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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 44/22.VB-2·30.05.2022

Verfassungsbeschwerde gegen einstweiligen Umgangsausschluss mangels Begründung unzulässig

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrecht (Verfassungsbeschwerdeverfahren)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügt verfassungsrechtlich den einstweiligen Ausschluss vom Umgang mit seinen minderjährigen Töchtern und beantragt einstweilige Anordnung. Das Verfassungsgericht hält die Beschwerde für unzulässig, weil sie die gesetzlich geforderte substantielle Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung vermissen lässt. Eine mögliche Grundrechtsverletzung wird nicht hinreichend dargelegt; der Antrag auf einstweilige Anordnung ist damit erledigt.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Begründung als unzulässig verworfen; Antrag auf einstweilige Anordnung erledigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn sie nach §18 Abs.1 i.V.m. §55 Abs.1 und Abs.4 VerfGHG substantiiert darlegt, dass eine behauptete Grundrechtsverletzung möglich ist; bloße Nennung des verletzten Rechts und der Maßnahme genügt nicht.

2

Der Beschwerdeführer muss aufzeigen, dass die fachgerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des gerügten Grundrechts beruht; dazu ist eine hinreichende Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung und den verfassungsrechtlichen Maßstäben erforderlich.

3

Weicht der Beschwerdeführer von den tatrichterlichen Feststellungen oder deren Würdigung ab, hat er seinen abweichenden Sachvortrag mit einem verfassungsrechtlichen Angriff gegen die fachgerichtliche Tatsachenfeststellung zu verbinden.

4

Fehlt die substantiiert belegte Auseinandersetzung mit den maßgeblichen Gesichtspunkten der Fachentscheidung, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig; gleichzeitig gestellte Anträge auf einstweilige Anordnung erledigen sich mit der Zurückweisung der Beschwerde.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 18 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG§ 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

2

I.

3

Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen seinen einstweiligen Ausschluss vom Umgang mit seinen minderjährigen Kindern.

4

1. Mit Beschluss vom 26. April 2022 entschied das Amtsgericht Heinsberg im Wege der einstweiligen Anordnung, den Beschwerdeführer unter Abänderung einer bestehenden Umgangsregelung vorläufig bis zum 31. Dezember 2022 vom Umgang mit seinen drei Töchtern auszuschließen. Damit sollte wie mit einer ebenfalls ausgesprochenen teilweisen Sorgerechtsübertragung auf die Mutter der Kinder eine Kindeswohlgefährdung abgewendet werden. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Entscheidung unter dem 29. April 2022 eine Anhörungsrüge, über die noch nicht entschieden ist.

5

2. Mit Schreiben vom 6. Mai 2022, das am 9. Mai 2022 in elektronischer Form beim Verfassungsgerichtshof eingegangen ist, hat der Beschwerdeführer gegen die umgangsrechtliche Entscheidung des Amtsgerichts Verfassungsbeschwerde erhoben, die er mit Blick auf die von ihm befürchtete Entfremdung von seinen Kindern mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden hat. Er sieht sich durch die amtsgerichtliche Entscheidung in seinem Recht auf ein faires Verfahren und dem Grundrecht auf Schutz der Familie verletzt und beanstandet des Weiteren eine Verletzung seines Elternrechts sowie des Diskriminierungs- und Willkürverbots.

6

II.

7

1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Sie genügt bereits nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen.

8

Eine Verfassungsbeschwerde bedarf gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Dafür muss der Beschwerdeführer in inhaltlicher Hinsicht hinreichend substantiiert darlegen, dass die behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist (VerfGH NRW, Beschluss vom 16. Juni 2020 – VerfGH 42/20.VB-2, juris, Rn. 11). Er muss, weil der Verfassungsgerichtshof kein "Superrevisionsgericht" ist, die Möglichkeit aufzeigen, dass die angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des als verletzt gerügten Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts beruht. Hierzu bedarf es insbesondere einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung und mit den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 18. Januar 2022 – VerfGH 130/21.VB-2, juris, Rn. 4). Will der Beschwerdeführer von den Feststellungen oder von der Würdigung der Tatsachen durch die Fachgerichte abweichen, muss er seinen abweichenden Sachvortrag mit einem verfassungsrechtlichen Angriff gegen die fachgerichtliche Tatsachenfeststellung verbinden (VerfGH NRW, Beschluss vom 18. Mai 2021 – VerfGH 22/21.VB-1, juris, Rn. 10).

9

Diesen Anforderungen wird die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht gerecht. Mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses setzt sie sich nicht auseinander, sondern erschöpft sich in der Behauptung von Grundrechtsverstößen und einer Wiedergabe des Sachverhalts und des Verfahrensverlaufs. Auf die für die Entscheidung des Amtsgerichts maßgeblichen Gesichtspunkte und Argumente geht sie nicht ein.

10

Von einer weiteren Begründung der Zurückweisung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.

11

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die auf eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde.