Verfassungsbeschwerde gegen PKH-Versagung wegen Fristablaufs und Begründungsmangels unzulässig
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer griff fachgerichtliche Beschlüsse an, mit denen Prozesskostenhilfe in einem zivilrechtlichen Verkehrsunfallverfahren versagt bzw. erneute PKH-Gesuche als unzulässig behandelt wurden. Der VerfGH NRW wies die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück. Soweit sie frühere Beschlüsse betraf, war sie verfristet; eine als Anhörungsrüge/Gegenvorstellung bezeichnete Eingabe hielt die Monatsfrist nicht offen, weil sie offensichtlich unzulässig bzw. nicht rechtswegerschöpfend war. Im Übrigen fehlte es an einer substantiierten Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angegriffenen Entscheidungen (fehlendes Rechtsschutzbedürfnis wegen bloßer Wiederholung).
Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen PKH-Entscheidungen wegen Verfristung und unzureichender Begründung als unzulässig zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsbeschwerde nach dem VerfGHG NRW ist binnen eines Monats zu erheben und zu begründen; die Frist beginnt mit Zustellung bzw. sonstiger Bekanntgabe der vollständigen Entscheidung.
Von vornherein offensichtlich aussichtslose oder gesetzlich nicht vorgesehene Rechtsbehelfe gehören nicht zum zu erschöpfenden Rechtsweg und hemmen den Beginn der Verfassungsbeschwerdefrist nicht.
Eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist nur zulässig, wenn substantiiert eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dargelegt wird; sie dient nicht der bloßen Überprüfung einer als falsch empfundenen Rechtsauffassung.
Eine Verfassungsbeschwerde muss sich substantiiert mit den tragenden Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzen; es genügt nicht, lediglich Grundrechtsverletzungen zu behaupten oder die Aktenlage referierend darzustellen.
Wird ein Schriftsatz von den Fachgerichten als erneutes Prozesskostenhilfegesuch behandelt und wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als bloße Wiederholung verworfen, muss eine Verfassungsbeschwerde gerade diese Begründung angreifen, um den Zulässigkeitsanforderungen zu genügen.
Zitiert von (4)
3 zustimmend · 1 neutral
- Verfassungsgerichtshof NRWVerfGH 49/21.VB-111.03.2024Zustimmendjuris Rn. 25
- Verfassungsgerichtshof NRWVerfGH 102/22.VB-324.04.2023Zustimmend2 Zitationen
- Verfassungsgerichtshof NRWVerfGH 37/22.VB-205.12.2022Neutraljuris, Rn. 12 m. w. N.
- Verfassungsgerichtshof NRWVerfGH 135/20.VB-322.03.2021Zustimmendjuris, Rn. 15
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe in einem zivilgerichtlichen Verfahren.
1. Dem Ausgangsverfahren liegt eine vor dem Amtsgericht Köln erhobene Klage vom 29. Juni 2018 zugrunde, mit welcher der Beschwerdeführer wegen eines Verkehrsunfalls auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
a) Mit Schreiben vom 30. September 2018 beantragte der Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe für seine Rechtsverteidigung und für eine – auch gegen die Haftpflichtversicherung des Klägers gerichtete – (Dritt-)Widerklage unter Beifügung eines anwaltlich gefertigten Entwurfes einer (Dritt-)Widerklageschrift, der durch anwaltlichen Schriftsatz vom 25. Oktober 2018 aktualisiert wurde.
Nachdem das Amtsgericht sich durch Beschluss vom 17. April 2019 hinsichtlich des Prozesskostenhilfeantrags für die (Dritt-)Widerklage für sachlich unzuständig erklärt und das Verfahren insoweit an das Landgericht Köln verwiesen hatte, wies das Landgericht den Prozesskostenhilfeantrag, den der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Mai 2019 und vom 22. Mai 2019 zwischenzeitlich erneuert hatte, durch Beschluss vom 12. Juni 2019 zurück. Der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde des Beschwerdeführers half das Landgericht mit Beschluss vom 22. Juli 2019 nicht ab und legte die Sache dem Oberlandesgericht als Beschwerdegericht zur Entscheidung vor. Das Oberlandesgericht wies die sofortige Beschwerde durch Beschluss vom 24. September 2019 zurück. Die als „Anhörungsrüge, hilfsweise Gegenvorstellung“ bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 2019, die dieser durch weiteren Schriftsatz vom 18. November 2019 ergänzte, verwarf das Landgericht durch Beschluss vom 6. Dezember 2019 (Anlage BF 33) hinsichtlich der landgerichtlichen Entscheidungen als unzulässig. Das Oberlandesgericht wies die „Anhörungsrüge, hilfsweise Gegenvorstellung“ durch Beschluss vom 14. Januar 2020 zurück.
b) Das Landgericht, das die vorbezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 2019 auch als neues Prozesskostenhilfegesuch wertete, verwarf dieses durch weiteren Beschluss vom 6. Dezember 2019 (Anlage BF 34) als unzulässig. Seine Entscheidung begründete es damit, dass dem erneuten Prozesskostenhilfegesuch das Rechtsschutzbedürfnis fehle, weil es sich in der Wiederholung des abgelehnten Antrags erschöpfe und weder neue Tatsachen oder Beweismittel noch neue rechtliche Argumente vorbringe. Der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2019 (Anlage BF 36) half das Landgericht mit Beschluss vom 3. Januar 2020 nicht ab und legte die Sache dem Oberlandesgericht als Beschwerdegericht zur Entscheidung vor. In seinem Nichtabhilfebeschluss trat es dem erhobenen Vorwurf des Beschwerdeführers, es sei bislang keine Entscheidung über seinen Prozesskostenhilfeantrag zu seiner (Dritt-)Widerklage ergangen, entgegen. Es wies darauf hin, dass Gegenstand des landgerichtlichen Beschlusses vom 12. Juni 2019 das Prozesskostenhilfegesuch vom 25. Oktober 2018 in seiner zuletzt durch Schreiben des Beschwerdeführers vom 22. Mai 2019 aktualisierten Fassung gewesen sei; bei dem Schreiben vom 22. Mai 2019 habe es sich nicht um einen neuen Prozesskostenhilfeantrag gehandelt, sondern um eine inhaltliche Erweiterung des ursprünglichen Antrags, was sich auch aus einem Schriftsatz des damaligen Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers vom 11. Juni 2019 ergebe. Das Oberlandesgericht wies die sofortige Beschwerde im ersten Teil seines Beschlusses vom 14. Januar 2020 zurück. Die als „Anhörungsrüge, hilfsweise Gegenvorstellung“ bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. Januar 2020, die sich nur gegen diesen „ersten Teilbeschluss“ richtete und die durch Schriftsatz vom 9. Februar 2020 ergänzt wurde, wies das Oberlandesgericht durch Beschluss vom 16. Juni 2020 zurück.
2. Mit am 20. Juli 2020 bei dem Verfassungsgerichtshof eingegangenem Schreiben vom 12. Juli 2020 hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde gegen die landgerichtlichen Beschlüsse vom 12. Juni 2019, vom 22. Juli 2019, vom 6. Dezember 2019 und vom 3. Januar 2020 sowie gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts vom 24. September 2019, vom 14. Januar 2020 und vom 16. Juni 2020 erhoben. Er rügt im Wesentlichen eine Verletzung seiner Menschenwürde (Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG), seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 4 LV i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG) sowie einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz in seiner Ausprägung als Willkürverbot (Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG). Darüber hinaus erachtet er die (Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m.) Art. 4 Abs. 1, Art. 19 Abs. 2, Art. 101 Abs. 1 GG sowie Art. 20 Abs. 1 GG als verletzt.
II.
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
1. a) Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen die Beschlüsse des Landgerichts vom 12. Juni 2019 und vom 22. Juli 2019 sowie gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 24. September 2019 wendet, ist sie bereits deshalb unzulässig, weil sie nicht fristgerecht erhoben worden ist.
aa) Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG ist die Verfassungsbeschwerde binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. Nach Satz 2 und 3 dieser Vorschrift beginnt die Frist mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung, wenn sie nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist; in anderen Fällen beginnt die Frist mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht zu verkünden ist, mit ihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer.
bb) Nach dieser Maßgabe hat die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde, soweit sie gegen die genannten fachgerichtlichen Entscheidungen gerichtet ist, spätestens mit Ablauf des 28. Oktober 2019, einem Montag, geendet. Denn ausweislich seiner gegen den oberlandesgerichtlichen Beschluss vom 24. September 2019 gerichteten „Anhörungsrüge, hilfsweise Gegenvorstellung“ vom 1. Oktober 2019 hat der Beschwerdeführer diesen Beschluss des Oberlandgerichts am 27. September 2019 erhalten. Die Verfassungsbeschwerde ist erst am 20. Juli 2020 und damit nach Ablauf der Monatsfrist bei dem Verfassungsgerichtshof eingegangen.
(1) Die durch den Beschwerdeführer unter dem 1. Oktober 2019 erhobene und durch Schriftsatz vom 18. November 2019 ergänzte „Anhörungsrüge, hilfsweise Gegenvorstellung“ war nicht in der Lage, die Verfassungsbeschwerdefrist offen zu halten. Sie gehörte nicht zu dem durch den Beschwerdeführer zu erschöpfenden Rechtsweg.
Vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde ist der Rechtsweg zu erschöpfen (§ 54 Satz 1 VerfGHG). Dazu gehören weder von vornherein offensichtlich aussichtslose Rechtsbehelfe noch gesetzlich nicht vorgesehene Anrufungen des Gerichts. Solche Rechtsbehelfe muss der Beschwerdeführer daher nicht vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde einlegen. Dementsprechend schieben sie im Fall ihrer Einlegung aber auch nicht den Beginn der Verfassungsbeschwerdefrist hinaus. Denn der Beschwerdeführer soll sich nicht durch einen solchen Rechtsbehelf die Möglichkeit der Einlegung einer Verfassungsbeschwerde offen halten können. Aussichtslos ist ein Rechtsbehelf von vornherein, wenn er offensichtlich unstatthaft oder aus anderen Gründen offensichtlich unzulässig ist, also hinsichtlich der Unstatthaftigkeit oder Unzulässigkeit nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre keine Ungewissheit besteht. Diese Beurteilung obliegt dem Verfassungsgerichtshof; er ist an die Auffassung des Fachgerichts nicht gebunden (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 2. Juli 2019 – VerfGH 16/19.VB-2, juris, Rn. 23; vom 13. August 2019 – VerfGH 12/19.VB-2, juris, Rn. 6; vom 15. Dezember 2020 – VerfGH 149/20.VB-2, juris, Rn. 14; und vom 19. Januar 2021 – VerfGH 196/20.VB-3, juris, Rn. 11; vgl. auch VerfGH NRW, Beschluss vom 16. Juni 2020 – VerfGH 58/20.VB-3, juris, Rn. 10 ff.).
(2) Nach dieser Maßgabe war die als „Anhörungsrüge, hilfsweise Gegenvorstellung“ bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 2019 nicht geeignet, die Verfassungsbeschwerdefrist offen zu halten, denn sie war offensichtlich unzulässig.
Dem steht nicht entgegen, dass das Oberlandesgericht im zweiten Teil seines Beschlusses vom 14. Januar 2020 die Eingabe (auch) als Gehörsrüge im Sinne von § 321a der Zivilprozessordnung (ZPO) eingestuft und diese nicht als unzulässig verworfen hat (vgl. § 321a Abs. 4 Satz 2 ZPO). Denn unabhängig davon, ob die Eingabe insgesamt als Gegenvorstellung oder als etwaiger förmlicher Rechtsbehelf zu behandeln war, blieb sie von vornherein offensichtlich aussichtslos.
Gemäß § 321a ZPO ist auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Eine Anhörungsrüge ist nur zulässig, wenn mit ihr eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch das erkennende Gericht gerügt wird; dabei ist darzulegen, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Anhörungsrüge dient indes nicht dazu, das Gericht unabhängig vom Vorliegen eines Gehörsverstoßes zur Überprüfung einer dem Rechtsbehelfsführer ungünstigen Rechtsauffassung zu veranlassen (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 13. August 2019 – VerfGH 12/19.VB-2, juris, Rn. 8 m. w. N.; vom 15. Dezember 2020 – VerfGH 149/20.VB-2, juris, Rn. 17; und vom 19. Januar 2021 – VerfGH 196/20.VB-3, juris, Rn. 14). Allein darum aber ging es dem Beschwerdeführer in seinen Eingaben vom 1. Oktober 2019 und vom 18. November 2019. Denn mit diesen hat er keinen Gehörsverstoß dargelegt und insbesondere nicht aufgezeigt, welches Vorbringen das Oberlandesgericht übergangen haben soll, sondern hat er ausgeführt, dass und aus welchen Gründen die der Zurückweisung der sofortigen Beschwerde zugrunde liegende Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts falsch sei.
b) Auch soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die im Beschluss des Landgerichts vom 6. Dezember 2019 (Anlage BF 33) und im zweiten Teil des oberlandesgerichtlichen Beschlusses vom 14. Januar 2020 erfolgte Verwerfung bzw. Zurückweisung der „Anhörungsrüge, hilfsweise Gegenvorstellung“ vom 1. Oktober 2019 wendet, ist sie – ungeachtet weiterer Zulässigkeitsfragen – verfristet und somit unzulässig. Diese Beschlüsse sind dem Beschwerdeführer, wie dessen Eingaben vom 15. Dezember 2019 (Anlage BF 35) und vom 24. Januar 2020 belegen, bereits im Dezember 2019 bzw. im Januar 2020 zugegangen. Dass der Beschwerdeführer entsprechend seiner im Schreiben vom 24. Januar 2020 gemachten Ankündigung gegen den insoweit maßgeblichen „zweiten Teilbeschluss“ des Oberlandesgerichts vom 14. Januar 2020 innerhalb der Monatsfrist des § 55 Abs. 1 VerfGHG, mithin bis spätestens Februar 2020, Verfassungsbeschwerde erhoben hat, ist weder dargetan noch ersichtlich.
Vor diesem Hintergrund kommt es nicht maßgeblich darauf an, dass es in Bezug auf den Beschluss des Landgerichts vom 6. Dezember 2019 (Anlage BF 33) an einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit der fachgerichtlichen Begründung fehlt und im Übrigen weder dargetan noch ersichtlich ist, dass dieser Beschluss eine eigenständige verfassungsrechtliche Beschwer begründet. Denn selbst wenn das Landgericht sich zu Unrecht als Adressat der Eingabe vom 1. Oktober 2019 und infolgedessen fälschlicherweise zur Entscheidung berufen gesehen haben sollte, war das Oberlandesgericht in der Folge dadurch nicht gehindert, – wie mit Beschluss vom 14. Januar 2020 geschehen – eine eigene Entscheidung über die Eingabe des Beschwerdeführers zu treffen.
c) Entsprechend verhielte es sich, verstünde man das Vorbringen des Beschwerdeführers dahin, dass die Verfassungsbeschwerde auf die Verfügungen des Landgerichts vom 30. April 2019 und vom 27. Mai 2019 erstreckt werden sollte, denn auch insoweit wäre sie aus den bereits (unter a) ausgeführten Gründen jedenfalls verfristet und somit unzulässig.
d) Die weiteren fachgerichtlichen Entscheidungen (dazu nachstehend unter 2.) stehen der vorstehend angenommenen Verfristung nicht entgegen. Denn ihnen liegt der Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 2019 zugrunde, dessen Inhalt von den Fachgerichten unter anderem als neuer Antrag auf Prozesskostenhilfe gewertet und dementsprechend in Form eines neuen Prozesskostenhilfeverfahrens behandelt wurde.
2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die landgerichtlichen Beschlüsse vom 6. Dezember 2019 (Anlage BF 34) und vom 3. Januar 2019 sowie gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts vom 14. Januar 2020 und vom 16. Juni 2020 wendet, ist sie unzulässig, weil sie nicht ausreichend begründet ist.
a) Eine Verfassungsbeschwerde bedarf nach § 18 Abs. 1, § 53 Abs. 1 und § 55 Abs. 4 VerfGHG einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, in der Beschwerdebegründung und ihren etwaigen Anlagen nach möglichen Beeinträchtigungen eines als verletzt gerügten Rechts zu suchen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 31. März 2020 – VerfGH 14/20.VB-1, juris, Rn. 6). Die Möglichkeit, dass die angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des als verletzt gerügten Grundrechts beruht, muss sich vielmehr aufgrund einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung aus der Begründung der Verfassungsbeschwerde ergeben (VerfGH NRW, Beschluss vom 14. Januar 2020 – VerfGH 44/19.VB-3, juris, Rn. 4).
b) Diesen Anforderungen wird die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht gerecht.
Indem sie sich in ihrer Begründung im Wesentlichen mit den Erwägungen der Fachgerichte befasst, die der Abweisung des Prozesskosten-hilfeantrags vom 25. Oktober 2018 in der Fassung vom 22. Mai 2019 zugrunde lagen, übersieht die Verfassungsbeschwerde, dass diese genannten fachgerichtlichen Entscheidungen sich ausdrücklich nur zu dem Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 2019 verhalten, den die Fachgerichte (auch) als neues Prozesskostenhilfegesuch gewertet und dieses in Ermangelung neuen Tatsachen- und Rechtsvortrags als bloße Wiederholung des bereits zuvor abgelehnten Prozesskostenhilfegesuchs wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig verworfen haben. Damit setzt sich die Verfassungsbeschwerdebegründung nicht auseinander.
Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Verfassungsbeschwerde bei der chronologischen Darstellung des fachgerichtlichen Verfahrensablaufs auf Seite 19 beiläufig anmerkt, die Eingabe vom 1. Oktober 2019 sei kein neuer Prozesskostenhilfeantrag gewesen. Damit zeigt die Verfassungsbeschwerde nicht auf, dass die Auslegung, die der vorgenannte Schriftsatz durch die Fachgerichte erfahren hat, auf der Verkennung des Gewährleistungsgehalts eines Grundrechts beruht. Auch ist die Negierung eines (erneuten) Prozesskostenhilfegesuchs vom 1. Oktober 2019 nicht geeignet, die aus der Sicht des Beschwerdeführers maßgeblichen Prozesskostenhilfeanträge aus September 2018 und Mai 2019 zum eigentlichen Gegenstand der vorgenannten fachgerichtlichen Entscheidungen zu erheben.
Vor diesem Hintergrund kommt es nicht maßgeblich darauf an, dass die Verfassungsbeschwerde in diesem Zusammenhang weder aufzeigt, dass die fachgerichtliche Ablehnung eines aus seiner Sicht nicht gestellten Antrags für den Beschwerdeführer eine verfassungsrechtliche Beschwer begründet, noch darlegt, dass der Beschwerdeführer in Entsprechung des verfassungsprozessualen Subsidiaritätsgrundsatzes alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen hat, um eine etwaige Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen.
3. Von einer weiteren Begründung des Beschlusses wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.
III.
Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.