Verfassungsbeschwerde wegen Begründungsmangels als unzulässig zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer erhob Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen, insbesondere zur Frage der Niederschlagung von Kosten. Das Verfassungsgerichtshof NRW wies die Beschwerde als unzulässig zurück, weil die Begründung den formalen und inhaltlichen Anforderungen nicht genügte. Es fehlte eine selbstständige, vollständige Sachdarstellung und die Auseinandersetzung mit den Begründungen der angegriffenen Entscheidungen. Subjektive Pauschalbehauptungen und das Unterlassen der Vorlage wesentlicher Unterlagen verhinderten eine prüffähige Verfassungsrüge.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen unzureichender, nicht prüffähiger Begründung
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsbeschwerde bedarf einer substantiierten Begründung; die bloße Nennung eines verletzten Rechts und der angegriffenen Maßnahme genügt nicht (§ 18 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 55 VerfGHG).
Die Begründung muss eine aus sich heraus verständliche und vollständige Sachverhaltsdarstellung enthalten, die dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen ermöglicht.
In Verfahren gegen gerichtliche Entscheidungen muss die Beschwerde sich hinreichend mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung und den verfassungsrechtlichen Maßstäben auseinandersetzen und aufzeigen, dass eine grundsätzliche Verkennung des Gewährleistungsgehalts des geltend gemachten Grundrechts möglich ist.
Rügen, die sich in der Beanstandung fehlerhafter Sachverhaltswürdigung oder einfacher Rechtsanwendung erschöpfen, sind für sich allein nicht geeignet, die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde zu begründen; das Verfassungsgericht ist kein Superrevisionsgericht.
Subjektive oder pauschale Darstellungen zur Verfahrensführung (z.B. ‚Anträge werden ignoriert‘) und das Unterlassen der Vorlage oder Mitteilung des wesentlichen Inhalts der angegriffenen Entscheidungen begründen keinen prüffähigen Verfassungsrügevortrag.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Sie genügt den Begründungsanforderungen nicht.
Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG bedarf die Verfassungsbeschwerde einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Vielmehr muss die Begründung formale und inhaltliche Anforderungen erfüllen. Erforderlich ist in formaler Hinsicht ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen sowie die weiteren in Bezug genommenen Unterlagen wie etwa Schriftsätze und Rechtsschutzanträge müssen entweder selbst vorgelegt oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden. Inhaltlich muss ein Beschwerdeführer für eine ordnungsgemäße Begründung substantiiert darlegen, dass die von ihm behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist. In einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung muss er sich dafür hinreichend mit der Begründung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung und den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben auseinandersetzen. Die Verfassungsbeschwerde muss auf diese Weise, weil der Verfassungsgerichtshof kein „Superrevisionsgericht“ ist, die Möglichkeit aufzeigen, dass die angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des als verletzt gerügten Grundrechts beruht. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde darf sich nicht in der Rüge fehlerhafter Sachverhaltswürdigung oder eines Verstoßes gegen einfaches Recht erschöpfen. Die Auslegung und Anwendung des maßgebenden einfachen Rechts einschließlich des Prozessrechts sind grundsätzlich alleinige Aufgaben der zuständigen Fachgerichte (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschlüsse vom 7. Februar 2023 – VerfGH 8/23.VB-2 u. a., juris, Rn. 5, und vom 20. Februar 2024 – VerfGH 114/23.VB-1, juris, Rn. 2, VerfGH 122/23.VB-1, juris, Rn. 2, und VerfGH 19/24.VB-2, juris, Rn. 2).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Es fehlt schon an einer aus sich heraus verständlichen Darstellung des Sachverhalts. Der Beschwerdeführer nimmt diesbezüglich im Wesentlichen auf die in Kopie vorgelegten Entscheidungen sowie Dienstaufsichtsbeschwerden Bezug. Es ist aber nicht die Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, sich den Sachverhalt aus vorgelegten Unterlagen herauszusuchen (vgl. dazu auch VerfGH NRW, Beschluss vom 4. Juni 2024 – VerfGH 107/22.VB-2, juris, Rn. 11). Abgesehen davon ist eine mögliche Grundrechtsverletzung durch die angegriffenen Entscheidungen nicht dargelegt. Es fehlt insbesondere an der gebotenen Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Entscheidungen. Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich der Versagung der Niederschlagung von Kosten überhaupt konkret rügt, „die Anträge werden seit vielen Jahren einfach ignoriert / nicht beschieden“, liegt darin zudem eine im Verfassungsbeschwerdeverfahren unzulässige subjektive Verzerrung des Inhalts der angefochtenen Entscheidungen (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 22. September 2020 – VerfGH 72/20.VB-3, juris, Rn. 13, vom 18. Januar 2022 – VerfGH 191/20.VB-1, juris, Rn. 16, und vom 12. Dezember 2023 – VerfGH 143/21.VB-3, juris, Rn. 14). In den angegriffenen Beschlüssen findet sich eine entsprechende Argumentation des Gerichts nicht. Stattdessen setzt sich das Oberverwaltungsgericht im Einzelnen damit auseinander, in welchen Fällen der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist und warum der Beschwerdeführer in diesen Verfahren keinen Anspruch auf Niederschlagung von Kosten hat, weshalb ihm insoweit keine Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde bewilligt werden kann.