Verfassungsbeschwerde gegen amtsgerichtliche Mietsachenentscheidungen unzulässig
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügte Verletzung des rechtlichen Gehörs gegen amtsgerichtliche Entscheidungen in einer Mietsache und beantragte Prozesskostenhilfe beim Verfassungsgerichtshof NRW. Der PKH-Antrag wurde abgelehnt, die Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen. Entscheidungsgründe: Fristversäumnis nach §55 VerfGHG und fehlende Erschöpfung des Rechtswegs, da eine eingelegte Gegenvorstellung offensichtlich unzulässig war.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen; Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der letztinstanzlichen Entscheidung gemäß §55 Abs.1 VerfGHG zu erheben; verspätet erhobene Verfassungsbeschwerden sind unzulässig.
Vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde ist der Rechtsweg zu erschöpfen; offensichtlich aussichtslose oder gesetzlich nicht vorgesehene Rechtsbehelfe müssen nicht eingelegt werden und hemmen die Verfassungsbeschwerdefrist nicht.
Die Zurückweisung einer Anhörungsrüge erfolgt gemäß §321a Abs.4 Satz4 ZPO durch unanfechtbaren Beschluss; eine Gegenvorstellung gegen eine solche Zurückweisung ist offensichtlich unzulässig.
Eine gerichtliche Entscheidung über eine Gegenvorstellung begründet nur dann eine eigenständige verfassungsrechtliche Beschwer, wenn sie eine von der ursprünglichen Entscheidung unabhängige verfassungsrechtliche Verletzung begründet; bloßes Fortbestehen einer bereits eingetretenen Rechtsverletzung reicht nicht aus.
Zitiert von (6)
6 zustimmend
- Verfassungsgerichtshof NRWVerfGH 40/24.VB-213.01.2025Zustimmendjuris, Rn. 8
- Verfassungsgerichtshof NRWVerfGH 67/24.VB-209.09.2024Zustimmendjuris, Rn. 8
- Verfassungsgerichtshof NRWVerfGH 85/23.VB-211.12.2023Zustimmend2 Zitationen
- Verfassungsgerichtshof NRWVerfGH 37/23.VB-103.07.2023Zustimmendjuris, Rn. 8
- Verfassungsgerichtshof NRWVerfGH 58/22.VB-112.06.2023Zustimmendjuris Rn. 7
Tenor
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft amtsgerichtliche Entscheidungen in einer Mietsache.
1. Das Amtsgericht Münster verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 11. November 2021 zur Zahlung von 510,59 € nebst Zinsen an seine Vermieterin. Zugleich gab es einer Widerklage des Beschwerdeführers teilweise statt. Das Amtsgericht setzte den Streitwert auf 857 € fest. Die Berufung gegen sein Urteil ließ es nicht zu. Mit einer Anhörungsrüge vom 15. November 2021 machte der Beschwerdeführer geltend, dass er nur zur Zahlung von 403,28 € habe verurteilt werden dürfen. Das Amtsgericht wies die Anhörungsrüge mit Beschluss vom 16. Dezember 2021 und eine gegen diese Entscheidung gerichtete Gegenvorstellung des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 24. März 2022 zurück.
2. Mit Schreiben vom 22. April 2022, beim Verfassungsgerichtshof eingegangen am 24. April 2022, hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde gegen die drei vorgenannten amtsgerichtlichen Entscheidungen erhoben und einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt. Er macht geltend, dass das Amtsgericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, weil es seiner Vermieterin entgegen § 308 Abs. 1 ZPO einen Betrag von 107,31 € mehr zugesprochen habe, als von ihr beantragt worden sei.
II.
1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Er ist nicht als sog. isolierter Prozesskostenhilfeantrag für eine lediglich beabsichtigte, noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde zu verstehen (vgl. zu den für eine solche Annahme notwendigen Voraussetzungen VerfGH NRW, Beschluss vom 27. April 2021 – VerfGH 31/21.VB-1, juris, Rn. 25). Aus den nachfolgend dargelegten Gründen bietet seine Verfassungsbeschwerde unabhängig davon, ob er gehindert ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen, nicht die für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 56 Satz 1 VerfGHG i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg.
2. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig und wird deshalb gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen.
a) Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das amtsgerichtliche Urteil vom 11. November 2021 und den Beschluss über die Anhörungsrüge vom 16. Dezember 2021 richtet, ist sie erst nach Ablauf der einmonatigen Verfassungsbeschwerdefrist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG beim Verfassungsgerichtshof eingegangen und damit verspätet erhoben worden.
Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG ist die Verfassungsbeschwerde binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. Nach Sätzen 2 und 3 der Vorschrift beginnt die Frist mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung, wenn sie nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist; in anderen Fällen beginnt die Frist mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht zu verkünden ist, mit ihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer. Die Monatsfrist wird mit der Bekanntgabe der nach der jeweiligen Verfahrensordnung letztinstanzlichen Entscheidung in Gang gesetzt (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 3. September 2019 – VerfGH 21/19.VB-1, juris, Rn. 14, und vom 30. Juni 2020 – VerfGH 51/20.VB-2, juris, Rn. 3). Das war hier der Beschluss des Amtsgerichts über die Anhörungsrüge. Dieser ist dem Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen am 23. Dezember 2021 zugestellt worden. Die einmonatige Verfassungsbeschwerdefrist lief danach bereits am 23. Januar 2022 ab. Die vom Beschwerdeführer gegen den Anhörungsrügebeschluss erhobene Gegenvorstellung gehörte nicht mehr zu dem vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde zu erschöpfenden Rechtsweg.
Vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde ist zwar gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG der Rechtsweg zu erschöpfen. Dazu gehören indes weder von vornherein offensichtlich aussichtslose Rechtsbehelfe noch gesetzlich nicht vorgesehene Anrufungen des Gerichts. Solche Rechtsbehelfe muss der Beschwerdeführer nicht vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde einlegen. Dementsprechend schieben sie im Fall ihrer Einlegung den Beginn der Verfassungsbeschwerdefrist auch nicht hinaus. Denn der Beschwerdeführer soll sich durch einen solchen Rechtsbehelf nicht die Möglichkeit der Einlegung einer Verfassungsbeschwerde offen halten können. Aussichtslos ist ein Rechtsbehelf von vornherein, wenn er offensichtlich unstatthaft oder aus anderen Gründen offensichtlich unzulässig ist, also hinsichtlich der Unstatthaftigkeit oder Unzulässigkeit nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre keine Ungewissheit besteht. Diese Beurteilung obliegt dem Verfassungsgerichtshof; er ist an die Auffassung des Fachgerichts nicht gebunden (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 15. Dezember 2020 – VerfGH 149/20.VB-2, juris, Rn. 14, und vom 23. Februar 2021 – VerfGH 101/20.VB-1, juris, Rn. 12 m. w. N.).
Nach dieser Maßgabe war die erhobene Gegenvorstellung offensichtlich unzulässig. Gegen die Entscheidung, mit der eine Anhörungsrüge als unbegründet zurückgewiesen wird, ist ein weiterer Rechtsbehelf nicht gegeben. Die Zurückweisung der Anhörungsrüge ergeht gemäß § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO durch unanfechtbaren Beschluss.
b) Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts über die Gegenvorstellung ist unzulässig, weil diese gerichtliche Entscheidung keine eigenständige verfassungsrechtliche Beschwer begründet. Sie lässt – anderes ist weder vorgetragen noch ersichtlich – allenfalls eine bereits durch das amtsgerichtliche Urteil eingetretene Rechtsverletzung fortbestehen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 16. Juni 2020 – VerfGH 58/20.VB-3, juris, Rn. 15).
c) An dem Ergebnis der Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde änderte sich nichts, wenn der Beschwerdeführer – wofür allerdings weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich ist – durch das amtsgerichtliche Urteil in einer Weise beschwert worden sein sollte, dass er entgegen den amtsgerichtlichen Ausführungen zur Rechtsmittelzulassung hätte Berufung einlegen können, weil die Voraussetzungen des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vorlagen. In diesem Fall hätte der Beschwerdeführer dem Gebot der Rechtswegerschöpfung nicht genügt (siehe dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 30. August 2022 – VerfGH 106/21.VB-1, juris, Rn. 22).