Themis
Anmelden
Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 61/24.VB-3·09.09.2024

Verfassungsbeschwerde mangels substantiierten Vortrags als unzulässig verworfen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin rügt einen Millionenschaden durch Maßnahmen der nordrhein-westfälischen Staatsgewalt und erhebt Verfassungsbeschwerde. Der Verfassungsgerichtshof NRW weist die Beschwerde als unzulässig zurück, weil die erforderliche substantielle Begründung sowie die Vorlage der angegriffenen Entscheidungen und maßgeblichen Unterlagen fehlen. Pauschale Schadensbehauptungen und unklare Benennung der angegriffenen Akte genügen nicht. Das Gericht verzichtet auf weitere Ausführungen.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Substantiierung und fehlender Vorlage relevanter Unterlagen als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde bedarf einer substantiierten Begründung; die Darlegung darf sich nicht in der bloßen Nennung verletzter Rechte und der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen (§§ 18, 53, 55 VerfGHG).

2

Der Beschwerdeführer hat den Sachverhalt so darzustellen, dass das Verfassungsgericht eine umfassende Prüfung ohne weitergehende Nachforschungen vornehmen kann; hierzu gehören die Vorlage der angegriffenen Entscheidungen oder zumindest deren wesentlicher Inhalt.

3

Es muss erkennbar sein, gegen welche konkreten Akte staatlicher Gewalt sich die Verfassungsbeschwerde richtet; pauschale Schadensbehauptungen ohne Bezug zu konkreten Maßnahmen sind unzureichend.

4

Bei offensichtlicher Unzulässigkeit kann die Kammer die Verfassungsbeschwerde gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG zurückweisen und von weitergehenden Ausführungen gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG absehen.

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 18 Abs. 1 VerfGHG§ 53 Abs. 1 VerfGHG§ 55 Abs. 4 VerfGHG§ 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

3

1. Eine Verfassungsbeschwerde bedarf nach § 18 Abs. 1, § 53 Abs. 1 und § 55 Abs. 4 VerfGHG einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Erforderlich ist vielmehr ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen sowie die weiteren in Bezug genommenen und zur Prüfung der jeweiligen Rüge erforderlichen Unterlagen wie etwa Schriftsätze und Rechtsschutzanträge müssen entweder selbst vorgelegt oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 3. September 2019 – VerfGH 18/19.VB-1, juris, Rn. 2, m. w. N., und vom 30. Juni 2020 – VerfGH 83/20.VB-3, juris, Rn. 2).

4

Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht. Weder werden die in Bezug genommen Urteile vorgelegt noch die Umstände der von dem Oberlandesgericht bzw. dem Justizministerium angeblich veranlassten erfolglosen Klage nachvollziehbar dargestellt. Es ist auf Grundlage des Vortrags der Beschwerdeführerin, die einen vom Justizministerium angeblich angerichteten Millionenschaden rügt, auch nicht erkennbar, gegen welche konkreten Akte der nordrhein-westfälischen Staatsgewalt sie sich wenden möchte.

5

2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.