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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 79/25.VB-2·27.01.2026

Abweisung des Antrags auf einstweilige Anordnung – Begründungs- und Rechtswegerschöpfungspflicht

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Verfassungsgerichtshof NRW hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Er führt aus, dass wegen der weitreichenden Folgen ein strenger Maßstab nach §27 VerfGHG gilt und die Antragsschrift die zwingende Begründung nach §18 VerfGHG nicht erbracht habe. Zudem sei der Rechtsweg nach §54 VerfGHG nicht erschöpft und entscheidungserhebliche Verfahrensumstände vorenthalten worden.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, da Begründungsanforderungen nicht erfüllt und fachgerichtlicher Rechtsweg nicht erschöpft

Abstrakte Rechtssätze

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Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §27 Abs. 1 VerfGHG setzt das Vorliegen schwerer Nachteile, drohender Gewalt oder sonstiger wichtiger Gründe zum Gemeinwohl voraus; aufgrund der möglichen weitreichenden Folgen ist ein strenger Prüfungsmaßstab anzulegen.

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Die Antragsbegründung für eine einstweilige Anordnung nach §18 Abs. 1 Satz 2 VerfGHG muss hinreichend substantiiert sein, um dem Gericht eine summarische Beurteilung zu ermöglichen, ob die Hauptsache von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist.

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Vorwürfe gegen fachgerichtliche Unterlassungen sind vorrangig im fachgerichtlichen Verfahren geltend zu machen; die Erschöpfung des Rechtswegs nach §54 Satz 1 VerfGHG ist grundsätzlich erforderlich, Ausnahmen sind eng zu fassen.

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Ein Verfassungsgericht entscheidet über einen Eilantrag nicht, wenn der Antragsteller den Verfahrensgang unvollständig oder irreführend darstellt oder entscheidungserhebliche Unterlagen und wesentliche Vorbringen vorenthält, sodass eine sachgerechte summarische Prüfung nicht möglich ist.

Relevante Normen
§ 27 Abs. 1 VerfGHG§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VerfGHG§ 54 Satz 1 VerfGHG§ 54 Satz 2 VerfGHG§ 55 Abs. 1 VerfGHG

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 

Gründe

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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

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Nach § 27 Abs. 1 VerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof eine einstweilige Anord­nung treffen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grunde zum gemeinen Wohl dringend ge­boten ist. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 VerfGHG erfüllt sind, ist wegen der meist weitreichenden Folgen einer verfassungsgerichtlichen Ent­scheidung ein strenger Maßstab anzulegen. Die Gründe, die für die Verfassungs­widrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, haben grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Begeh­ren wäre unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 16. November 2023 – VerfGH 96/23.VB-3, juris, Rn. 10).

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Ein auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteter Antrag ist gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VerfGHG zu begründen. Diese Antragsbegründung muss den Verfassungsgerichtshof in die Lage versetzen, wenigstens auf der Grundlage einer summarischen Bewertung verantwortlich zu beurteilen, ob eine (gegebenenfalls noch zu erhebende) Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offen­sichtlich unbegründet ist (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 27. Juli 2023 – VerfGH 68/23.VB-1, juris, Rn. 2).

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Ausgehend davon kommt der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung nicht in Betracht.

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1. Soweit der Antragsteller mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 21. Oktober 2025 ein gerichtliches Unterlassen in Bezug auf seine am 8. Septem­ber 2025 gestellten Anträge rügt, hat sich sein Rechtsschutzbegehren durch die über diese Anträge entscheidenden Beschlüsse des Amtsgerichts vom 27. Oktober 2025 erledigt.

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Die vom Antragsteller gegen diese Beschlüsse erhobenen Einwände sind gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG vorrangig im fachgerichtlichen (Beschwerde-)Verfahren geltend zu machen. Hiervon ist weder auf Grundlage von § 54 Satz 2 VerfGHG noch wegen sons­tiger anerkannter Ausnahmen vom Rechtswegerschöpfungsgebot abzusehen.

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2. In Bezug auf das vom Antragsteller gerügte fachgerichtliche Unterlassen, über seine unter dem 13. Februar 2025 gestellten Anträge zu 1. bis 3. zu entscheiden, ist er den Begründungsanforderungen nicht gerecht geworden. Seine Verletzungsbehauptung beruht auf einer unvollständigen Wiedergabe des maßgeblichen Verfahrensgangs und damit zugleich auf einer unzureichenden Auseinandersetzung mit den ergangenen fachgerichtlichen Entscheidungen (zum Verbot der Mitteilung bloßer „Verfahrenssplit­ter“ vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 22. September 2020 – VerfGH 72/20.VB-3, juris, Rn. 13, m. w. N.).

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Der Antragsteller lässt einen entscheidungserheblichen Umstand im fachgerichtlichen Verfahrensablauf unerwähnt, indem er dem Verfassungsgerichtshof seine Beschwer­debegründung vom 6. Mai 2025 gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 7. April 2025, mit dem die Beschlagnahme der unter den lfd. Nrn. 6 bis 12 des Durchsuchungs-/Sicherstellungsprotokolls genannten Datenträger angeordnet worden war, vorenthal­ten und auch nicht zumindest ihren wesentlichen Inhalt wiedergegeben hat. Erst durch Beiziehung der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Arnsberg konnte der Verfas­sungsgerichtshof das notwendige umfassende und vollständige Bild gewinnen. Denn darin hat der Antragsteller erklärt, dass auch seine Eingabe vom 13. Februar 2025, die bislang unbeachtet geblieben sei, als weitere Begründung der Beschwerde vom 6. Mai 2025 zu betrachten sei. Damit hat er auch die bis dahin unterlassene Entscheidung über die hier inmitten stehenden Anträge zu 1. bis 3. vom 13. Februar 2025 zum Ge­genstand seiner Beschwerde zum Landgericht gemacht.

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Darüber hinaus setzt sich der Antragsteller auch nicht hinreichend mit den Gründen der im Lichte dieser Beschwerdebegründung getroffenen Beschwerdeentscheidung des Landgerichts vom 19. Mai 2025 auseinander. Das Landgericht hat darin die Be­schwerde des Antragstellers als unbegründet verworfen und dabei entsprechend der vorgenannten Beschwerdebegründung auch das Vorbringen des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 13. Februar 2025 gewürdigt und in seine Entscheidung einbe­zogen, wie es in seinem Beschluss vom 25. Juni 2025 über die Gehörsrüge ausdrück­lich bestätigt hat. Die Durchsicht der beigezogenen Ermittlungsakte hat ergeben, dass der Antragsteller unter dem 13. Februar 2025 nur einen Schriftsatz eingereicht hat, nämlich denjenigen, der die hier fraglichen Anträge auf gerichtliche Entscheidung ent­hält. Vor diesem Hintergrund hätte der Antragsteller darlegen müssen, weshalb diese Entscheidung keine hinreichende Kenntnisnahme oder Berücksichtigung seiner zum Gegenstand der Beschwerde gemachten Anträge zu 1. bis 3. vom 13. Februar 2025 sein soll und weshalb er dies nicht – wie es aber zur ordnungsgemäßen Erschöpfung des Rechtswegs gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG erforderlich gewesen wäre (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 21. November 2023 – VerfGH 39/22.VB-3, juris, Rn. 16, und vom 6. Mai 2025 – VerfGH 112/24.VB-3, juris, Rn. 11) – zum Gegenstand seiner ge­gen den Beschluss des Landgerichts vom 19. Mai 2025 eingelegten Gehörsrüge vom 11. Juni 2025 gemacht hat.

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3. Sollte der Antragsteller mit seinen übrigen Beanstandungen in der Antragsschrift vom 21. Oktober 2025 (unter anderem Verfassungswidrigkeit der „abweisenden Be­schlüsse“) weitere Beschwerdegegenstände einführen wollen, würde dies wegen der unterlassenen hinreichenden Klarstellung zu seinen Lasten gehen. Abgesehen davon wäre auch insoweit – ungeachtet der für die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde

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nach § 55 Abs. 1 VerfGHG zu wahrenden Monatsfrist – die Möglichkeit der Verletzung

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in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hinreichend aufge­zeigt.