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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 43/22.VB-1·20.06.2022

Verfassungsbeschwerde wegen Gehörsverletzung: Unzulässigkeit mangels substantierter Begründung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtGrundrechteVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch eine landgerichtliche Entscheidung und eine Kostenrechnung. Der Verfassungsgerichtshof wies die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück, weil sie keine substantiierten, aus sich verständlichen Sachverhaltsdarstellungen enthielt. Angegriffene Entscheidungen und relevante Unterlagen wurden nicht vorgelegt oder inhaltlich wiedergegeben. Zudem wurde die Erschöpfung des Rechtswegs (z. B. Anhörungsrüge nach §321a ZPO) nicht dargelegt.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen mangelnder substantiierten Begründung und fehlender Vorlage/Schilderung angegriffener Entscheidungen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Verfassungsbeschwerde erfordert eine substantiiert dargelegte Begründung; die bloße Nennung verletzter Rechte und der angegriffenen Maßnahme genügt nicht.

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Der Beschwerdeführer muss den für die gerügte Grundrechtsverletzung maßgeblichen Sachverhalt so darstellen und die angegriffenen Entscheidungen bzw. in Bezug genommene Unterlagen vorlegen oder deren wesentlichen Inhalt wiedergeben, damit das Verfassungsgericht eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen vornehmen kann.

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Fehlt eine aus sich verständliche und vollständige Sachverhaltsdarstellung, ist die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen, da nicht hinreichend aufgezeigt wird, wie die angegriffene Entscheidung verfassungsrechtliche Rechte verletzt haben soll.

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Zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gehört die Darlegung, ob und inwieweit der innerstaatliche Rechtsweg ausgeschöpft wurde; das Vorverfahren (z. B. Anhörungsrüge nach §321a ZPO) ist gegebenenfalls darzulegen.

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 18 Abs. 1 VerfGHG§ 53 Abs. 1 VerfGHG§ 55 Abs. 4 VerfGHG§ Art. 103 Abs. 1 GG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

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Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

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1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht ausreichend begründet ist.

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a) Eine Verfassungsbeschwerde bedarf nach § 18 Abs. 1, § 53 Abs. 1 und § 55 Abs. 4 VerfGHG einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Erforderlich ist vielmehr ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen sowie die weiteren in Bezug genommenen und zur Prüfung der jeweiligen Rüge erforderlichen Unterlagen wie etwa Schriftsätze und Rechtsschutzanträge müssen entweder selbst vorgelegt oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 30. Juni 2020 – VerfGH 81/20.VB-1, juris, Rn. 2).

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b) Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht.

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aa) Die Verfassungsbeschwerde enthält keine aus sich heraus verständliche Darstellung des zugrunde liegenden Sachverhalts, sondern erschöpft sich darin, zusammenhangslos zahlreiche einfachrechtliche Vorschriften aufzulisten und deren angebliche Verletzung zu rügen.

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(1) Sie lässt insbesondere eine inhaltliche Befassung mit der angegriffenen Entscheidung des Landgerichts, vermissen. Der Beschluss des Amtsgerichts Recklinghausen vom 25. Januar 2022, auf dessen Ausführungen das Landgericht zur Vermeidung von Wiederholungen zur Begründung seiner Entscheidung ergänzend verweist, ist weder vorgelegt noch seinem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben worden.

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Damit zeigt die Verfassungsbeschwerdebegründung nicht hinreichend die Möglichkeit auf, dass der angegriffene Beschluss des Landgerichts den Beschwerdeführer in seinen durch die Landesverfassung gewährten Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzen könnte.

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(2) Entsprechend verhält es sich, wenn man die Ausführungen unter Ziffer III.B der Verfassungsbeschwerde dahin versteht, dass auch der vorgenannte Beschluss des Amtsgerichts Recklinghausen angegriffen sein soll.

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(3) Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen die Kostenrechnung vom 26. April 2022 wendet, fehlt eine Begründung.

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bb)  Unter diesen Umständen kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, dass die Verfassungsbeschwerde, die eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) durch den Beschluss des Landgerichts rügt, nicht aufzeigt, ob der Beschwerdeführer gegen den landgerichtlichen Beschluss überhaupt eine Anhörungsrüge nach § 321a Zivilprozessordnung (ZPO) erhoben und den Rechtsweg erschöpft hat (vgl. § 54 VerfGHG).

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2. Von einer weiteren Begründung des Beschlusses wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.