Verfassungsbeschwerde wegen Berufungsrücknahme und Fristversäumnis als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer erhob Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen im Berufungsverfahren nach einer zurückgenommenen Berufung. Das Verfassungsgerichtshof NRW weist die Beschwerde als unzulässig zurück, weil der Rechtsweg nicht erschöpft und die Monatsfrist des §55 VerfGHG überschritten wurde. Zudem können Rügen internationalen Rechts oder der ZPO hier nicht geltend gemacht werden. Die Beschwerdeführerin ist nicht beschwert; Auslagen werden nicht erstattet.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen fehlender Erschöpfung des Rechtswegs und Fristversäumnis; weitere Rügen unzulässig.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof NRW ist unzulässig, wenn der Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft wurde; der Beschwerdeführer hat darzulegen, warum ihm die Erschöpfung des Rechtswegs nicht möglich oder unzumutbar gewesen sein soll.
Die einmonatige Frist des § 55 VerfGHG beginnt, wenn der Rechtsweg zu erschöpfen ist, mit der Zustellung der letztinstanzlichen Entscheidung; eine Überschreitung der Frist führt zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde.
Vor dem Verfassungsgerichtshof NRW sind nur Verletzungen der in der Landesverfassung garantierten Rechte geltend zu machen; Rügen des internationalen Rechts oder rein zivilprozessualer Vorschriften (z. B. ZPO) sind unzulässig.
Die bloße fehlende anwaltliche Vertretung bei Erhebung der Berufung gemäß § 78 Abs. 1 ZPO begründet ohne substantiierten Vortrag zur Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Vertretungsbeschaffung keine Ausnahme von der Erschöpfungspflicht.
Zitiert von (9)
5 zustimmend · 4 neutral
- Verfassungsgerichtshof NRWVerfGH 9/26.VB-303.03.2026Zustimmendjuris Rn. 2
- Verfassungsgerichtshof NRWVerfGH 85/23.VB-211.12.2023Zustimmendjuris, Rn. 3
- Verfassungsgerichtshof NRWVerfGH 63/22.VB-324.04.2023Neutraljuris, Rn. 3
- Verfassungsgerichtshof NRWVerfGH 15/23.VB-127.02.2023Zustimmendjuris Rn. 3
- Verfassungsgerichtshof NRWVerfGH 37/22.VB-205.12.2022Neutraljuris, Rn. 3
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers ist, soweit er sich gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 2. Oktober 2019 wendet, bereits deshalb unzulässig, weil er den Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft hat. Zwar hat er mit Schreiben vom 22. Oktober 2019 Berufung gegen das angegriffene Urteil des Amtsgerichts eingelegt. Hierbei war er aber entgegen § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten. Zudem hat der Beschwerdeführer die Berufung am 17. Dezember 2019 wieder zurückgenommen. Er hat somit den von der Zivilprozessordnung vorgesehenen Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft. Dass ihm dies nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, zeigt er mit der Verfassungsbeschwerde nicht auf. Insbesondere benennt er keine Gründe, aus denen es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, einen Rechtsanwalt – gegebenenfalls unter Beantragung von Prozesskostenhilfe – zu beauftragen. Auch legt der Beschwerdeführer nicht dar, warum es ihm, wenn er denn an seiner Auffassung von der formgerechten Erhebung der Berufung festhalten wollte, nicht möglich gewesen sein sollte, den Rechtsstreit fortzuführen. Dies gilt auch, soweit er vorträgt, er habe die Berufung aufgrund von erpresserischen Methoden der Berichterstatterin des Landgerichts zurückgenommen, weil diese in einem richterlichen Hinweis wegen der fehlenden Vertretung durch einen Rechtsanwalt die Verwerfung der Berufung in Aussicht gestellt und zur Vermeidung von Kosten die Rücknahme der Berufung angeregt hatte. Hierbei handelte es sich um einen bloßen Verweis auf die gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO bestehende Rechtslage und die von Gesetzes wegen entstehende Kostenfolge. Unzulässiger Druck auf den Beschwerdeführer kann darin unter keinen Umständen gesehen werden.
Zudem ist die Verfassungsbeschwerde verfristet. Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG ist die Verfassungsbeschwerde binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. Nach Satz 2 und 3 der Vorschrift beginnt die Frist mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist; in anderen Fällen beginnt die Frist mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht zu verkünden ist, mit ihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer. Ist – wie hier – der Rechtsweg zu erschöpfen, ist dabei auf die nach der jeweiligen Verfahrensordnung letztinstanzliche Entscheidung abzustellen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 3. September 2019 – VerfGH 21/19.VB-1, juris, Rn. 14). Zwar gibt der Beschwerdeführer nicht an, wann ihm der Beschluss des Landgerichts vom 18. Dezember 2019, mit dem das Berufungsverfahren nach der Berufungsrücknahme abgeschlossen wurde, zugegangen ist. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich jedoch, dass dies spätestens am 26. Dezember 2019 der Fall gewesen sein muss, denn mit einem Schreiben dieses Datums hat der Beschwerdeführer unter Bezug auf den Beschluss vom 18. Dezember 2019 ein Ablehnungsgesuch gegen die mitwirkenden Richter gestellt. Die Verfassungsbeschwerde ist aber erst am 28. April 2020 und damit weit nach Ablauf der Monatsfrist beim Verfassungsgerichtshof eingegangen. Selbst wenn man für den Fristbeginn nicht auf den Zugang des Beschlusses vom 18. Dezember 2019, sondern auf den des Beschlusses vom 22. Januar 2020 über das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers vom 26. Dezember 2019 – ungeachtet der Frage, ob dieses zum Rechtsweg zu zählen war – abstellte, wäre die Frist nicht gewahrt, denn der Beschluss vom 22. Januar 2020 ist dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 28. Januar 2020 zugegangen.
Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde die Verletzung internationalen Rechts oder von Vorschriften der Zivilprozessordnung rügt, ist die Verfassungsbeschwerde im Übrigen bereits deshalb unzulässig, weil gemäß § 53 Abs. 1 VerfGHG mit der Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen allein die Verletzung der in der Landesverfassung enthaltenen Rechte geltend gemacht werden kann.
Sollte das Verfassungsbeschwerdevorbringen dahingehend zu verstehen sein, dass die Beschwerdeführerin selbst ebenfalls Verfassungsbeschwerde erheben will, ist diese bereits deshalb unzulässig, weil die Beschwerdeführerin durch die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen nicht beschwert ist.
2. Ihre Auslagen sind den Beschwerdeführern nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.