Verfassungsbeschwerde gegen unbestimmte Akte des Landes NRW als unzulässig zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Verfassungsbeschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof NRW als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat keine substantiierten Tatsachen vorgetragen, die eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Aktenbeiziehung ermöglichen (§§18, 53, 55 VerfGHG). Angegriffene Entscheidungen und erforderliche Unterlagen wurden nicht vorgelegt oder inhaltlich nicht wiedergegeben. Zudem ist das Gericht nur für Akte der Staatsgewalt des Landes Nordrhein‑Westfalen zuständig.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde mangels substantiiertem Vortrag und wegen fehlender Zuständigkeit für Akte außerhalb NRWs als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie keine substantiierten tatsächlichen Feststellungen enthält, die dem Gericht eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Aktenbeiziehung ermöglichen (§§18, 53, 55 VerfGHG).
Die Begründung der Verfassungsbeschwerde muss die angegriffenen Entscheidungen sowie erforderliche Unterlagen entweder im Original oder wenigstens ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergeben.
Der Verfassungsgerichtshof des Landes Nordrhein‑Westfalen ist nur zuständig für Akte der Staatsgewalt des Landes Nordrhein‑Westfalen; Verfassungsrügen gegen Private oder Akte anderer Länder sind unzulässig.
Auslagen werden nur nach den Voraussetzungen des §63 Abs.4 VerfGHG erstattet, insbesondere nur bei Obsiegen der Beschwerdeführerin.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht ausreichend begründet. Eine Verfassungsbeschwerde bedarf nach § 18 Abs. 1, § 53 Abs. 1 und § 55 Abs. 4 VerfGHG einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Erforderlich ist vielmehr ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen sowie die weiteren in Bezug genommenen und zur Prüfung der jeweiligen Rüge erforderlichen Unterlagen wie etwa Schriftsätze und Rechtsschutzanträge müssen entweder selbst vorgelegt oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden (VerfGH NRW, Beschluss vom 3. September 2019 – VerfGH 18/19.VB-1, juris, Rn. 2 m. w. N.).
Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht. Es ist auf Grundlage des Vortrags der Beschwerdeführerin bereits nicht erkennbar, gegen welche konkreten Akte der nordrhein-westfälischen Staatsgewalt sie sich wenden möchte. Zudem sind, soweit es etwa um Entscheidungen verschiedener Gerichte gehen dürfte, diese weder vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben.
Soweit die Beschwerdeführerin auch "Verfassungsklage" gegen Privatpersonen oder das Land Baden-Württemberg erheben möchte, ist die Verfassungsbeschwerde zudem deshalb unzulässig, weil Gegenstand der Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein nur Akte der Staatsgewalt des Landes Nordrhein-Westfalen sein können.
2. Ihre Auslagen sind der Beschwerdeführerin nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.