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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 13/23.VB-2·27.02.2023

Verfassungsbeschwerde wegen Anhörungsrüge im Diesel‑Skandal als unzulässig verworfen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer erhebt Verfassungsbeschwerde gegen einen einstimmigen Beschluss des OLG Düsseldorf im Diesel‑Abgasskandal und rügt Verletzungen grundrechtlicher Rechte, insbesondere des rechtlichen Gehörs. Der Verfassungsgerichtshof weist die Beschwerde als unzulässig zurück, weil sie nicht substantiiert begründet ist. Es wurden die Anhörungsrüge und der Anhörungsrügebeschluss nicht vorgelegt oder ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben, sodass die materielle Subsidiarität nicht nachgewiesen ist.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen oberlandesgerichtlichen Beschluss mangels substantiierter Begründung und fehlender Vorlage der Anhörungsrüge als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Verfassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der Verfristung substantiiert begründet wird und dem Gericht eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen ermöglicht.

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Die Begründung der Verfassungsbeschwerde muss die angegriffenen Entscheidungen sowie für die Rüge erforderliche Unterlagen entweder vorlegen oder ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergeben.

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Wird eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt, ist die beim Fachgericht erhobene Anhörungsrüge in gehaltvoller, das heißt geeigneter Form vorzubringen; eine rein formelle Einlegung genügt nicht zur Wahrung der materiellen Subsidiarität.

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Fehlt es an der erforderlichen Begründung oder an der Erschöpfung des Rechtswegs, ist die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Zitiert von (4)

4 zustimmend

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ Art. 4 Abs. 1 LV§ Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG§ Art. 103 Abs. 1 GG§ Art. 3 Abs. 1 GG§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

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I.

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Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine oberlandesgerichtliche Entscheidung im Zusammenhang mit dem sogenannten Dieselabgasskandal.

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1. Der Beschwerdeführer erwarb im Januar 2015 einen gebrauchten VW Golf VI GTD, in den ein Dieselmotor des Typs EA 189 eingebaut war. Der Motor war vom sogenannten Dieselabgasskandal betroffen. Der Beschwerdeführer nahm deswegen die Herstellerin des Motors vor dem Landgericht Düsseldorf auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht sprach dem Beschwerdeführer mit Urteil vom 2. März 2022 in der Hauptsache Schadensersatz in Höhe von 5.516,31 Euro Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs an die Motorenherstellerin zu. Hinsichtlich eines Schadensersatzbetrags in Höhe von 11.083,69 Euro wies es die Klage unter Hinweis auf eine Nutzungsentschädigung, die sich der Beschwerdeführer anrechnen lassen müsse, ab. Hiergegen wandte sich der Beschwerdeführer mit der Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf. Dieses erteilte einen Hinweis nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO und wies die Berufung durch einstimmigen Beschluss vom 7. September 2022 zurück. Der Beschwerdeführer trägt vor, hiergegen Anhörungsrüge erhoben und am 20. Dezember 2022 einen diese ablehnenden Beschluss zugestellt erhalten zu haben.

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2. Mit Schriftsatz vom 20. Januar 2023, der am selben Tag beim Verfassungsgerichtshof eingegangen ist, hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben. Er sieht sich durch den oberlandesgerichtlichen Beschluss vom 7. September 2022 in seinen Grundrechten aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.

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II.

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1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht innerhalb der Frist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG ordnungsgemäß begründet worden.

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a) Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG bedarf die Verfassungsbeschwerde einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Vielmehr muss die Begründung formale und inhaltliche Anforderungen erfüllen. Erforderlich ist in formaler Hinsicht ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen sowie die weiteren in Bezug genommenen und zur Prüfung der jeweiligen Rüge erforderlichen Unterlagen wie etwa Schriftsätze und Rechtsschutzanträge müssen entweder selbst vorgelegt oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 25. August 2020 – VerfGH 21/20.VB-2, juris, Rn. 7, vom 18. Januar 2022 – VerfGH 94/21.VB-1, juris, Rn. 4, und vom 31. Mai 2022 – VerfGH 124/21.VB-2, juris, Rn. 6).

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b) Bereits den vorgenannten formalen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. Der Beschwerdeführer legt mit ihr weder eine Ablichtung seiner Anhörungsrüge noch eine solche des Anhörungsrügebeschlusses des Oberlandesgerichts vor. Beide Dokumente sind für die Prüfung der gerügten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG erforderlich. Ihre unterbliebene Vorlage wird auch nicht durch Vortrag in der Beschwerdebegründung ausgeglichen. Die Verfassungsbeschwerde gibt weder die Anhörungsrüge noch den Anhörungsrügebeschluss ihrem wesentlichen Inhalt nach wieder. Damit bleibt das für die verfassungsrechtliche Prüfung des behaupteten Gehörsverstoßes notwendige Bild des Verfahrensverlaufs unvollständig (siehe VerfGH NRW, Beschlüsse vom 12. Mai 2020 – VerfGH 11/20.VB-1, juris, Rn. 3, vom 22. September 2020 – VerfGH 72/20.VB-3, juris, Rn. 15, und vom 30. August 2022 – VerfGH 16/22.VB-1, juris, Rn. 11).

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c) Da der Beschwerdeführer binnen der Verfassungsbeschwerdefrist die Anhörungsrüge und den Anhörungsrügebeschluss weder vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben hat, ist dem Verfassungsgerichtshof zudem die Möglichkeit genommen, festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Rechtsweg in einer den Subsidiaritätsgrundsatz wahrenden Form erschöpft hat. Wird – wie hier vom Beschwerdeführer – eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht, gehört die bei dem Fachgericht erhobene Anhörungsrüge zu dem Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 54 VerfGHG grundsätzlich abhängig ist (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 8. Oktober 2019 – VerfGH 39/19.VB-3, juris, Rn. 7, und vom 27. Oktober 2020 – VerfGH 118/20.VB-1, juris, Rn. 7). Dabei genügt es nach dem Grundsatz materieller Subsidiarität nicht, die Anhörungsrüge nur formell einzulegen. Dies muss auch in der gehörigen Weise geschehen (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 12. Mai 2020 – VerfGH 11/20.VB-1, juris, Rn. 4, vom 15. Dezember 2020 – VerfGH 62/19.VB-3, juris, Rn. 14, vom 15. Juni 2021 – VerfGH 94/20.VB-3, juris, Rn. 44 f., und vom 31. Mai 2022 – VerfGH 124/21.VB-2, juris, Rn. 10). Die Anhörungsrüge muss ihrem Inhalt nach geeignet sein, auf eine Vermeidung oder Korrektur des gerügten Grundrechtsverstoßes hinzuwirken. Das lässt sich hier mangels Vortrags in der Beschwerdebegründung nicht überprüfen und bleibt damit zulasten des Beschwerdeführers offen. Macht ein Beschwerdeführer nicht in gehöriger Weise von dem vorrangig zu ergreifenden Rechtsbehelf der Anhörungsrüge Gebrauch, ist die Verfassungsbeschwerde aber insgesamt – also auch im Umfang weiterer gerügter Grundrechtsverletzungen – unzulässig, wenn sich die behauptete Gehörsverletzung – wie hier – auf den gesamten Streitgegenstand erstreckt (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 12. Mai 2020 – VerfGH 11/20.VB-1, juris, Rn. 4, und vom 30. August 2022 – VerfGH 106/21.VB-1, juris, Rn. 17, und VerfGH 16/22.VB-1, juris, Rn. 12).

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2. Von einer weiteren Begründung der Zurückweisung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.