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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 72/20.VB-3·21.09.2020

Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnungsgesuch mangels Substantiierung unzulässig

VerfahrensrechtZivilprozessrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen zivilgerichtliche Beschlüsse, mit denen ihr Befangenheitsgesuch gegen die Kammervorsitzende zurückgewiesen wurde. Sie rügte u.a. Verletzungen des gesetzlichen Richters, rechtlichen Gehörs, fairen Verfahrens und das Willkürverbot. Der VerfGH NRW wies die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück, weil sie die strengen Begründungs- und Vorlageanforderungen nicht erfüllte und nur „Verfahrenssplitter“ ohne vollständige Unterlagen darstellte. Zudem fehlte es an der erforderlichen Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen und an der Vorlage bzw. Wiedergabe der Anhörungsrüge.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines Befangenheitsgesuchs mangels ausreichender Begründung als unzulässig zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie die behauptete Grundrechtsverletzung nicht substantiiert und ohne weitere Nachforschungen prüffähig darlegt, insbesondere ohne die hierfür erforderlichen Unterlagen vorzulegen oder ihrem wesentlichen Inhalt nach wiederzugeben.

2

Wird die Besorgnis der Befangenheit aus einer Gesamtbetrachtung des bisherigen Verfahrensverlaufs hergeleitet, genügt die Mitteilung einzelner „Verfahrenssplitter“ nicht; erforderlich ist eine vollständige, objektiv nachvollziehbare Darstellung einschließlich wesentlicher Schriftsätze, Beschlüsse, Gutachten und Verhandlungsprotokolle.

3

Aus einem Hinweisbeschluss, der den Beteiligten ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme einräumt, lässt sich eine unzulässige richterliche Vorfestlegung regelmäßig nicht allein aufgrund isolierter Passagen herleiten.

4

Eine Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs im Zwischenverfahren über die Richterablehnung ist nicht prüffähig, wenn der Beschwerdeführer die im fachgerichtlichen Verfahren erhobene Anhörungsrüge weder vorlegt noch ihrem Inhalt nach wiedergibt.

5

Wer eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren oder des Willkürverbots geltend macht, muss sich vertieft mit den tragenden Gründen der angegriffenen Entscheidungen auseinandersetzen und den geltend gemachten Gewährleistungsgehalt sowie die konkrete Rechtsverletzung darlegen.

Zitiert von (10)

10 zustimmend

Relevante Normen
§ Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG und Art. 20 Abs. 3 GG§ Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG§ Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG§ Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG§ Art. 101 Abs. 1 GG§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig

zurückgewiesen.

Gründe

2

I.

3

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs in einem zivilgerichtlichen Verfahren.

4

1. Die Beschwerdeführerin wird in dem Verfahren 20 O 314/16 des Landgerichts Bonn als Beklagte von einer Bauträgergesellschaft auf Zahlung eines Restkaufpreises aus einem Kaufvertrag über eine zu errichtende Eigentumswohnung sowie auf Herausgabe einer Gewährleistungsbürgschaft in Anspruch genommen. Die Beschwerdeführerin verweigert die Zahlung sowie die Herausgabe der Gewährleistungsbürgschaft unter Berufung auf Mängel an dem errichteten Objekt. Zu diesen Mängeln zählt sie insbesondere einen im Verfahren auch als Lüftungsturm bezeichneten Aufsatzkasten über einer Öffnung in der Tiefgaragendecke, der sich ca. 2,20 m vor der Terrasse ihres Wohneigentums befindet. Dieser Kasten sei weder aus den Kaufvertragsunterlagen ersichtlich gewesen, noch sei sie anderweitig vor Vertragsabschluss auf ihn hingewiesen worden.

5

Das Landgericht trat in die Beweisaufnahme über die Frage ein, ob der Lüftungsturm für die Belüftung der Tiefgarage erforderlich ist und ob aus ihm Emissionen austreten. Mit der Beweiserhebung und den Ergebnissen des Sachverständigengutachtens vom 19. Januar 2019 war die Beschwerdeführerin nicht einverstanden. Im Anschluss an einen Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24. Juli 2019 übte sie in einem Schriftsatz vom 2. August 2019 Kritik an der Beweiserhebung, am Gutachten und an der Person des Gutachters und beantragte die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zu der Frage der sicherheitstechnischen und baurechtlichen Zulässigkeit der Öffnung in der Tiefgaragendecke. Mit einem von der Kammervorsitzenden mitunterzeichneten Beschluss vom 1. Oktober 2019 erteilte die Zivilkammer den Parteien Hinweise und ergänzte einen vorausgegangenen Beweisbeschluss vom 28. Juli 2017. Im Hinweisteil des Beschlusses formulierte die Kammer unter anderem: „Es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass das sich im Garten der Beklagten befindende Entlüftungstürmchen keinen Mangel ihres Sondereigentumes begründet. Der Beklagten steht demnach diesbzgl. auch kein Zurückbehaltungsrecht zu. Von dem Entlüftungstürmchen gehen, entsprechend den Ergebnissen der bisherigen Beweisaufnahme, weder erhebliche Geruch- noch Lärmbelästigungen aus. Das Türmchen ist, wenn auch kein Teil des Brandschutzkonzeptes, für die Entlüftung der Tiefgarage zwingend erforderlich.“ Die Kammer brachte ferner zum Ausdruck, dass sie eine weitere Beweisaufnahme über die Frage, ob der Lüftungsturm Brandschutzvorschriften oder der Baugenehmigung widerspricht, nicht für angezeigt hält. Mit dem Beschluss räumte die Kammer den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme ein.

6

Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2019 lehnte die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf den Beschluss des Landgerichts vom 1. Oktober 2019 unter anderem die Vorsitzende Richterin der Zivilkammer wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Die Hinweise des Gerichts zeigten, dass sich die Kammer mit den von ihr – der Beschwerdeführerin – vorgebrachten Bedenken, den Ausführungen des Sachverständigen und dem unstreitigen Prozessstoff nicht befassen und auseinandersetzen wolle. Die Sach- und Rechtslage werde von der Kammer „grob verkannt“. Ihr Parteivortrag wie auch unstreitige Tatsachen würden „rigoros außer Acht gelassen“ und rechtliches Gehör verweigert. Daraus müsse sie schließen, dass die Meinungsbildung der Kammervorsitzenden von sachfremden Erwägungen beeinflusst sei und sie sich dem Rechtsfall nicht mit der gebotenen Sorgfalt und Aufmerksamkeit widme.

7

Das Landgericht wies den Befangenheitsantrag gegen die Vorsitzende Richterin – ohne deren Beteiligung – mit Beschluss vom 10. Februar 2020 zurück, nachdem die Richterin unter dem 17. Dezember 2019 eine dienstliche Äußerung zu dem Befangenheitsgesuch abgegeben hatte. Zur Begründung führte der Beschluss aus, dass die Richterin überhaupt erst ab dem 1. Januar 2019 an dem Verfahren mitgewirkt habe, so dass die vorausgegangene Prozessführung keine Besorgnis der Befangenheit begründen könne. Soweit sich die Beschwerdeführerin insbesondere gegen den unter Mitwirkung der abgelehnten Richterin erlassenen Hinweis- und Beweisbeschluss vom 1. Oktober 2019 wende, lasse dieser keine Voreingenommenheit zu ihren Lasten erkennen. Dass die Kammer sich mit diesem bereits abschließend festgelegt habe und gegenteiligen Argumenten verschließen werde, könne die Beschwerdeführerin nicht annehmen, zumal die Kammer unter Ziffer V. des Beschlusses ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt habe.

8

Gegen diesen das Befangenheitsgesuch zurückweisenden Beschluss erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 21. Februar 2020 sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht Köln. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, dass der Beschluss keine pflichtgemäße Auseinandersetzung mit den Ablehnungsgründen enthalte, sondern nur „eine Ansammlung von neben der Sache liegenden Argumenten“. Er verhalte sich, obwohl notwendig, nicht dazu, dass die abgelehnte Richterin schon in der mündlichen Verhandlung vom 24. Juli 2019 jede Erörterung des Rechtsstreits in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vermieden habe. Der Beschluss vom 1. Oktober 2019 lasse angesichts der gesamten Vorgeschichte nur den Schluss zu, dass die Vorsitzende sie zum bloßen Objekt ihrer unzureichenden und fehlerhaften Verfahrensführung machen wolle und sich ihren Argumenten und Rechtsansichten verschließe. Die Annahme im Beschluss vom 10. Februar 2020, die Kammer habe sich noch nicht festgelegt, könne nur „als bitterer Hohn“ bezeichnet werden.

9

Mit Beschluss vom 15. April 2020 – 16 W 7/20 – wies das Oberlandesgericht Köln die sofortige Beschwerde gegen den das Befangenheitsgesuch zurückweisenden Beschluss des Landgerichts als unbegründet zurück. Das Landgericht habe eine Befangenheit der Vorsitzenden Richterin mit überzeugender und keiner Ergänzung bedürfenden Begründung verneint. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem erst am 12. Dezember 2019 gestellten Befangenheitsantrag nur solche Gründe geltend machen könne, die ihr erst nach der Verhandlung vom 24. Juli 2019 bekannt geworden seien. Soweit sie ihr Gesuch auf den Beschluss vom 1. Oktober 2019 stütze, stehe einer Berechtigung des Befangenheitsvorwurfs auch schon entgegen, dass sie von der dort eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht habe, sondern stattdessen eine Verfahrenskorrektur im Wege des Befangenheitsgesuchs zu erzwingen versuche.

10

Die hiergegen von der Beschwerdeführerin erhobene Anhörungsrüge vom 2. Mai 2020 wies das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 4. Juni 2020 zurück. Dabei stützte sich das Gericht auch darauf, dass die von der Beklagten gerügten Verfahrensmängel – ihr Vorliegen unterstellt – keinesfalls so gravierend seien, dass sie eine Befangenheit begründen könnten.

11

2. Mit einem am 25. Mai 2020 beim Verfassungsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz hat die Beschwerdeführerin gegen die Beschlüsse des Landgerichts Bonn vom 10. Februar 2020 – 20 O 314/16 – und des Oberlandesgerichts Köln vom 15. April 2020 – 16 W 7/20 – Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie sieht sich durch die angegriffenen Beschlüsse in ihrem Grundrecht auf ein faires Verfahren aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 20 Abs. 1 und 3 GG, ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG und in ihrem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG, 101 Abs. 1 GG verletzt. Die Entscheidungen verstießen zudem gegen das Willkürverbot des Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG. Im Hinweisbeschluss der Kammer vom 1. Oktober 2019 werde deutlich, dass die Vorsitzende Richterin „eklatant und bewusst“ gegen ihre, der Beschwerdeführerin, verfassungsrechtlich garantierten Rechte verstoßen habe. Sie habe ihr Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 2. August 2019 offensichtlich nicht zur Kenntnis genommen. Die erteilten Hinweise legten ihre benachteiligende und unsachliche Verfahrensführung offen. Diese nicht mehr verständliche Verfahrensführung begründe in der Gesamtbetrachtung die Besorgnis der Befangenheit und offenbare zugleich Verstöße gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör und auf ein faires, willkürfreies Verfahren. Die Verweigerung rechtlichen Gehörs setze sich in der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch vom 10. Februar 2020 fort und sei durch die rechtswidrige Entscheidung des Beschwerdegerichts vom 15. April 2020 noch vertieft worden. Das Beschwerdegericht habe ihr Ablehnungsgesuch in nicht vertretbarer Weise schlicht als missbräuchlich abgestempelt und sich bewusst einer pflichtgemäßen Prüfung ihres Begehrens entzogen. Die Entscheidung sei willkürlich und verletze Art. 101 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG.

12

Mit Schriftsatz vom 15. Juni 2020 hat die Beschwerdeführerin den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 4. Juni 2020 vorgelegt, mit dem ihre Anhörungsrüge zurückgewiesen worden ist.

13

II.

14

1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

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a) Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres grundrechtsgleichen Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG rügt, genügt ihr Vortrag nicht den Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde. Eine Verfassungsbeschwerde bedarf nach § 18 Abs. 1, § 53 Abs. 1 und § 55 Abs. 4 VerfGHG einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Erforderlich ist vielmehr ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen sowie die weiteren in Bezug genommenen und zur Prüfung der jeweiligen Rüge erforderlichen Unterlagen wie etwa Schriftsätze und Rechtsschutzanträge müssen entweder selbst vorgelegt oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 3. September 2019 – VerfGH 18/19.VB-1 –, juris, Rn. 2 m.w.N., und vom 12. Mai 2020 – VerfGH 11/20.VB-1, juris, Rn. 2). Daran fehlt es hier.

16

Die Beschwerdeführerin leitet eine Verletzung ihres Rechts auf den gesetzlichen Richter daraus ab, dass ihr Ablehnungsgesuch gegen die Vorsitzende Richterin sowohl vom Landgericht Bonn als auch vom Oberlandesgericht Köln als unbegründet angesehen worden ist. Sie begründet die aus ihrer Sicht vom Land- und Oberlandesgericht zu Unrecht verneinte Besorgnis der Befangenheit der Richterin mit dem großen, nicht mehr verständlichen Widerspruch, der zwischen den im Beschluss vom 1. Oktober 2019 erteilten Hinweisen und dem bisherigen Verfahrensverlauf ihrer Meinung nach besteht. In einem solchen Fall genügt ein Beschwerdeführer den zu beachtenden Substantiierungsanforderungen nicht, wenn er lediglich „Verfahrenssplitter“ mitteilt, anhand derer der Verfassungsgerichtshof keinen objektiven und ausreichenden Eindruck vom bisherigen Verfahrensverlauf gewinnen kann. Damit sich der Verfassungsgerichtshof das für die verfassungsrechtliche Prüfung notwendige umfassende und vollständige Bild machen kann (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 12. Mai 2020 – VerfGH 11/20.VB-1, juris, Rn. 3), muss in einem solchen Fall der bisherige Verfahrensverlauf vielmehr detailliert und ohne subjektive Verzerrung vorgetragen werden. Dazu gehört in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem eine Beweiserhebung, das Ergebnis der Beweisaufnahme sowie die Nichtberücksichtigung von Vortrag beanstandet werden, dass die wesentlichen Schriftsätze der am Verfahren beteiligten Parteien, die gerichtlichen Beschlüsse und Anordnungen, die eingeholten Sachverständigengutachten sowie die Protokolle mündlicher Verhandlungen in Ablichtung vorgelegt oder jedenfalls ihrem wesentlichen Inhalt nach vollständig wiedergegeben werden. Dessen bedarf es umso mehr, wenn – wie hier – nach dem isoliert betrachteten Inhalt eines zu einem Befangenheitsantrag führenden Hinweisbeschlusses eine die Besorgnis der Befangenheit begründen könnende Vorfestlegung der den Beschluss unterzeichnenden Richter nicht angenommen werden kann. Insoweit haben das Landgericht und das Oberlandesgericht zutreffend gesehen, dass der Annahme einer Vorfestlegung bereits die im Beschluss eingeräumte Stellungnahmemöglichkeit entgegensteht.

17

Von der Erfüllung der vorstehend genannten Anforderungen ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die sich sogar selbst auf die notwendige Gesamtbetrachtung der bisherigen Verfahrensführung beruft, weit entfernt. Mit Ausnahme der Vorlage ihres Schriftsatzes vom 2. August 2019 teilt sie lediglich punktuelle Einzelheiten des dem Beschluss vom 1. Oktober 2019 vorausgegangenen Verfahrens mit. Selbst diesen Beschluss legt sie nur unvollständig vor, ohne den Passus, der den Parteien die Stellungnahmemöglichkeit einräumt. Weder werden von der Beschwerdeführerin andere dem Beschluss vom 1. Oktober 2019 vorausgegangene eigene Schriftsätze noch die Schriftsätze der anderen am Zivilverfahren beteiligten Parteien vorgelegt. Sie werden auch nicht ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben. Gleiches gilt für die im bisherigen Verfahren wichtigen Beschlüsse, Anordnungen und Verfügungen des Gerichts, eingeholte oder eingereichte Sachverständigengutachten und die Protokolle mündlicher Verhandlungen. Nicht einmal das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24. Juli 2019, deren Verlauf die Beschwerdeführerin beanstandet, legt sie vor oder gibt es ihrem Inhalt nach wieder. Infolgedessen kann hier dahinstehen, ob die von der Beschwerdeführerin behaupteten Verfahrensfehler angesichts des für sich betrachtet keine unzulässige Vorfestlegung erkennen lassenden Hinweisbeschlusses überhaupt abstrakt für einen Befangenheitsnachweis geeignet wären.

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b) Auch eine mögliche Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG hat die Beschwerdeführerin nicht ausreichend begründet. Soweit sie umfangreich darlegt, ihr rechtliches Gehör sei durch die Art der Verfahrensführung vor dem Landgericht verletzt worden, betrifft das schon gegenständlich nicht die hier allein zu prüfende Frage, ob eine Gehörsverletzung im Zwischenverfahren über die Richterablehnung vorliegt. Die Überprüfung eines möglichen Gehörsverstoßes im Zwischenverfahren ist indessen schon deshalb nicht möglich, weil die Beschwerdeführerin ihre vor dem Oberlandesgericht erhobene Anhörungsrüge weder vorgelegt noch ihrem Inhalt nach wiedergegeben hat.

19

c) Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Rechts auf ein faires Verfahren aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 1 und 20 Abs. 3 GG rügt, genügt ihr Vorbringen ebenfalls nicht den an eine Verfassungsbeschwerde zu stellenden Begründungsanforderungen. Im Falle einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung muss sich der Beschwerdeführer hinreichend mit der Begründung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung auseinandersetzen und dabei aufzeigen, dass die angegriffene fachgerichtliche Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts des jeweiligen Beschwerdeführers und seines Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz beruhen (VerfGH NRW, Beschluss vom 18. August 2020 – VerfGH 35/20.VB-1, juris, Rn. 11). Daran fehlt es hier für das Recht auf ein faires Verfahren. Die Beschwerdeführerin legt nicht hinreichend substantiiert dar, inwiefern durch die beiden mit der Verfassungsbeschwerde angefochtenen Entscheidungen eine originäre Verletzung dieses Rechts möglich ist. Sie führt weder aus, welchen Gewährleistungsgehalt sie diesem Recht hier zuschreibt, noch in welcher Weise sie dieses Recht konkret durch die angegriffenen Beschlüsse verletzt sieht.

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d) Gleichermaßen unsubstantiiert ist der Vortrag der Beschwerdeführerin zum Verstoß gegen das Willkürverbot nach Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG. Insoweit fehlt es der Verfassungsbeschwerde an einer notwendigen vertieften Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen, die aufzeigt, dass eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wurde (vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab des Willkürverbots VerfGH NRW, Beschluss vom 16. Juni 2020 – VerfGH 69/19.VB-1, juris, Rn. 9). Dieses Fehlen zeigt sich besonders deutlich im Hinblick auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 15. April 2020, auf den der von der Beschwerdeführerin erhobene Willkürvorwurf im Wesentlichen zielt. Bei ihrer Argumentation, dass das Beschwerdegericht eine offenkundige Befangenheit der abgelehnten Richterin mit einer willkürlichen Begründung im Keim ersticken wolle, indem es sich auf die Rechtsmissbräuchlichkeit des Ablehnungsgesuchs versteife, lässt sie bereits unberücksichtigt, dass die eigenen Erwägungen des Oberlandesgerichts lediglich ergänzenden Charakter haben, weil dieses die Ausführungen des Landgerichts ausweislich der Beschlussgründe für überzeugend und nicht ergänzungsbedürftig gehalten hat. Inwieweit den so inkorporierten, den Beschluss hauptsächlich tragenden Begründungselementen eine Willkür innewohnt, legt die Verfassungsbeschwerde nicht ausreichend dar.

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2. Von einer weiteren Begründung der Zurückweisung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.

22

3. Ihre Auslagen sind der Beschwerdeführerin nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den Fall eines Obsiegens vor.