Verfassungsbeschwerde unzulässig wegen nicht erschöpftem Rechtsweg und mangelhafter Begründung
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer richtete eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Räumungsurteil ein. Das Verfassungsgerichtshof NRW wies die Beschwerde als unzulässig zurück, weil der Rechtsweg nicht erschöpft war (Berufung formell unwirksam) und die Begründung die angegriffenen Entscheidungen sowie wesentliche Unterlagen nicht ausreichend darlegte. Eine weitergehende Begründung wurde nicht vorgenommen.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen Nichterschöpfung des Rechtswegs und unzureichender Begründung
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer den fachgerichtlichen Rechtsweg nicht erschöpft hat; ein mangels Beachtung verfahrensrechtlicher Voraussetzungen erfolgloses Rechtsmittel begründet keine Rechtswegerschöpfung.
Der Beschwerdeführer muss substantiiert darlegen, dass ihm die Erschöpfung des Rechtswegs unzumutbar war; bloße, nicht näher erläuterte Hinweise auf Unvermögen genügen nicht.
Die Begründung einer Verfassungsbeschwerde muss die angegriffenen Entscheidungen und die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen entweder vorlegen oder deren wesentlichen Inhalt wiedergeben; fehlt dies, ist eine verfassungsrechtliche Überprüfung nicht möglich und die Beschwerde unzulässig.
Bei prozessualen Formvoraussetzungen (z. B. Einlegung der Berufung durch einen bei dem jeweiligen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt nach § 78 Abs. 1 ZPO) führt die Nichtbeachtung dazu, dass das Rechtsmittel aus formalen Gründen erfolglos bleibt und eine nachfolgende Verfassungsbeschwerde regelmäßig unzulässig ist.
Zitiert von (3)
1 zustimmend · 2 neutral
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
1. Der Beschwerdeführer hat den Rechtsweg nicht erschöpft (§ 54 Satz 1 VerfGHG). Ausweislich des mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Schreibens des Landgerichts vom 16. Juni 2021 hat er die Berufung gegen das mit der Verfassungsbeschwerde angefochtene Räumungsurteil entgegen § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht durch einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt. Damit ist dieser Rechtsbehelf bereits aus formalen Gründen erfolglos geblieben (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschlüsse vom 12. Mai 2020 – VerfGH 52/20.VB-3, juris, Rn. 6, und vom 30. Juni 2020 – VerfGH 51/20.VB-2, juris, Rn. 2). Wenn ein an sich gegebenes Rechtsmittel mangels Beachtung der verfahrensrechtlichen Voraussetzungen erfolglos bleibt, ist eine Verfassungsbeschwerde regelmäßig – und so auch hier – wegen mangelnder Rechtswegerschöpfung unzulässig (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 12. Mai 2020 – VerfGH 52/20.VB-3, juris, Rn. 6).
Aus der Beschwerdebegründung geht nicht hinreichend hervor, dass dem Beschwerdeführer eine ordnungsgemäße Rechtswegerschöpfung unzumutbar gewesen sein könnte (zur Darlegungslast vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 14. September 2021 – VerfGH 92/21.VB-2, juris, Rn. 17). Der Beschwerdeführer deutet lediglich an, nicht in der Lage gewesen zu sein, einen bei einem Amts- oder Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt – ggf. unter Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe (vgl. §§ 114, 117 Abs. 1 und § 121 Abs. 1 ZPO) – zu beauftragen. Er führt dies jedoch nicht näher aus.
2. Abgesehen davon wahrt das Schreiben des Beschwerdeführers vom 30. Juli 2021 die formalen Anforderungen nicht, die die Vorschriften der § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VerfGHG an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde stellen. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen sowie die weiteren in Bezug genommenen und zur Prüfung der jeweiligen Rüge erforderlichen Unterlagen wie etwa Schriftsätze und Rechtsschutzanträge müssen entweder selbst vorgelegt oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 30. Juni 2020 – VerfGH 81/20.VB-1, juris, Rn. 2, und vom 22. September 2020 – VerfGH 108/20.VB-3, juris, Rn. 2, jeweils m. w. N.). Der Beschwerdebegründung lag keine Abschrift des Räumungsurteils des Amtsgerichts Köln bei, das der Beschwerdeführer mit der beim Landgericht Köln eingelegten Berufung angefochten hat. Der Inhalt und die Begründung dieser Entscheidung werden in der Beschwerdebegründung nicht wiedergeben. Damit bleibt unklar, was überhaupt Gegenstand des Ausgangsverfahrens war, insbesondere ob es sich nur um eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Räumungsklage oder auch um eine von ihm geführte (Wider-) Klage mit einem Antrag auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld handelte (vgl. unten auf Seite 2 des Schreibens vom 30. Juli 2021). Damit hat der Beschwerdeführer den mit der Verfassungsbeschwerde zur Überprüfung gestellten Sachverhalt schon in tatsächlicher Hinsicht nicht ausreichend aufgearbeitet. Auf dieser Grundlage ist der Verfassungsgerichtshof zu einer verfassungsrechtlichen Überprüfung der mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemachten Beschwer nicht in der Lage.
3. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.