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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 69/19.VB-1·15.06.2020

VerfGH NRW: Verfassungsbeschwerde gegen LG-Urteil teils unzulässig, sonst unbegründet

VerfahrensrechtZivilprozessrechtVerfassungsprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin griff ein Urteil des LG Düsseldorf zur Duldung der Zwangsvollstreckung nach dem AnfG sowie die Zurückweisung ihrer Anhörungsrüge an. Sie rügte u. a. Waffengleichheit, effektiven Rechtsschutz, Willkür und Verletzung rechtlichen Gehörs. Der VerfGH NRW wies die Verfassungsbeschwerde teilweise als unzulässig (mangelnde Beschwerdebefugnis bzw. unzureichende Begründung) und im Übrigen als offensichtlich unbegründet zurück. Weder sei die fachgerichtliche Entscheidung objektiv willkürlich noch sei entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen worden.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde teilweise als unzulässig und im Übrigen als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerdebefugnis in der Verfassungsbeschwerde setzt einen substantiierten Vortrag voraus, aus dem sich die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung durch den angegriffenen Hoheitsakt ergibt.

2

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie hinsichtlich eines geltend gemachten Grundrechts nicht hinreichend substantiiert begründet ist; das Verfassungsgericht hat nicht von Amts wegen nach möglichen Grundrechtsverletzungen zu suchen.

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Ein Verstoß gegen das Willkürverbot liegt nur vor, wenn eine gerichtliche Entscheidung unter keinem denkbaren rechtlichen Aspekt vertretbar ist, insbesondere wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder krass missdeutet wird; eine bloße Rechtsfehlerhaftigkeit genügt nicht.

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Die verfassungsgerichtliche Willkürkontrolle ersetzt keine Richtigkeitskontrolle, sondern beschränkt sich auf die Prüfung, ob die einschlägigen Normen angewandt und sachbezogene Gründe für die Entscheidung gegeben sind.

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Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht schon darin, dass das Gericht einer Rechtsauffassung nicht folgt; sie setzt insbesondere voraus, dass erhebliches Vorbringen übergangen oder nicht zur Kenntnis genommen wird.

Zitiert von (21)

20 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG§ 78 Abs. 4 ZPO§ 12 Nr. 9 VerfGHG§ 53 Abs. 1 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird teilweise als unzulässig, im Übrigen als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

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I.

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Die Verfassungsbeschwerde betrifft zwei zivilgerichtliche Entscheidungen, mit denen das Landgericht Düsseldorf zum Nachteil der Beschwerdeführerin entschieden hat.

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1. Die Beschwerdeführerin war Beklagte in einem Verfahren vor dem Amtsgericht Ratingen und nachfolgend dem Landgericht Düsseldorf, in dem der Kläger, ein sich selbst vertretender Rechtsanwalt, sie auf Duldung der Zwangsvollstreckung wegen im Einzelnen benannter Forderungen in eine an sie abgetretene Forderung eines Schuldners des Klägers gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund in Anspruch nahm. Der Kläger hatte mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Ratingen vom 17. Januar 2018 wegen seiner Zahlungsansprüche aus im Einzelnen bezeichneten Titeln Rentenansprüche des Schuldners gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund gepfändet. Die Rentenversicherung hatte dem Kläger gegenüber indes erklärt, den pfändbaren Betrag nicht an ihn auszahlen zu können, weil die Forderung an die Beschwerdeführerin abgetreten sei. Mit einer E-Mail vom 17. Juli 2018 hatte der Kläger die Beschwerdeführerin zunächst außergerichtlich aufgefordert, ein schriftliches Anerkenntnis bezüglich des späteren Klageantrags abzugeben. Unter dem 23. Juli 2018 erhielt der Kläger von der Beschwerdeführerin daraufhin ein Telefax, welches nach dem äußeren Erscheinungsbild von ihr unterschrieben war und eine Anerkenntniserklärung enthielt. Gleichwohl erhob der Kläger am Folgetag gegen die Beschwerdeführerin Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung beim Amtsgericht. Mit der Klage trug er vor, dass die Abtretung des Schuldners an die Beschwerdeführerin nur zum Schein erfolgt sei und deshalb nach den Vorschriften des Anfechtungsgesetzes (AnfG) angefochten werde. Vor dem Amtsgericht verteidigte sich die Beschwerdeführerin damit, dass für die Klage kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, weil sie die Forderung des Klägers außergerichtlich bereits anerkannt habe. Sie beantragte die Abweisung der Klage. Die Klage vor dem Amtsgericht blieb erfolglos, da das Amtsgericht ein zwischenzeitlich ergangenes Versäumnisurteil zulasten der Beschwerdeführerin nicht aufrechterhielt.

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Mit seiner Berufung trug der Kläger vor, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für seine Klage ungeachtet der außergerichtlichen Anerkenntniserklärung der Beschwerdeführerin bestehe. Hiergegen machte die Beschwerdeführerin unter anderem geltend, dass der Kläger ihr dies vorgerichtlich hätte mitteilen müssen, damit sie ohne anfallende Gerichts- oder Notarkosten ein titelersetzendes Anerkenntnis hätte abgeben können. In der mündlichen Verhandlung vom 7. Juni 2019 teilte die Kammer des Landgerichts den Parteien ausweislich des Sitzungsprotokolls das Ergebnis ihrer Vorberatung mit, wonach der Kläger einen Anspruch auf Titulierung der Duldungsverpflichtung habe. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung reichte die Beschwerdeführerin daraufhin drei nicht nachgelassene Schriftsätze bei Gericht ein. Darunter befand sich ein Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 29. Mai 2019, wonach die Rentenversicherung die außergerichtliche Anerkenntniserklärung der Beschwerdeführerin akzeptiere. Für eine Titulierung sah die Beschwerdeführerin daher kein Rechtsschutzbedürfnis mehr: Der Kläger habe allenfalls Anspruch auf ein titelersetzendes außergerichtliches Anerkenntnis, zur Abgabe einer entsprechenden Erklärung und eines notariell beurkundeten Anerkenntnisses sei sie – die Beschwerdeführerin – bereit. Mit Urteil vom 15. Juli 2019, das der Beschwerdeführerin am 30. Juli 2019 zugestellt worden ist, änderte das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts und bejahte eine aus dem Anfechtungsgesetz folgende Duldungsverpflichtung der Beschwerdeführerin. Die von ihr abgegebenen Erklärungen blieben, so das Landgericht, hinter einem vollstreckungsfähigen Titel zurück und ließen das Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage nicht entfallen. Die von der Beschwerdeführerin gegen das landgerichtliche Urteil erhobene Anhörungsrüge blieb erfolglos. Das Landgericht wies diese mit Beschluss vom 2. Dezember 2019 zurück.

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2. Mit ihrer am 27. August 2019 beim Verfassungsgerichtshof eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 15. Juli 2019 und rügt eine Verletzung ihres Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz, einen Verstoß gegen das Willkürverbot und das Recht auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren. Ferner macht sie eine Verletzung ihres Rechts auf Waffengleichheit und des Gleichheitsgrundsatzes geltend, weil sich der Kläger als Rechtsanwalt im zivilgerichtlichen Verfahren im Unterschied zu ihr selbst habe vertreten können. Mit Schriftsatz vom 4. Januar 2020 hat sie ihre Verfassungsbeschwerde auf den ihr am 4. Dezember 2019 zugestellten Beschluss des Landgerichts vom 2. Dezember 2019 über die von ihr erhobene Gehörsrüge erweitert. Der Beschluss verstoße gegen das Willkürverbot und verletze sie in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör.

7

II.

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1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie teilweise bereits unzulässig und im Übrigen offensichtlich unbegründet ist.

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a) Soweit die Beschwerdeführerin ohne erkennbaren inhaltlichen Zusammenhang mit dem angegriffenen landgerichtlichen Urteil vom 15. Juli 2019 eine Verletzung ihres Rechts auf prozessuale Waffengleichheit aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip sowie des Gleichheitssatzes aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG rügt, weil der Kläger sich als Anwalt im Verfahren selbst habe vertreten dürfen, fehlt es an der notwendigen Beschwerdebefugnis gemäß Art. 75 Nr. 5a LV in Verbindung mit § 12 Nr. 9, § 53 Abs. 1 VerfGHG. Nach diesen Vorschriften kann jeder mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt des Landes in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte verletzt zu sein, Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof erheben, soweit nicht Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben ist oder wird. Vom Beschwerdeführer wird damit allerdings ein Vortrag verlangt, aus dem sich die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ergibt (vgl. auch VerfGH NRW, Beschluss vom 30. April 2019 – VerfGH 2/19.VB-2, juris, Rn. 13). Dieser Anforderung genügt die Beschwerdeführerin hinsichtlich der zuvor genannten Grundrechte nicht, weil ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen dem von ihr angegriffenen landgerichtlichen Urteil, dem Beschwerdegegenstand, und der von ihr als Grundrechtsverletzung angesehenen Möglichkeit der Selbstvertretung des Klägers im zivilgerichtlichen Verfahren ersichtlich nicht besteht. Die Möglichkeit der Selbstvertretung folgt unmittelbar aus § 78 Abs. 4 ZPO. Eine Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen diese Vorschrift verfolgt die Beschwerdeführerin mit ihrem Angriff des landgerichtlichen Urteils erkennbar nicht.

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b) Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Rechte auf effektiven Rechtsschutz und auf ein faires Verfahren gemäß Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip durch das landgerichtliche Urteil rügt, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht ausreichend begründet ist. Eine Verfassungsbeschwerde bedarf nach § 18 Abs. 1, § 53 Abs. 1 und § 55 Abs. 4 VerfGHG einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, in der Beschwerdebegründung und ihren etwaigen Anlagen nach möglichen Beeinträchtigungen eines als verletzt gerügten Rechts zu suchen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 31. März 2020 – VerfGH 14/20.VB-1, juris, Rn. 6). Die Möglichkeit, dass die angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des als verletzt gerügten Grundrechts beruht, muss sich vielmehr aufgrund einer Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung aus der Begründung der Verfassungsbeschwerde ergeben (VerfGH NRW, Beschluss vom 14. Januar 2020 – VerfGH 44/19.VB-3, juris, Rn. 4). Daran fehlt es hier hinsichtlich der Rechte auf effektiven Rechtsschutz und auf ein faires Verfahren. In der Beschwerdebegründung finden sich insoweit keine den vorgenannten Anforderungen genügenden Ausführungen.

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c) Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Verfassungsbeschwerde einen Verstoß des landgerichtlichen Urteils und des Beschlusses über die von ihr erhobene Gehörsrüge gegen das Verbot objektiver Willkür gemäß Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG sowie eine Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG rügt, ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls offensichtlich unbegründet.

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aa) Willkürlich im Sinne des Willkürverbots nach Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG ist ein Richterspruch nur dann, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Schuldhaftes Handeln des Richters ist nicht erforderlich. Fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird. Von willkürlicher Missdeutung kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (VerfGH NRW, Beschluss vom 3. September 2019 – VerfGH 17/19.VB-3, juris, Rn. 3). Dementsprechend findet auch nach Maßgabe des verfassungsrechtlichen Verbots objektiver Willkür eine Richtigkeitskontrolle im Sinne eines Rechtsmittelverfahrens nicht statt, sondern der Verfassungsgerichtshof prüft lediglich, ob die einschlägigen Bestimmungen zur Anwendung gebracht worden sind und ob es auf die Sache bezogene Gründe für die angegriffenen Entscheidungen gibt (VerfGH NRW, Beschluss vom 3. September 2019 – 17/19.VB-3, juris, Rn. 3).

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Hier hat das Landgericht auf die vom Kläger gegen die Beschwerdeführerin verfolgte Leistungsklage auf Duldung der Zwangsvollstreckung die maßgebenden Bestimmungen der ZPO und des AnfG angewandt. Seine hierauf gestützten, gut nachvollziehbaren Entscheidungen hat es mit auf die Sache bezogenen, verfassungsrechtlich nicht bedenklichen Erwägungen begründet.

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Der abweichende Vortrag der Beschwerdeführerin geht fehl. Die von ihr als Beleg für die angebliche Willkür des Landgerichts angeführten Judikate des Bundesgerichtshofs zu Fällen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses für eine Leistungsklage sprechen nicht für ihre Rechtsansicht, sondern für diejenige des Landgerichts. Nach der von ihr zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fehlt einer Leistungsklage nur unter besonderen Umständen im Einzelfall einmal das Rechtsschutzbedürfnis, wenn ein Titel über die Forderung auf einfacherem oder billigerem Weg zu erreichen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 1990 – VI ZR 110/89, juris, Rn. 8 f., Urteil vom 24. Februar 1994 – IX ZR 120/93, juris, Rn. 11, Urteil vom 28. März 1996 – IX ZR 77/95, juris, Rn. 15 ff., Urteil vom 17. November 2005 – IX ZR 179/04, juris, Rn. 15 ff., und Beschluss vom 9. Juli 2009 – IX ZR 29/09, juris, Rn. 5 f.). Letzteres war hier jedoch gerade nicht der Fall, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Auf einen verfahrensmäßig unsicheren Weg zu einem vollstreckbaren Titel darf der Gläubiger nicht verwiesen werden (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 – IX ZR 29/09, juris, Rn. 6). Sein Schuldner, der spätere Beklagte, wird in diesen Fällen durch § 93 ZPO hinreichend geschützt. Hat er nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage des Gläubigers Veranlassung gegeben, so fallen nach § 93 ZPO die Prozesskosten dem Kläger zur Last, wenn er dessen Anspruch im Prozess sofort anerkennt. Diesen auch für sie gangbaren Weg eines sofortigen prozessualen Anerkenntnisses hat die Beschwerdeführerin allerdings nicht beschritten.

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bb) Dass das Landgericht erhebliches Vorbringen der Beschwerdeführerin übergangen und damit das Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG verletzt hat, lässt sich ebenfalls nicht feststellen. Das Landgericht hat sich lediglich ihrer Rechtsauffassung nicht angeschlossen. Dass es dieser nicht folgen würde, hat es in der mündlichen Verhandlung vom 7. Juni 2019 angekündigt, so dass die Beschwerdeführerin vor Urteilserlass sogar Gelegenheit hatte, hierzu nochmals Stellung zu nehmen und dem Gericht ihre abweichende Rechtsauffassung zu Gehör zu bringen. Das Landgericht ist auch in beiden angegriffenen Entscheidungen ausdrücklich auf das der Beschwerdeführerin erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung, aber noch vor Urteilserlass zur Verfügung stehende und von ihr mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 13. Juni 2019 vorgelegte Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 29. Mai 2019 eingegangen, hat dieses also nicht unberücksichtigt gelassen. Es ist mit dieser Urkunde, die im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht vorgelegt worden ist, prozessordnungsgemäß verfahren und hat ihr – verfassungsrechtlich unbedenklich – lediglich nicht die gleiche Bedeutung beigemessen wie die Beschwerdeführerin.

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2. Von einer weiteren Begründung der Zurückweisung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.

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3. Ihre Auslagen sind der Beschwerdeführerin nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den Fall eines Obsiegens vor.