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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 81/20.VB-1·29.06.2020

Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung als unzulässig verworfen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer erhob Verfassungsbeschwerde gegen seine Unterbringung; die Kammer verwies die Beschwerde als unzulässig zurück. Entscheidend war die unzureichende Substantiierung: Es fehlten maßgebliche Gerichtsentscheidungen und eine nachvollziehbare Sachdarstellung; zudem war die Schriftform womöglich nicht gewahrt. Auslagen werden nicht erstattet.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen unzureichender Substantiierung und fehlender Vorlage maßgeblicher Entscheidungen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde bedarf einer substantiierten Begründung; die bloße Nennung des verletzten Rechts und der angegriffenen Maßnahme genügt nicht.

2

Der Beschwerdeführer muss die für die Prüfung der Rüge erforderlichen Entscheidungen und Unterlagen vorlegen oder deren wesentlichen Inhalt mitteilen, damit eine umfassende Sachprüfung möglich ist.

3

Die Verfassungsbeschwerde muss den formellen Anforderungen der Schriftlichkeit einschließlich der erforderlichen Unterschrift nach § 18 Abs. 1 VerfGHG genügen.

4

Ist die angegriffene Maßnahme bereits erledigt, kann dies die Zulässigkeit oder den Erfolg der Verfassungsbeschwerde beeinträchtigen.

5

Auslagenerstattung nach § 63 Abs. 4 VerfGHG kommt nur bei Obsiegen des Beschwerdeführers in Betracht.

Zitiert von (12)

11 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ Art. 1 Gesetz zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes§ 18 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG§ 53 Abs. 1 VerfGHG§ 55 Abs. 4 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

2

1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Unabhängig davon, ob die Verfassungsbeschwerde mangels Unterschrift bereits nicht dem Schriftlichkeitserfordernis des § 18 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG genügt, und dass die vom Beschwerdeführer angegriffene Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bereits mit Beschluss des Amtsgerichts Viersen vom 11. April 2019 für erledigt erklärt wurde, ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls nicht ausreichend begründet worden.

3

Eine Verfassungsbeschwerde bedarf nach § 18 Abs. 1, § 53 Abs. 1 und § 55 Abs. 4 VerfGHG einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Erforderlich ist vielmehr ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen sowie die weiteren in Bezug genommenen und zur Prüfung der jeweiligen Rüge erforderlichen Unterlagen wie etwa Schriftsätze und Rechtsschutzanträge müssen entweder selbst vorgelegt oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden (VerfGH NRW, Beschluss vom 3. September 2019 – VerfGH 18/19.VB-1, juris, Rn. 2 m. w. N.). Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht. Der Beschwerdeführer hat nur diverse Schreiben der Strafverfolgungsbehörden sowie eines Rechtsanwalts in Kopie übersandt, nicht jedoch die maßgeblichen Gerichtsentscheidungen, gegen die er sich offenbar wendet. Eine weitergehende Sachprüfung ist dem Verfassungsgerichtshof daher nicht möglich.

4

2. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.