassungsbeschwerde nachzuprüfen.
Eine Verfassungsbeschwerde bedarf einer substantiierten Begründung, die den maßgeblichen Sachverhalt und Verfahrensgang aus sich heraus verständlich und vollständig darstellt und die angegriffenen Entscheidungen sowie wesentliche Schriftsätze/Unterlagen vorlegt oder inhaltlich hinreichend wiedergibt.
In der Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen ist eine ins Einzelne gehende, verfassungsrechtliche Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung erforderlich; die bloße Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung oder Tatsachenwürdigung genügt nicht.
Eine Gehörsrüge im Verfassungsbeschwerdeverfahren erfordert die Darlegung, welches nach der materiellen Rechtsauffassung des Fachgerichts erhebliche Vorbringen oder welche erheblichen Beweisantritte übergangen worden sein sollen; ist Vorbringen nach diesem Rechtsstandpunkt unerheblich, scheidet eine Gehörsverletzung regelmäßig aus.
Ein Verstoß gegen das Willkürverbot ist nur hinreichend dargetan, wenn die gänzliche Unvertretbarkeit der fachgerichtlichen Rechtsanwendung in argumentativer Auseinandersetzung mit der Entscheidung aufgezeigt wird; die bloße Behauptung eigener Rechtsrichtigkeit reicht nicht aus.
Zitiert von (13)
12 zustimmend · 1 neutral
- Verfassungsgerichtshof NRWVerfGH 49/21.VB-111.03.2024Zustimmendjuris, Rn. 9
- Verfassungsgerichtshof NRWVerfGH 44/22.VB-230.05.2022Zustimmendjuris, Rn. 10
- Verfassungsgerichtshof NRWVerfGH 142/21.VB-217.01.2022Zustimmendjuris Rn. 8-10
- Verfassungsgerichtshof NRWVerfGH 191/20.VB-117.01.2022Zustimmendjuris Rn. 10
- Verfassungsgerichtshof NRWVerfGH 20/21.VB-213.09.2021Zustimmendjuris, Rn. 10
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft gerichtliche Entscheidungen in einem Zivilprozess.
1. Der Beschwerdeführer gab seinen defekten Diesel-Pkw, bei dem eine Warnleuchte eine Störung der Motorsteuerung anzeigte, Ende 2014 bei einem Kilometerstand von 34.785 km zur Inspektion in ein Autohaus, das ihm nach Untersuchungen mitteilte, dass der Dieselpartikelfilter zu ersetzen sei. Dadurch entstünden Kosten von ca. 3.000 Euro. Weil ihm Geldmittel in diesem Umfang nicht zur Verfügung standen, ließ der Beschwerdeführer das Fahrzeug am 11. Mai 2015 vom Betriebsgelände des Autohauses abholen. Erst am 2. Februar 2016 wandte er sich bei einem Kilometerstand von nunmehr 34.953 km mit dem Wagen an ein anderes Autohaus, das die Funktionstüchtigkeit des Dieselpartikelfilters feststellte.
Daraufhin verklagte der Beschwerdeführer das von ihm zuerst aufgesuchte Autohaus vor dem Landgericht Bonn auf Schadensersatz. Dabei verlangte er im Wesentlichen eine Nutzungsausfallentschädigung für seinen Pkw für die Standzeit vom 3. Dezember 2014 bis zum 11. Mai 2015. Das Landgericht wies die Klage nach Beweisaufnahme mit Urteil vom 29. November 2019 ab. Der Beschwerdeführer sei dafür beweisfällig geblieben, dass die Inspektion nicht fachgerecht durchgeführt worden sei. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beschwerdeführers blieb vor dem Oberlandesgericht Köln erfolglos. Mit Hinweisbeschluss vom 26. August 2020 teilte das Oberlandesgericht dem Beschwerdeführer mit, dass es beabsichtige, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. So verfuhr es auch später mit Beschluss vom 7. Oktober 2020. Dabei stellte das Oberlandesgericht wie zuvor das Landgericht darauf ab, dass der Beschwerdeführer für seine Behauptung, die Mitteilung des Autohauses sei falsch gewesen, beweisfällig geblieben sei. Von der Beklagten seien Rußbeladungswerte festgestellt worden, die über den vom Hersteller vorgegebenen, zulässigen Werten lagen. Nach dem Ergebnis des eingeholten Sachverständigengutachtens sei ein Dieselpartikelfilter bei solchen Werten nach den Herstellervorgaben auszutauschen. Eine spätere erfolgreiche Regeneration des Filters stehe dazu in keinem Widerspruch, zumal das Fahrzeug unter ungeklärten Umständen 168 km gefahren sei. Die gegen den Beschluss vom Beschwerdeführer erhobene Gehörsrüge blieb erfolglos. Das Oberlandesgericht wies sie mit Beschluss vom 15. Dezember 2020, der dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers am 30. Dezember 2020 zugestellt worden ist, zurück.
2. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 26. Januar 2021, der beim Verfassungsgerichtshof am 29. Januar 2021 eingegangen ist, hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben. Er sieht sich durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 7. Oktober 2020 und das Urteil des Landgerichts Bonn vom 29. November 2019 in seinen Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG, aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG, aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG und aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Das Landgericht habe den Kern des Streitstoffs verkannt, wesentliche Tatsachenbehauptungen nicht verarbeitet und einen Beweisantritt übersehen. Auch die Beschlüsse des Oberlandesgerichts ließen eine Befassung mit seinem wesentlichen Vorbringen nicht erkennen. Es habe willkürlich keine weitere Beweisaufnahme für notwendig erachtet. Den Prüfungsmaßstab des § 529 Abs. 1 ZPO habe es grundlegend verkannt und die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit verfassungsrechtlich nicht tragfähiger Begründung bejaht.
II.
1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Regelung der Folgen des Wegfalls der Personalunion zwischen der Präsidentschaft des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. März 2021 (GV. NRW. S. 330), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
a) Soweit die Verfassungsbeschwerde als ein verfassungswidriges Verkennen des Streitstoffs durch die Gerichte beanstandet, dass diese eine Pflichtverletzung des Autohauses fehlerhaft verneint, die Darlegungs- und Beweislast verkannt und, hierauf beruhend, fehlerhaft keinen weiteren Beweis erhoben hätten, ist die Verfassungsbeschwerde gemäß § 53 Abs. 2 VerfGHG unzulässig. Denn insoweit rügt sie, auch hinsichtlich des vermeintlichen Verkennens der Darlegungs- und Beweislast (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 8. Oktober 2019 – VerfGH 36/19.VB-3, juris, Rn. 2), keine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten bei der Anwendung von Prozessrecht des Bundes, sondern bei Anwendung des § 280 Abs. 1 BGB, einer Vorschrift des materiellen bundesrechtlichen Zivilrechts. Eine solche Überprüfung ist dem Verfassungsgerichtshof nach § 53 Abs. 2 VerfGHG entzogen.
b) Im Übrigen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Darlegungsanforderungen des § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VerfGHG, weil sie nicht die Möglichkeit einer Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten aufzeigt.
aa) Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VerfGHG bedarf die Verfassungsbeschwerde einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Vielmehr muss die Begründung formale und qualitative Anforderungen erfüllen.
Erforderlich ist in formaler Hinsicht ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch die Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen sowie die weiteren in Bezug genommenen Schriftsätze und Rechtsschutzanträge müssen entweder selbst vorgelegt oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 12. Mai 2020 – VerfGH 11/20.VB-1, juris, Rn. 2, und vom 16. März 2021 – VerfGH 121/20.VB-1, juris, Rn. 7).
Inhaltlich muss ein Beschwerdeführer für eine ordnungsgemäße Begründung substantiiert darlegen, dass die von ihm behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 16. Juni 2020 – VerfGH 42/20.VB-2, juris, Rn. 11, und vom 16. März 2021 – VerfGH 121/20.VB-1, juris, Rn. 8). In einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung muss er sich dafür hinreichend mit der Begründung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung und den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben auseinandersetzen (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 29. Oktober 2020 – VerfGH 131/20.VB-2, juris, Rn. 10, und vom 15. Dezember 2020 – VerfGH 12/20.VB-2, juris, Rn. 13). Insoweit bedarf es einer ins Einzelne gehenden, argumentativen Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auf der Ebene des Verfassungsrechts am Maßstab der als verletzt gerügten grundrechtlichen Positionen (VerfGH NRW, Beschluss vom 16. März 2021 – VerfGH 121/20.VB-1, juris, Rn. 8). Die Verfassungsbeschwerde muss auf diese Weise, weil der Verfassungsgerichtshof kein "Superrevisionsgericht" ist, die Möglichkeit aufzeigen, dass die angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des als verletzt gerügten Grundrechts beruht (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 31. März 2020 – VerfGH 14/20.VB-1, DVBl 2021, 260 = juris, Rn. 6, und vom 16. Juni 2020 – VerfGH 42/20.VB-2, juris, Rn. 11). Will der Beschwerdeführer von den Feststellungen oder von der Würdigung der Tatsachen durch die Fachgerichte abweichen, muss er seinen abweichenden Sachvortrag mit einem verfassungsrechtlichen Angriff gegen die fachgerichtliche Tatsachenfeststellung verbinden (VerfGH NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2020 – VerfGH 131/20.VB-2, juris, Rn. 8). Die Begründung der Verfassungsbeschwerde darf sich nicht in der Rüge fehlerhafter Sachverhaltswürdigung oder eines Verstoßes gegen einfaches Recht erschöpfen (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 31. März 2020 – VerfGH 14/20.VB-1, DVBl 2021, 260 = juris, Rn. 6, und vom 16. Juni 2020 – VerfGH 73/20.VB-1, juris, Rn. 3). Die Auslegung und Anwendung des maßgebenden einfachen Rechts einschließlich des Prozessrechts sind grundsätzlich alleinige Aufgaben der zuständigen Fachgerichte (VerfGH NRW, Beschluss vom 25. August 2020 – VerfGH 21/20.VB-2, juris, Rn. 9).
bb) Diesen Anforderungen an die Begründung wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht.
(1) In formaler Hinsicht bleibt sie hinter den Begründungsanforderungen zurück, weil sie den für die vom Beschwerdeführer beanstandete gerichtliche Tatsachenfeststellung wichtigen Verfahrensgang vor dem Landgericht nicht in geschlossener Darstellung, sondern nur ausschnittweise wiedergibt (siehe zur Unzulässigkeit selektiven Vortrags bereits VerfGH NRW, Beschluss vom 22. September 2020 – VerfGH 72/20.VB-3, juris, Rn. 13). Da auch Schriftsätze und gerichtliche Verfügungen respektive Beschlüsse und Protokolle nicht vollständig vorgelegt werden, bleiben Zweifel, welcher Sachverhalt der verfassungsgerichtlichen Sachprüfung zugrunde zu legen ist. Das gilt insbesondere hinsichtlich des Parteivortrags des beklagten Autohauses, der vom Landgericht erteilten rechtlichen Hinweise sowie des Ergebnisses der vom Landgericht durchgeführten Zeugenvernehmung und mündlichen Anhörungen des Sachverständigen. Auf Letztere bezieht sich die Verfassungsbeschwerde ausdrücklich, legt die hierüber gefertigten Protokolle aber nur unvollständig vor. Es fehlt dasjenige vom 18. Juni 2018, dessen Inhalt die Gerichte nach dem Vorbringen in der Verfassungsbeschwerde ignoriert haben sollen, obwohl sich der Beschwerdeführer die Angaben des Sachverständigen zu eigen gemacht haben will. Zwar referiert die Verfassungsbeschwerde einen elfzeiligen Text, der dem Protokoll entnommen sein soll. Wie sich aus dem Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts vom 26. August 2020 ergibt, umfasste die Sitzungsniederschrift vom 18. Juni 2018 aber mindestens fünf Seiten.
(2) Darüber hinaus verfehlt die Verfassungsbeschwerde die inhaltlichen Begründungsanforderungen. Es fehlt eine hinreichende argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidungen und den für die behaupteten Grundrechtsverstöße geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben. Dabei ist maßgeblich auf den die Berufung zurückweisenden Beschluss des Oberlandesgerichts vom 7. Oktober 2020 abzustellen, weil dieser in Bestätigung des landgerichtlichen Urteils die letzte umfassende materielle Prüfung vornimmt und damit die vom Beschwerdeführer beanstandete Beschwer vollumfänglich enthält (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 27. April 2021 – VerfGH 1/21.VB-1; VerfGH BY, Entscheidung vom 13. Februar 2020 – Vf. 23-VI-18, juris, Rn. 22).
(a) Im Hinblick auf die erhobene Rüge einer Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts auf rechtliches Gehör bleibt die argumentative Auseinandersetzung mit der oberlandesgerichtlichen Entscheidung am Maßstab des Gewährleistungsgehalts des Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG unzureichend. Die Verfassungsbeschwerde macht zwar geltend, die Gerichte hätten wesentliches Vorbringen des Beschwerdeführers nicht beachtet und einen angebotenen Beweis nicht erhoben. Dieses Vorbringen genügt den Anforderungen an die notwendige Befassung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung und dem maßgeblichen verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab jedoch nicht. Vielmehr hätte dargelegt werden müssen, dass und gegebenenfalls welches nach der materiellen Rechtsauffassung des Gerichts erhebliches Vorbringen und welche hiernach erhebliche Beweisantritte das Oberlandesgericht übergangen hat. Hierzu wird von der Verfassungsbeschwerde nichts dargetan. Dafür ist im Übrigen auch nichts ersichtlich, weil das Oberlandesgericht nach dem Inhalt seiner Beschlüsse von einer Untersuchungspflicht des Autohauses ausgegangen ist, die nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme mit den von diesem dargelegten Maßnahmen erfüllt worden ist. Ist ein Vorbringen nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts aber unerheblich und kommt es demzufolge auch auf einen zugehörigen Beweisantritt nicht an, so kann aus einer fehlenden Auseinandersetzung hiermit und einer unterbliebenen Beweisaufnahme nicht auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geschlossen werden (siehe VerfGH NRW, Beschluss vom 22. September 2020 – VerfGH 48/20.VB-2, DVBl 2021, 43 = juris, Rn. 21).
(b) Den Anforderungen an die Darlegung eines Verstoßes gegen das Willkürverbot genügt die Verfassungsbeschwerde ebenfalls nicht. Soweit sie in einer vorgeblich nicht den Anforderungen des § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO genügenden Begründung des oberlandesgerichtlichen Beschlusses über die vom Beschwerdeführer erhobene Gehörsrüge einen Beleg für eine willkürliche Handhabung der §§ 529 Abs. 1 und 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch das Oberlandesgericht sehen möchte, reicht dies zur Darlegung eines Verfassungsverstoßes nicht aus. Das trifft auch auf die weiteren Ausführungen zur vermeintlich rechtsfehlerhaften Anwendung der letztgenannten Vorschriften zu. Denn insoweit begründet die Verfassungsbeschwerde den behaupteten Verstoß gegen das Willkürverbot nicht in ausreichender Auseinandersetzung mit den dazu vom Verfassungsgerichtshof entwickelten Maßstäben (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschlüsse vom 16. Juni 2020 – VerfGH 69/19.VB-1, juris, Rn. 9, und vom 27. April 2021 – VerfGH 1/21.VB-1). Sie behauptet schlicht die Richtigkeit ihres eigenen Rechtsstandpunkts bezüglich der rechtsfehlerhaften Anwendung der §§ 529 Abs. 1 und 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO, ohne aber im Detail in argumentativer Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung die gänzliche Unvertretbarkeit des Rechtsverständnisses und der Rechtsanwendung des Oberlandesgerichts aufzuzeigen.
(c) Mit der Verfassungsbeschwerde wird schließlich auch eine Verletzung des Justizgewährleistungsanspruchs oder Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz durch die im Verfahren nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht ausreichend dargelegt. Dieses Grundrecht folgt hier aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG, weil die angegriffene Entscheidung in einem Zivilrechtsstreit ergangen ist. Der in der Verfassungsbeschwerde eingangs zitierte Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG ist demgegenüber nicht einschlägig. Welcher Gewährleistungsgehalt dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz im Zivilprozess zukommt und wie er durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts verletzt sein soll, legt die Verfassungsbeschwerde jedoch nicht näher dar. Damit fehlt ihren Ausführungen zu den – aus ihrer Sicht fehlenden – Voraussetzungen einer Berufungsentscheidung im Beschlussverfahren nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO der verfassungsrechtliche Bezugspunkt. Den Darlegungsanforderungen an eine Grundrechtsverletzung ersichtlich nicht genügend, beschränkt sie sich stattdessen darauf, einen vermeintlichen Verstoß gegen Zivilprozessrecht mit einem Verfassungsverstoß gleichzusetzen.
2. Von einer weiteren Begründung der Zurückweisung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.
3. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.