Verfassungsbeschwerde wegen Berufungszurückweisung im Dieselskandal als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügt Verletzungen verfassungsrechtlicher Rechte gegen ein Urteil des OLG Hamm und die Zurückweisung seiner Anhörungsrüge im Zusammenhang mit dem Erwerb eines manipulierten Fahrzeugs. Der Verfassungsgerichtshof NRW verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil sie die Monatsfrist und die substantiierten Begründungsanforderungen nicht erfüllt. Es fehle an einer vertieften Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und an schlüssigen Darlegungen, die eine grundsätzliche Verkennung des Gewährleistungsgehalts der gerügten Grundrechte aufzeigen.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen mangels fristgerechter und substantiierten Begründung (§18 i.V.m. §55 VerfGHG).
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist nur ausreichend begründet, wenn sie die angegriffene gerichtliche Entscheidung vertieft auseinandersetzt und darlegt, dass diese eine grundsätzliche Verkennung des Gewährleistungsgehalts des gerügten Grundrechts enthält.
Die Begründung einer Verfassungsbeschwerde muss den Sachverhalt und die für die behauptete Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände so vollständig wiedergeben, dass der Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Aktenbeiziehung vornehmen kann.
Die bloße Wiederholung von Instanzvorbringen oder die pauschale Behauptung willkürlicher Annahmen genügt nicht; die Rüge darf sich nicht in der Beanstandung fehlerhafter Sachverhaltswürdigung oder einfacher Rechtsanwendung erschöpfen.
Der Verfassungsgerichtshof ist kein ‚Superrevisionsgericht‘; es obliegt dem Beschwerdeführer aufzuzeigen, dass die fachgerichtliche Entscheidung über das hinausgeht, was bei Auslegung und Anwendung einfachen Rechts noch vom Fachgericht verantwortet werden kann.
Zitiert von (14)
11 zustimmend · 3 neutral
- Verfassungsgerichtshof NRWVerfGH 58/22.VB-112.06.2023Zustimmendjuris Rn. 9
- Verfassungsgerichtshof NRWVerfGH 13/23.VB-227.02.2023Neutraljuris, Rn. 7
- Verfassungsgerichtshof NRWVerfGH 69/21.VB-328.11.2022Zustimmendjuris, Rn. 9
- Verfassungsgerichtshof NRWVerfGH 16/22.VB-129.08.2022Neutraljuris, Rn. 7
- Verfassungsgerichtshof NRWVerfGH 124/21.VB-230.05.2022Zustimmendjuris Rn. 7
Leitsatz
Die ausreichende Substantiierung einer Urteilsverfassungsbeschwerde setzt eine vertiefte Auseinandersetzung mit der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung voraus, mit der eine grundsätzliche Verkennung des Gewährleistungsgehalts des als verletzt gerügten Grundrechts aufgezeigt werden muss.
Den Substantiierungsanforderungen wird nicht genügt, wenn sich ein Beschwerdeführer in der Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung darauf beschränkt, dem Gericht willkürliche Annahmen und Unterstellungen vorzuwerfen, nur weil es seinem Vorbringen nicht gefolgt ist (hier im Zusammenhang mit einer Berufungszurückweisung im sog. Dieselabgasskandal).
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine erfolglose Berufung des Beschwerdeführers in einem zivilgerichtlichen Schadensersatzprozess.
1. In einem in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht Hamm geführten Rechtsstreit begehrte der Beschwerdeführer von der X AG als Fahrzeugherstellerin gemäß § 826 BGB Schadensersatz wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung im Zusammenhang mit einem von ihm erworbenen Pkw, der ab Werk mit einer Abgasmanipulationssoftware ausgestattet war. Der vom Beschwerdeführer geschlossene schriftliche Kaufvertrag enthielt zu dem erworbenen Fahrzeug unter anderem die Erklärungen „vom Abgasskandal betroffen“ und „Hauptuntersuchung neu“. Die Schadensersatzklage, mit welcher der Beschwerdeführer den Abschluss des Kaufvertrags als Schaden geltend machte, blieb vor dem Landgericht erfolglos. Mit Urteil vom 10. Oktober 2019 wies das Oberlandesgericht die hiergegen gerichtete Berufung des Beschwerdeführers mit der Begründung zurück, dieser habe den ihm nach § 826 BGB obliegenden Beweis, „dass er sich in einem für seine Kaufentscheidung relevanten Irrtum über die verwendete Software und deren Konsequenzen befunden habe, nicht mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit geführt“. Der Beschwerdeführer, der für seine Vorstellungen bei Vertragsschluss keine Beweismittel angeboten, sondern nur als Partei vor Gericht ausgesagt habe, habe – so das Oberlandesgericht – vernünftige Zweifel an dem von ihm behaupteten Irrtum nicht ausräumen können.
Der Beschwerdeführer hat gegen das Urteil des Oberlandesgerichts mit Schriftsatz vom 8. November 2019 Anhörungsrüge erhoben und geltend gemacht, dass das Gericht gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verstoßen habe. Es habe ihn nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen zu seinen Vorstellungen bei Abschluss des Kaufvertrags nicht für beweisfällig halten dürfen. Auch habe das Oberlandesgericht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur vertraglichen Erklärung „Hauptuntersuchung neu“ verkannt. Nicht berücksichtigt habe das Gericht ferner, dass er in jedem Fall einen zulassungsfähigen Wagen habe kaufen wollen. Schließlich habe das Oberlandesgericht auch annehmen müssen, dass es sich bei dem Kaufvertrag um ein Wuchergeschäft gehandelt habe.
Das Oberlandesgericht hat die Anhörungsrüge mit Beschluss vom 16. Januar 2020 zurückgewiesen. Es hat sie für jedenfalls unbegründet gehalten und die Gründe hierfür in Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Einzelnen dargelegt. Dabei hat es unter anderem ausgeführt, dass es sich für die Ermittlung der Vorstellungen des Klägers auf eine Gesamtwürdigung aller Umstände einschließlich der Eintragung „Hauptuntersuchung neu“ im Kaufvertrag gestützt habe, die dort ebenfalls vorhandene Erklärung zum „Abgasskandal“ aber nicht habe unberücksichtigt lassen können. An dem vom Beschwerdeführer nicht erbrachten Beweis eines schadensursächlichen Irrtums scheiterten, so das Gericht, nicht nur Schadensersatzansprüche, sondern auch die Annahme eines Wuchergeschäfts.
2. Mit einem am 27. Februar 2020 beim Verfassungsgerichtshof per Telefax vorab eingegangenen Schriftsatz hat der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. Oktober 2019 sowie den Beschluss über die Zurückweisung der Anhörungsrüge vom 16. Januar 2020 Verfassungsbeschwerde erhoben. Er hat zum Datum der Zustellung des Beschlusses vom 16. Januar 2020 weder Angaben gemacht noch ist dieses Datum aus den Unterlagen ersichtlich, die er der Verfassungsbeschwerde beigefügt hat. Der Beschwerdeführer beanstandet Verletzungen seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, des Justizgewährungsanspruchs, des Rechts auf den gesetzlichen Richter, eine willkürliche Rechtsanwendung und einen Verstoß gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes. Das Oberlandesgericht habe sich über den von ihm im Instanzenzug vorgetragenen Lebenssachverhalt hinweggesetzt und willkürlich Vortrag unterstellt, den er nicht gehalten habe.
II.
1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht innerhalb der Monatsfrist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG ausreichend begründet worden. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG bedarf die Verfassungsbeschwerde einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Erforderlich ist vielmehr ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen sowie die weiteren in Bezug genommenen Schriftsätze und Rechtsschutzanträge müssen entweder selbst vorgelegt oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden (VerfGH NRW, Beschluss vom 12. Mai 2020 – 11/20.VB-1, juris, Rn. 2). Zu einer ordnungsgemäßen Begründung gehört auch die Darlegung, dass die Monatsfrist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde gewahrt ist, wenn daran aufgrund des Zeitablaufs – wie hier – ernsthafte Zweifel bestehen können (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 5. November 2019 – VerfGH 38/19.VB-2, juris, Rn. 3, vom 17. März 2020 – VerfGH 67/19.VB-2, juris, Rn. 2, und vom 16. Juni 2020 – 58/20.VB-3, juris, Rn. 14). An einer diesen Anforderungen genügenden Begründung fehlt es.
Der das Verfahren abschließende Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm über die Anhörungsrüge datiert vom 16. Januar 2020. Der Beschwerdeführer trägt nicht vor, wann ihm dieser Beschluss zugestellt worden ist. Das ist – anders als für die Zustellung des landgerichtlichen Urteils – auch nicht aus den von ihm mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegten Unterlagen zu ersehen. Im Hinblick auf das Erlassdatum des angegriffenen Beschlusses und die kalendarische Situation kommt in Betracht, dass die nach § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG zu wahrende Verfassungsbeschwerdefrist von einem Monat zum Zeitpunkt des Eingangs der Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof am 27. Februar 2020 bereits abgelaufen war.
Auch im Übrigen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen. Ein Beschwerdeführer muss hinreichend substantiiert darlegen, dass die von ihm behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist (VerfGH NRW, Beschluss vom 16. Juni 2020 – 42/20.VB-2, juris, Rn. 11). Er muss, weil der Verfassungsgerichtshof kein „Superrevisionsgericht“ ist, die Möglichkeit aufzeigen, dass die angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des als verletzt gerügten Grundrechts beruht (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 31. März 2020 – VerfGH 14/20.VB-1, juris, Rn. 6, und vom 16. Juni 2020 – VerfGH 42/20.VB-2, juris, Rn. 11). Die Begründung darf sich nicht in der Rüge fehlerhafter Sachverhaltswürdigung oder eines Verstoßes gegen einfaches Recht erschöpfen (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 31. März 2020 – VerfGH 14/20.VB-1, juris, Rn. 6, und vom 16. Juni 2020 – VerfGH 73/20.VB-1, juris, Rn. 3). Die Auslegung und Anwendung des maßgebenden einfachen Rechts einschließlich des Prozessrechts sind grundsätzlich alleinige Aufgaben der zuständigen Fachgerichte (VerfGH NRW, Beschluss vom 17. Juli 2020 – 70/20.VB-1, juris, Rn. 11).
Den daraus folgenden Anforderungen an ihre Begründung wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht. Sie beschränkt sich in weiten Teilen darauf, den Inhalt der vom Beschwerdeführer erhobenen Anhörungsrüge und des hierüber ergangenen Beschlusses zu wiederholen. Im Übrigen wirft sie dem Oberlandesgericht ohne ausreichend vertiefte Auseinandersetzung mit den gerichtlichen Entscheidungen willkürliche Annahmen und Unterstellungen vor, die sie letztlich allein daraus ableitet, dass das Gericht nicht der vom Beschwerdeführer vertretenen Auslegung der Kaufvertragsurkunde und seinen Behauptungen und Rechtsansichten gefolgt ist. Das ist unzureichend. Indem der Beschwerdeführer das nach seiner Auffassung unzutreffende Ergebnis richterlicher Vertragsauslegung und Beweiswürdigung pauschal und vereinfachend mit willkürlichen Annahmen und Unterstellungen gleichsetzt, zeigt er keine grundsätzliche Verkennung des Gewährleistungsgehalts von als verletzt gerügten Grundrechten auf.
2. Von einer weiteren Begründung der Zurückweisung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.
3. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den Fall eines Obsiegens vor.