Verfassungsbeschwerde unzulässig: fehlende Substantiierung und Nichtvorlage der Anhörungsrüge
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin rügt Verletzung des rechtlichen Gehörs nach amtsgerichtlichen Entscheidungen in einem Zivilverfahren. Das Verfassungsgerichtshof NRW weist die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück, weil die erforderliche substantiierten Begründung (§55 VerfGHG) fehlte und die Anhörungsrüge nicht vorgelegt bzw. nicht ihrem Inhalt nach wiedergegeben wurde. Damit war eine prüfungsfähige Sachdarstellung und die Subsidiaritätsprüfung nicht möglich.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen unzureichender Begründung und Nichtvorlage der Anhörungsrüge
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsbeschwerde bedarf einer substantiierten Begründung, die den Sachverhalt vollständig und ohne weitere Aktenbeiziehung so darlegt, dass eine umfassende Prüfung möglich ist (vgl. §55 VerfGHG).
Wer die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, muss die beim Fachgericht erhobenen und ggf. entscheidungserheblichen Rechtsbehelfe (z. B. die Anhörungsrüge) selbst vorlegen oder deren wesentlichen Inhalt wiedergeben, andernfalls ist eine verfassungsgerichtliche Prüfung ausgeschlossen.
Die materielle Subsidiarität erfordert nicht nur formelle Einlegung, sondern auch eine gehörige und inhaltsangemessene Ausgestaltung des vorrangigen Rechtsbehelfs; bleibt dieser inhaltlich unerkennbar, macht dies die Verfassungsbeschwerde unzulässig.
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer innerhalb der Frist die erforderlichen Unterlagen und substantiierenden Ausführungen nicht vorlegt und dadurch die Voraussetzungen für eine wirksame Subsidiaritätsprüfung nicht erfüllt sind.
Zitiert von (7)
6 zustimmend · 1 neutral
- Verfassungsgerichtshof NRWVerfGH 53/22.VB-208.04.2024Neutraljuris Rn. 10
- Verfassungsgerichtshof NRWVerfGH 92/22.VB-208.04.2024Zustimmendjuris Rn. 10
- Verfassungsgerichtshof NRWVerfGH 49/21.VB-111.03.2024Zustimmend2 Zitationen
- Verfassungsgerichtshof NRWVerfGH 6/23.VB-315.01.2024Zustimmendjuris Rn. 12 m. w. N.
- Verfassungsgerichtshof NRWVerfGH 143/21.VB-311.12.2023Zustimmendjuris, Rn. 10
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft zwei amtsgerichtliche Entscheidungen in einem Zivilverfahren.
1. Die Beschwerdeführerin, eine GmbH, die beim Oberlandesgericht Düsseldorf als Inkassodienstleister registriert ist, bietet im Internet Rechtsdienstleistungen in Gestalt der außergerichtlichen Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen an. Ab Anfang November 2020 vertrat sie einen durch einen Hundebiss Geschädigten gegen den Hundehalter und die hinter diesem stehende Hundehalterhaftpflichtversicherung. Hierfür vereinbarten der Geschädigte und die Beschwerdeführerin eine Vergütung in entsprechender Anwendung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Im Umfang der Vergütungsforderung trat der Geschädigte seine Ansprüche wegen des Hundebisses an Erfüllungs statt an die Beschwerdeführerin ab.
Auf die von der Beschwerdeführerin für den Geschädigten geltend gemachte Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderung in Höhe von insgesamt 740,- Euro zahlte die Versicherung des Hundehalters 715,- Euro. Weder die Versicherung noch der Hundehalter selbst glichen daneben die aus einem Gegenstandswert von 715,- Euro berechnete Vergütungsforderung der Beschwerdeführerin in Höhe von 147,56 Euro für deren außergerichtliche Tätigkeit aus.
Mit Klageschrift vom 3. März 2021 machte die Beschwerdeführerin den Betrag von 147,56 Euro nebst Zinsen gegen den Hundehalter vor dem Amtsgericht Neuss geltend. Sie trug hierzu vor, dass ihr der Anspruch des durch den Hundebiss Geschädigten auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten abgetreten worden sei.
In dem angeordneten Verfahren nach § 495a ZPO erteilte das Amtsgericht der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. Mai 2021 folgende Hinweise: „Das Gericht weist darauf hin, dass es Zweifel an der Begründetheit der Klageforderung hat. Es ist schon zweifelhaft, ob es im Rahmen der Befugnis der Klägerin steht, Schadensersatzansprüche geltend zu machen und nach dem RVG abzurechnen. Darüber hinaus ist der geltend gemachte Haftungsanspruch auch nicht schlüssig dargelegt. Eine Haftung des Beklagten zu 100 % ist nicht dargelegt. Allein aus der Tatsache der Zahlung lässt sich eine ausschließliche Haftung des Beklagten nicht ersehen.“ Die Beschwerdeführerin reagierte hierauf mit einem Schriftsatz vom 25. Mai 2021, in dem sie unter Beweisantritt vortrug, wie es zum Hundebiss gekommen war. Sie erwähnte auch, dass die Bissverletzung den Unterarm des Geschädigten betraf, der Geschädigte infolge der Bissverletzung vom 30. September bis zum 5. Oktober 2020 arbeitsunfähig gewesen sei und sich bei ihm nach knapp drei Monaten dauerhafte Narben abzeichneten. Sie trug des Weiteren zu ihrer Befugnis zur außergerichtlichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und zur Abrechenbarkeit dieser Tätigkeit nach dem RVG vor.
Das Amtsgericht wies die Klage mit Urteil vom 29. Juni 2021 ab. Zur Begründung führte es aus, dass dahinstehen könne, ob die Beschwerdeführerin zur Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen berechtigt sei, weil sie die Höhe des ihr zustehenden Anspruchs nicht schlüssig dargelegt habe. Die Höhe der ersatzfähigen Kosten für die außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen richte sich nach der Höhe des dem Geschädigten zustehenden Anspruchs. Dessen Höhe lasse sich aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin nicht feststellen, weil diese nicht genügten, um ein Schmerzensgeld zu bemessen. Hierzu bedürfe es Angaben zu Dauer und Heftigkeit der Schmerzen, Art und Häufigkeit erforderlicher Behandlungen und zu einer Beeinträchtigung der Lebenssituation des Geschädigten.
Gegen das amtsgerichtliche Urteil erhob die Beschwerdeführerin Anhörungsrüge, welche das Amtsgericht mit Beschluss vom 13. Januar 2022 als unbegründet zurückwies, weil der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt worden sei. Das Gericht habe den Vortrag, dass ein Hundebiss vorlag, der Geschädigte krankgeschrieben war und sich eine Narbenbildung andeutete, als wahr unterstellt, jedoch weiteren schriftsätzlichen Vortrag für erforderlich gehalten. Diesen habe die Beschwerdeführerin trotz Hinweises nicht gehalten.
2. Mit Schreiben ihres Geschäftsführers vom 29. Januar 2022, das am 10. Februar 2022 beim Verfassungsgerichtshof eingegangen ist, hat die Beschwerdeführerin gegen die amtsgerichtlichen Entscheidungen Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie sieht sich in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Das Amtsgericht habe Beweisanträge und Vortrag übergangen, Substantiierungsanforderungen in unzumutbarer Weise überspannt, eine unzulässige Überraschungsentscheidung getroffen, den Sachverhalt evident verfehlt und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör auch dadurch verletzt, dass es ihr Vorbringen zur Zulassung der Berufung nicht berücksichtigt und den entsprechenden Antrag nicht beschieden habe.
II.
1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 und § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht innerhalb der Frist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG ordnungsgemäß begründet worden.
a) Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG bedarf die Verfassungsbeschwerde einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Vielmehr muss die Begründung formale und inhaltliche Anforderungen erfüllen. Erforderlich ist in formaler Hinsicht ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen sowie die weiteren in Bezug genommenen und zur Prüfung der jeweiligen Rüge erforderlichen Unterlagen wie etwa Schriftsätze und Rechtsschutzanträge müssen entweder selbst vorgelegt oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 25. August 2020 – VerfGH 21/20.VB-2, juris, Rn. 7, vom 18. Januar 2022 – VerfGH 94/21.VB-1, juris, Rn. 4, und vom 31. Mai 2022 – VerfGH 124/21.VB-2, juris, Rn. 6).
b) Den vorgenannten Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. Die Beschwerdeführerin legt mit ihr nur eine Ablichtung des Anhörungsrügebeschlusses des Amtsgerichts vom 13. Januar 2022 vor, nicht jedoch auch eine solche der Anhörungsrüge selbst, die für die Prüfung der gerügten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG erheblich ist. Aus dem Anhörungsrügebeschluss ergibt sich nicht zweifelsfrei, was die Beschwerdeführerin im Anhörungsrügeverfahren im Einzelnen vorgetragen hat. Die unterbliebene Vorlage der Rügeschrift wird auch nicht durch Vortrag in der Beschwerdebegründung ausgeglichen. Die Verfassungsbeschwerde gibt die Anhörungsrüge ihrem wesentlichen Inhalt nach nicht wieder. Nur eine gemeinsame Betrachtung von Anhörungsrüge und Anhörungsrügebeschluss ergibt aber das für die verfassungsrechtliche Prüfung notwendige vollständige Bild (siehe VerfGH NRW, Beschlüsse vom 12. Mai 2020 – VerfGH 11/20.VB-1, juris, Rn. 3, und vom 22. September 2020 – VerfGH 72/20.VB-3, juris, Rn. 15).
c) Da die Beschwerdeführerin binnen der Verfassungsbeschwerdefrist die Anhörungsrüge weder vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben hat, ist dem Verfassungsgerichtshof auch die Möglichkeit genommen, festzustellen, ob die Beschwerdeführerin den Rechtsweg in einer den Subsidiaritätsgrundsatz wahrenden Form erschöpft hat. Wird – wie hier von der Beschwerdeführerin – eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht, gehört die bei dem Fachgericht erhobene Anhörungsrüge zu dem Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 54 VerfGHG grundsätzlich abhängig ist (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 8. Oktober 2019 – VerfGH 39/19.VB-3, juris, Rn. 7, und vom 27. Oktober 2020 – VerfGH 118/20.VB-1, juris, Rn. 7). Dabei genügt es nach dem Grundsatz materieller Subsidiarität nicht, die Anhörungsrüge nur formell einzulegen. Dies muss auch in der gehörigen Weise geschehen (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 12. Mai 2020 – VerfGH 11/20.VB-1, juris, Rn. 4, vom 15. Dezember 2020 – VerfGH 62/19.VB-3, juris, Rn. 14, vom 15. Juni 2021 – VerfGH 94/20.VB-3, juris, Rn. 44 f., und vom 31. Mai 2022 – VerfGH 124/21.VB-2, juris, Rn. 10). Die Anhörungsrüge muss ihrem Inhalt nach geeignet sein, auf eine Vermeidung oder Korrektur des gerügten Grundrechtsverstoßes hinzuwirken. Das ist für die nicht vorgelegte und von der Beschwerdeführerin auch sonst nicht wiedergegebene Anhörungsrüge nicht zu erkennen. Zwar besteht eine unter dem Blickwinkel rechtlichen Gehörs nicht ganz unproblematische Diskrepanz zwischen dem vom Amtsgericht erteilten rechtlichen Hinweis vom 5. Mai 2021 und der nachfolgenden Begründung der Klageabweisung im angefochtenen Urteil. Allerdings deutet eine Formulierung im Anhörungsrügebeschluss, wonach Sachvortrag nicht durch Beweisantritte ersetzt werden kann, darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin mit der Begründung des amtsgerichtlichen Urteils in ihrer Anhörungsrüge nicht zielführend auseinandergesetzt hat. Macht ein Beschwerdeführer aber nicht in gehöriger Weise von dem vorrangig zu ergreifenden Rechtsbehelf der Anhörungsrüge Gebrauch, ist die Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig, wenn sich die behauptete Gehörsverletzung – wie hier – auf den gesamten Streitgegenstand erstreckt (VerfGH NRW, Beschluss vom 12. Mai 2020 – VerfGH 11/20.VB-1, juris, Rn. 4).
2. Von einer weiteren Begründung der Zurückweisung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.