Verfassungsbeschwerde gegen WEG-Urteil: Unzulässigkeit wegen Rechtswegnichterfüllung und Begründungsmangel
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführer erhoben Verfassungsbeschwerde gegen ein amtsgerichtliches Urteil aus einer wohnungseigentumsrechtlichen Beschlussklage und rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Verfassungsgerichtshof verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil der ordnungsgemäße Rechtsweg nicht erschöpft wurde (Berufungsrücknahme) und die Beschwerde nicht ausreichend substantiiert ist. Es fehlten die Vorlage bzw. inhaltliche Wiedergabe der angegriffenen Entscheidungen sowie eine aus sich heraus verständliche Sachverhaltsdarstellung.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen nicht erschöpften Rechtswegs und unzureichender Begründung
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der ordentliche Rechtsweg nicht erschöpft ist; die Rücknahme eines eingelegten Rechtsmittels kann die Erschöpfung des Rechtswegs verhindern (§ 54 VerfGHG).
Die Verfassungsbeschwerde bedarf einer substantiierten Begründung (§§ 18, 53, 55 VerfGHG); sie muss den Sachverhalt und die für die Rüge wesentlichen Umstände so darstellen, dass eine umfassende Prüfung ohne weitere Aktenbeiziehung möglich ist.
Eine Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nur zulässig, wenn konkret dargelegt wird, welche entscheidungserheblichen Vorbringen übergangen wurden; pauschale Vorwürfe genügen nicht.
Die Anfechtung fachgerichtlicher Streitwert- oder Kostenfestsetzungen erfordert die Vorlage oder mindestens die wesentliche Wiedergabe der entsprechenden Entscheidungen und eine hinreichend substantiierte Auseinandersetzung mit deren Begründung.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
I.
1. Dem Ausgangsverfahren liegt eine wohnungseigentumsrechtliche Beschlussklage der Beschwerdeführer zugrunde, die das angerufene Amtsgericht durch Urteil vom 7. Juli 2021 abwies. Die hiergegen zum Landgericht eingelegte Berufung nahmen die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zurück.
2. Die Beschwerdeführer haben mit am 8. August 2022 beim Verfassungsgerichtshof eingegangenem Schreiben vom 5. August 2022 Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der sie die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG) durch das Amtsgericht rügen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
1. a) Die gegen das amtsgerichtliche Urteil gerichtete Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer ist bereits unzulässig, weil sie den Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft haben (vgl. § 54 VerfGHG). Zwar haben sie am 9. August 2021 Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegt. Die Beschwerdeführer haben jedoch die Berufung am 8. Oktober 2021 zurückgenommen und somit den von der Zivilprozessordnung vorgesehenen Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 30. Juni 2020 – VerfGH51/20.VB-2, juris, Rn. 2).
b) Darüber hinaus ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht ausreichend begründet ist.
aa) Eine Verfassungsbeschwerde bedarf nach § 18 Abs. 1, § 53 Abs. 1 und § 55 Abs. 4 VerfGHG einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Erforderlich ist vielmehr ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen sowie die weiteren in Bezug genommenen und zur Prüfung der jeweiligen Rüge erforderlichen Unterlagen wie etwa Schriftsätze und Rechtsschutzanträge müssen entweder selbst vorgelegt oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 30. Juni 2020 – VerfGH 81/20.VB-1, juris, Rn. 2).
bb) Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht, denn sie enthält hierzu weder eine aus sich heraus verständliche Darstellung des zugrunde liegenden Sachverhalts noch teilt sie den wesentlichen Inhalt des nicht vorgelegten Urteils mit.
2. Entsprechend verhält es sich, wenn man die Ausführungen in der Verfassungsbeschwerde dahin versteht, dass auch die fachgerichtliche Streitwertfestsetzung angegriffen werden soll. Auch insoweit ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht ausreichend begründet ist.
Die Verfassungsbeschwerde enthält keine aus sich heraus verständliche Darstellung des zugrunde liegenden Sachverhalts, sondern erschöpft sich darin, die amts- und landgerichtliche Streitwertfestsetzung als „einfach unglaublich und unfassbar“ zu rügen und die als „unverständlich hoch“ kritisierten Streitwerte dem Prozessbevollmächtigten der im Ausgangsverfahren verklagten Wohnungseigentümergemeinschaft anzulasten. Damit zeigt die Verfassungsbeschwerdebegründung nicht die Möglichkeit auf, dass die fachgerichtlichen Entscheidungen, die weder vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben worden sind, die Beschwerdeführer in ihren durch die Landesverfassung gewährten Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzen könnten.
3. Wenn man die Vorlage und Erwähnung eines amtsgerichtlichen Beschlusses vom 1. Juli 2022 in der Verfassungsbeschwerde dahin versteht, dass auch dieser angegriffen werden soll, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie insoweit nicht begründet worden ist und die Beschwerdeführer auch nicht dargelegt haben, dass sie den gegen den Beschluss eröffneten Rechtsweg erschöpft haben.
4. Von einer weiteren Begründung des Beschlusses wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.