VerfGH NRW: Verfassungsbeschwerde gegen Beratungshilfe-Beschlüsse verspätet/unzulässig
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin wandte sich verfassungsgerichtlich gegen die Zurückweisung eines Beratungshilfeantrags und die erfolglose Erinnerung sowie eine anschließende Anhörungsrüge. Der VerfGH NRW wies die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück, weil die Monatsfrist des § 55 Abs. 1 VerfGHG hinsichtlich der Ausgangsbeschlüsse versäumt wurde. Die eingelegte Anhörungsrüge hielt die Frist nicht offen, da sie offensichtlich unzulässig war und inhaltlich nur eine Überprüfung der Rechtsauffassung bezweckte (Gegenvorstellung). Der Beschluss über die Anhörungsrüge begründete zudem keine eigenständige verfassungsrechtliche Beschwer.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen Fristversäumnis und fehlender eigenständiger Beschwer als unzulässig zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats zu erheben; die Frist beginnt mit Zustellung bzw. Bekanntgabe der vollständigen Entscheidung nach § 55 Abs. 1 VerfGHG.
Zur Erschöpfung des Rechtswegs (§ 54 VerfGHG) gehören weder gesetzlich nicht geregelte Anrufungsmöglichkeiten noch von vornherein aussichtslose, offensichtlich unstatthafte oder unzulässige Rechtsbehelfe.
Ein offensichtlich unzulässiger Rechtsbehelf hält die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht offen; der Beschwerdeführer kann die Frist nicht durch Einlegung solcher Rechtsbehelfe „verlängern“.
Eine Anhörungsrüge nach § 44 FamFG ist nur zulässig, wenn substantiiert eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs dargelegt wird; sie dient nicht der Überprüfung der materiell-rechtlichen Richtigkeit der Entscheidung.
Ein die Anhörungsrüge zurückweisender Beschluss begründet regelmäßig keine eigenständige verfassungsrechtliche Beschwer, wenn er lediglich eine bereits eingetretene Rechtsbeeinträchtigung fortbestehen lässt.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
I.
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Zurückweisung eines Antrags auf Beratungshilfe und die Zurückweisung der hiergegen gerichteten Erinnerung.
1. Die Beschwerdeführerin beantragte nach Wahrnehmung eines Termins zur Beratung durch die von ihr beauftragten Verfahrensbevollmächtigten unter dem 12. März 2020 bei dem Amtsgericht Dortmund die Bewilligung von Beratungshilfe für ein Widerspruchsverfahren vor dem Amt für Ausbildungsförderung bei dem Akademischen Förderungswerk. Dem Antrag, dessen Übersendung aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach des sachbearbeitenden Rechtsanwalts erfolgte, war als Anhang unter anderem ein Scan des durch die Beschwerdeführerin unterschriebenen Antragsformulars gemäß § 11 des Beratungshilfegesetzes (BerHG) in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Beratungshilfeformularverordnung (BerHFV) beigefügt. Mit Schreiben vom 17. März 2020 gab der sachbearbeitende Rechtspfleger der Beschwerdeführerin die Einreichung des unterschriebenen Beratungshilfeantrags im Original auf. Mit Schriftsatz vom 23. März 2020 wiesen die Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin darauf hin, dass dem für die Beschwerdeführerin gestellten Antrag das Antragsformular als Ablichtung des Originals beigefügt gewesen sei und aufgrund der bestehenden Möglichkeit der Einreichung von Dokumenten im elektronischen Rechtsverkehr die Vorlage des Originalantrags nicht erforderlich sei. Mit Schreiben vom 26. März 2020 machte der Rechtspfleger die Beschwerdeführerin unter anderem darauf aufmerksam, dass wegen der im Antrag abzugebenden Versicherungen das Antragsformular durch die den Antrag stellende Person zu unterzeichnen sei und wegen der bei gescannten Dokumenten nicht möglichen zweifelsfreien Zuordnung der Unterschrift sämtliche Unterlagen weiterhin im Original bei Gericht eingereicht werden müssten. Nachdem die Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. April 2020 dieser Rechtsauffassung entgegen getreten waren und um Entscheidung gebeten hatten, wies das Amtsgericht durch den Rechtspfleger mit Beschluss vom 13. Mai 2020 den Beratungshilfeantrag zurück. Seine Entscheidung begründete es damit, dass wegen der durch den Antragsteller zu bestätigenden Richtigkeit seiner Angaben und der dem Antrag beiliegenden Belehrung das Schriftformerfordernis gemäß § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) greife und die Vorlage eines Originalantrages erforderlich mache, an der es hier fehle.
Der hiergegen gerichteten Erinnerung half das Amtsgericht durch Beschluss des Rechtspflegers vom 26. Mai 2020 nicht ab und legte die Sache der zuständigen Abteilungsrichterin zur Entscheidung vor. Diese wies die Erinnerung mit Beschluss vom 6. August 2020 zurück, weil das auf Vorlage des Originalantrags gerichtete Verlangen des Rechtspflegers auch unter Berücksichtigung des eröffneten elektronischen Rechtsverkehrs nicht fehlerhaft sei. Derzeit komme es in verschiedenen Bereichen noch zu Medienbrüchen, denen etwa das Zwangsvollstreckungsrecht in § 829a Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) Rechnung trage. Es seien jedoch noch nicht alle gesetzlichen Vorschriften an die Erfordernisse des elektronischen Rechtsverkehrs angepasst. Insbesondere im Bereich der Prozesskosten- und Beratungshilfe kollidiere der Sinn des elektronischen Rechtsverkehrs mit der gesetzlich normierten Pflicht zur Vorlage von Unterlagen. Dem Ministerium der Justiz sei die Problematik bekannt, doch werde deren Lösung derzeit der gerichtlichen Entscheidungshoheit überlassen. Keiner Entscheidung bedürfe hier die Frage, ob in jedem Fall die Vorlage des amtlichen Formulars und des Berechtigungsscheins zu fordern sei oder ob eine entsprechende anwaltliche Versicherung ausreiche. Diese Entscheidung obliege der Unabhängigkeit des Rechtspflegers.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 18. August 2020 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss vom 6. August 2020 Anhörungsrüge. Darin rügte sie, das Amtsgericht habe rechtsfehlerhaft einen nicht überprüfbaren Beurteilungsspielraum des Rechtspflegers angenommen und ferner verkannt, dass die im Beratungshilfeverfahren anwendbaren Verfahrensvorschriften zum elektronischen Rechtsverkehr auch bei schriftlich einzureichenden Dokumenten deren digitale Einreichung erlaubten.
Mit Beschluss vom 9. September 2020 wies die Abteilungsrichterin die Anhörungsrüge als unbegründet zurück. Das Amtsgericht habe die Beschwerdeführerin wiederholt auf seine Rechtsauffassung hingewiesen und an dieser auch in Kenntnis der Rechtsausführungen der Beschwerdeführerin festgehalten. Durch die abweichende rechtliche Bewertung werde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht verletzt; die Anhörungsrüge sei kein Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit einer Entscheidung.
2. Mit am 23. September 2020 bei dem Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag hat die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde gegen alle amtsgerichtlichen Beschlüsse erhoben. Sie rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG) und auf rechtliches Gehör (Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG) sowie einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Willkürverbot (Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG).
II.
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
1. a) Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 13. Mai 2020, vom 26. Mai 2020 und vom 6. August 2020 wendet, ist sie bereits deshalb unzulässig, weil sie nicht fristgerecht erhoben worden ist.
aa) Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG ist die Verfassungsbeschwerde binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. Nach Satz 2 und 3 dieser Vorschrift beginnt die Frist mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist; in anderen Fällen beginnt sie mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht zu verkünden ist, mit ihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer.
bb) Nach dieser Maßgabe hat die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde spätestens mit Ablauf des 17. September 2020 geendet. Denn ausweislich der Verfassungsbeschwerdebegründung ist der amtsgerichtliche Beschluss vom 6. August 2020 den Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin am 17. August 2020 zugestellt worden. Die Verfassungsbeschwerde ist erst am 23. September 2020 und damit nach Ablauf der Monatsfrist bei dem Verfassungsgerichtshof eingegangen.
(1) Die von der Beschwerdeführerin unter dem 18. August 2020 erhobene Anhörungsrüge war nicht in der Lage, die Verfassungsbeschwerdefrist offen zu halten. Sie gehörte nicht zu dem durch die Beschwerdeführerin zu erschöpfenden Rechtsweg.
Vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde ist der Rechtsweg zu erschöpfen (§ 54 Satz 1 VerfGHG). Zu diesem zu erschöpfenden Rechtsweg gehören aber zum einen nicht Möglichkeiten der Anrufung des Gerichts, die gesetzlich nicht geregelt sind. Zum anderen gehören von vornherein aussichtslose Rechtsbehelfe nicht zum geforderten Rechtsweg. Solche Rechtsbehelfe muss der Beschwerdeführer daher nicht vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde einlegen. Dementsprechend schieben sie im Fall ihrer Einlegung aber auch nicht den Beginn der Verfassungsbeschwerdefrist hinaus. Denn der Beschwerdeführer soll sich nicht durch einen solchen Rechtsbehelf die Möglichkeit der Einlegung einer Verfassungsbeschwerde offen halten können. Aussichtslos ist ein Rechtsbehelf von vornherein, wenn er offensichtlich unstatthaft oder unzulässig ist, also hinsichtlich der Unstatthaftigkeit oder Unzulässigkeit nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre keine Ungewissheit besteht. Diese Beurteilung obliegt dem Verfassungsgerichtshof; er ist an die Auffassung des Fachgerichts nicht gebunden (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 2. Juli 2019 – VerfGH 16/19.VB-2, juris, Rn. 23, m. w. N.; und vom 13. August 2019 – VerfGH 12/19.VB-2, juris, Rn. 6; vgl. auch VerfGH NRW, Beschluss vom 16. Juni 2020 – VerfGH 58/20.VB-3, juris, Rn. 10 ff.).
(2) Nach dieser Maßgabe war die als „Anhörungsrüge“ bezeichnete Eingabe vom 18. August 2020 nicht geeignet, die Verfassungsbeschwerdefrist offen zu halten, denn sie war offensichtlich unzulässig.
Dem steht nicht entgegen, dass das Amtsgericht die Eingabe als Gehörsrüge im Sinne von § 44 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) eingestuft und diese nicht als unstatthaft und somit unzulässig verworfen hat. Denn auch als etwaiger förmlicher Rechtsbehelf war sie von vornherein aussichtslos.
Gemäß § 44 FamFG ist auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung oder eine andere Abänderungsmöglichkeit nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Eine Anhörungsrüge ist nur zulässig, wenn mit ihr eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch das erkennende Gericht gerügt wird; dabei ist darzulegen, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Anhörungsrüge dient indes nicht dazu, das Gericht unabhängig vom Vorliegen eines Gehörsverstoßes zur Überprüfung einer dem Rechtsbehelfsführer ungünstigen Rechtsauffassung zu veranlassen (VerfGH NRW, Beschluss vom 13. August 2019 – VerfGH 12/19.VB-2, juris, Rn. 8, m. w. N.; vom 15. Dezember 2020 – VerfGH 149/20.VB-2, juris, Rn. 17; vom 19. Januar 2021 – VerfGH 196/20.VB-3, juris, Rn. 14; und vom 23. Februar 2021 – VerfGH 101/20.VB-1, juris, Rn. 15). Allein darum aber ging es der Beschwerdeführerin in dem Schriftsatz vom 18. August 2020, was auch die Verfassungsbeschwerdebegründung auf den Seiten 16 f. unter C.VII.2 bestätigt. Denn mit dem Schriftsatz vom 18. August hat die Beschwerdeführerin keinen Gehörsverstoß dargelegt und insbesondere nicht aufgezeigt, welches Vorbringen das Amtsgericht in seinem Beschluss vom 6. August 2020 übergangen haben soll. Sie ist vielmehr dessen Rechtsauffassung entgegen getreten, indem sie dem Amtsgericht eine willkürliche Auslegung der Vorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr vorhielt und die Annahme eines unüberprüfbaren Beurteilungsspielraums für den Rechtspfleger als rechtsfehlerhaft rügte.
Der auf eine Änderung der richterlichen Rechtsauffassung abzielende und somit richtigerweise als Gegenvorstellung zu behandelnde Schriftsatz vom 18. August 2020 war als gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf nicht geeignet, die Verfassungsbeschwerdefrist offen zu halten.
b) Auch soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 9. September 2020 wendet, ist sie unzulässig, weil diese gerichtliche Entscheidung keine eigenständige verfassungsrechtliche Beschwer begründet (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 17. März 2020 – VerfGH 5/20.VB-2, juris, Rn. 4; vom 16. Juni 2020 – VerfGH 58/20.VB-3, juris, Rn. 15; vom 15. Dezember 2020 – VerfGH 149/20.VB-2, juris, Rn. 18; und vom 19. Januar 2021 – VerfGH 196/20.VB-3, juris, Rn. 15). Sie lässt vielmehr allenfalls eine bereits durch die vorausgegangenen Entscheidungen eingetretene Rechtsverletzung fortbestehen, indem die mit dem Schriftsatz vom 18. August 2020 angeregte Selbstkorrektur unterblieben ist.
2. Von einer weiteren Begründung des Beschlusses wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.
III.
Ihre Auslagen sind der Beschwerdeführerin nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens der Beschwerdeführerin vor.