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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 59/24.VB-2 und VerfGH 60/24.VB-2·08.07.2024

Verfassungsbeschwerde wegen Begründungsmangel und fehlender Rechtswegerschöpfung verworfen

VerfahrensrechtVerfassungsprozessrechtVerfahrensgrundsätzeVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verfassungsgerichtshof NRW weist die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück, weil sie nicht substantiiert begründet und der Rechtsweg nicht erschöpft ist. Der Beschwerdeführer schildert Ereignisse rund um die medizinische Behandlung seiner verstorbenen Mutter, ohne konkrete Akte der öffentlichen Gewalt zu benennen. Amtshaftungsansprüche sind zunächst bei den Fachgerichten geltend zu machen. Der Antrag auf einstweilige Anordnung erledigt sich damit.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde mangels substantiierten Vortrags und fehlender Rechtswegerschöpfung als unzulässig verworfen; Antrag auf einstweilige Anordnung erledigt

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Verfassungsbeschwerde bedarf einer substantiierten Begründung nach §§18, 53, 55 VerfGHG; sie muss Sachverhalt und für die Rüge erheblichen Umstände so darlegen, dass der Verfassungsgerichtshof eine umfassende Prüfung ohne weitere Nachforschungen vornehmen kann.

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Die Beschwerde ist unzulässig, wenn nicht erkennbar ist, gegen welche konkreten Akte der öffentlichen Gewalt sie sich richtet.

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Vor der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde sind der ordentliche Rechtsweg und gegebenenfalls die fachgerichtliche Geltendmachung von Amtshaftungs- oder sonstigen Entschädigungsansprüchen zu erschöpfen.

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Behauptetes Verhalten von Krankenhausbeschäftigten begründet nur dann eine zulässige Verfassungsbeschwerde, wenn dargelegt wird, dass es sich um Maßnahmen der Staatsgewalt handelt.

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 18 Abs. 1 VerfGHG§ 53 Abs. 1 VerfGHG§ 55 Abs. 4 VerfGHG§ 54 Satz 1 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

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1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen. Sie ist mangels ausreichender Begründung [dazu a)] sowie mangels Erschöpfung des Rechtsweges [dazu b)] unzulässig.

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a) Eine Verfassungsbeschwerde bedarf nach § 18 Abs. 1, § 53 Abs. 1 und § 55 Abs. 4 VerfGHG einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Erforderlich ist vielmehr ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen sowie die weiteren in Bezug genommenen und zur Prüfung der jeweiligen Rüge erforderlichen Unterlagen wie etwa Schriftsätze und Rechtsschutzanträge müssen entweder selbst vorgelegt oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 3. September 2019 – VerfGH 18/19.VB-1, juris, Rn. 2 m. w. N., und Beschluss vom 30. Juni 2020 – VerfGH 83/20.VB-3, juris, Rn. 2).

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Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht. Es ist auf Grundlage des Vortrags des Beschwerdeführers bereits nicht erkennbar, gegen welche konkreten Akte der nordrhein-westfälischen Staatsgewalt er sich wenden möchte. Er schildert lediglich verschiedene Geschehensabläufe im Zusammenhang mit einer medizinischen Behandlung seiner verstorbenen Mutter, ohne dass hinreichend klar wird, welche greifbaren Maßnahmen oder Unterlassungen Beschwerdegegenstand sein sollen.

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Insbesondere soweit es um das Verhalten von Beschäftigten der Krankenhäuser F und U gehen dürfte, ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass überhaupt beschwerdefähige Akte der Staatsgewalt des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß § 53 Abs.1 VerfGHG vorliegen.

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b) Selbst wenn der Beschwerdeführer aber einen konkreten Akt der öffentlichen Gewalt dargelegt hätte, wäre die Verfassungsbeschwerde im Übrigen mangels Erschöpfung des Rechtsweges im Sinne des § 54 Satz 1 VerfGHG unzulässig. So begehrt er ausweislich der Beschwerdebegründung (dort Seite 31), dass der Verfassungsgerichtshof feststelle, „daß oder ob, ein öffentlich-rechtlicher Entschädigungsanspruch gegen das Land Nordrhein-Westfalen im Zusammenhang mit dem erlittenen Leid der unmittelbaren Angehörigen“ bestehe. Dieser Antrag deutet darauf hin, dass es ihm im Kern um die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen gemäß Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB oder sonstiger Schadensersatz- bzw. Entschädigungsansprüche geht. Für solche Ansprüche ist zunächst der Rechtsweg zu den Fachgerichten eröffnet.

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c) Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.

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2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde.