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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 18/19.VB-1·02.09.2019

Verfassungsbeschwerde unzulässig: fehlende Begründung und nicht erschöpfter Rechtsweg

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsgerichtsbarkeitVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verfassungsgerichtshof NRW weist eine Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück. Die Beschwerde war nicht substantiiert begründet; entscheidungsrelevante Entscheidungen und erforderliche Unterlagen wurden nicht vorgelegt oder inhaltlich dargestellt. Zudem hat der Beschwerdeführer den innergerichtlichen Rechtsweg nicht erschöpft (Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO). Auslagen werden nicht erstattet.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen fehlender substantiierten Begründung und Nichterschöpfung des Rechtswegs als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie keine substantiiert ausgeführte Begründung enthält; die bloße Nennung verletzter Rechte und der angegriffenen Maßnahme genügt nicht.

2

Die Begründung der Verfassungsbeschwerde muss so gestaltet sein, dass das Verfassungsgericht eine umfassende verfassungsrechtliche Prüfung ohne weitergehende Aktenbeiziehungen vornehmen kann; erforderliche Entscheidungen oder ihr wesentlicher Inhalt sind vorzulegen.

3

Vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde ist der reguläre Rechtsweg zu erschöpfen; die Nichtausübung gesetzlich vorgesehener Rechtsbehelfe (z. B. Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO) macht die Verfassungsbeschwerde unzulässig.

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Ein Auslagenerstattungsanspruch nach § 63 Abs. 4 VerfGHG besteht nur im Falle des Obsiegens des Beschwerdeführers.

Zitiert von (28)

24 zustimmend · 4 neutral

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 18 Abs. 1 Satz 2 VerfGHG in Verbindung mit § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG und § 55 Abs. 4 VerfGHG§ 54 Satz 1 VerfGHG§ 63 Abs. 4 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

2

1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

3

2. Im Hinblick auf die Beschwerdegegenstände unter Ziffer 1 bis 10 ist die Verfassungsbeschwerde bereits deshalb unzulässig, weil sie nicht ausreichend begründet ist. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG bedarf die Verfassungsbeschwerde einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Erforderlich ist ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende verfassungsrechtliche Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung mehr oder weniger umfangreicher Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht (vgl. VerfGH, Beschluss vom 18. Juni 2019 – VerfGH 1/19.VB-1 –, S. 4 des Beschlussabdrucks). Zu einer substantiierten sowie aus sich heraus verständlichen Begründung gehört insbesondere, dass die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen sowie die weiteren in Bezug genommenen und zur Prüfung der jeweiligen Rüge erforderlichen Unterlagen entweder selbst vorgelegt oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden (vgl. VerfGH, Beschluss vom 18. Juni 2019 – VerfGH 1/19 –, S. 9 des Beschlussabdrucks). Dies hat der Beschwerdeführer im Hinblick auf die unter Ziffer 1 bis 10 aufgeführten Entscheidungen nicht getan, so dass dem Verfassungsgerichtshof die Prüfung nicht möglich ist, inwieweit der Beschwerdeführer durch diese Entscheidungen in seinen Grundrechten verletzt ist.

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3. Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen das vom Beschwerdeführer vorgelegte Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 18. Oktober 2018 – 15 U 21/08 – richtet (Ziffer 11), ist sie bereits deshalb unzulässig, weil der Beschwerdeführer entgegen § 54 Satz 1 VerfGHG den Rechtsweg nicht erschöpft hat. Es ist nicht erkennbar, dass er die nach § 544 ZPO mögliche Nichtzulassungsbeschwerde erhoben hat.

5

4. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.