Verfassungsbeschwerde gegen Ordnungsgeld und Akteneinsicht in Sozialverfahren unzulässig
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügt in sozialgerichtlichen Verfahren die Nichtgewährung von Akteneinsicht, die Ablehnung einer Terminverlegung sowie die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Fernbleibens. Der Verfassungsgerichtshof NRW weist die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück. Entscheidungsgründe sind fehlende Beschwerdebefugnis, Fristversäumnis und unzureichende Begründung der behaupteten Grundrechtsverletzungen. Eine fehlende Akteneinsicht im Hauptsacheverfahren begründet nicht automatisch eine Gehörsverletzung im Ordnungsgeldverfahren.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen Ordnungsgeld, Ablehnung der Anhörungsrüge und Akteneinsicht als unzulässig verworfen (fehlende Beschwerdebefugnis, Fristversäumnis und unzureichende Begründung)
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass der Beschwerdeführer substantiiert vorträgt, aufgrund welcher tatsächlichen Umstände die Möglichkeit einer verfassungsrechtlichen Grundrechtsverletzung besteht; fehlt ein solcher Vortrag, fehlt die Beschwerdebefugnis.
Die Behauptung, im Hauptsacheverfahren habe keine Akteneinsicht stattgefunden, begründet nicht automatisch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in einem eigenständigen Ordnungsgeldverfahren.
Die einmonatige Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde nach § 55 VerfGHG beginnt mit dem Zugang der letztinstanzlichen Entscheidung; offensichtlich aussichtslose oder gesetzlich nicht vorgesehene Zwischenrechtsbehelfe verlängern die Frist nicht.
Die Vorbringen in einer Verfassungsbeschwerde müssen die angewandten verfassungsrechtlichen Maßstäbe auf den behaupteten Sachverhalt anwenden; pauschale Hinweise auf Willkür oder Menschenwürde ohne konkrete verfassungsrechtliche Substantiation genügen nicht.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft sozialgerichtliche Verfahren.
Der Beschwerdeführer, Kläger des beim Sozialgericht Köln geführten Ausgangsverfahrens S 16 U 137/21, beantragte dort im Jahr 2021 Akteneinsicht in der Weise, dass ihm Kopien aus den Akten des Gerichts und der Unfallkasse übersandt würden. Eine Akteneinsicht bzw. Übersendung von Kopien in der beantragten Form lehnte das Sozialgericht Köln mit Schreiben vom 28. Februar 2022 ab. Unter dem 9. April 2022 und in der Berufungsschrift vom 2. Juli 2022 kam der Beschwerdeführer auf sein Begehren zurück. Im Berufungsverfahren bestimmte das Landesozialgericht Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 15. August 2023 und ordnete das persönliche Erscheinen des Beschwerdeführers an. Unter dem 24. Juli 2023 beantragte der Beschwerdeführer, den Termin auf eine Zeit nach den Gerichtsferien zu verlegen. Diesen Antrag lehnte das Landessozialgericht am 28. Juli 2023 ab. Zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung, in dem das Berufungsurteil erging, erschien der Beschwerdeführer nicht. Mit Beschluss vom 8. Januar 2024 setzte das Landessozialgericht gegen den Beschwerdeführer wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Termin zur mündlichen Verhandlung am 15. August 2023 ein Ordnungsgeld in Höhe von 200,00 € fest. Gegen den ihm am 18. Januar 2024 zugestellten Ordnungsgeldbeschluss erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Januar 2024, das am 30. Januar 2024 beim Landessozialgericht einging, Anhörungsrüge, hilfsweise Gegenvorstellung. Da ihm im Klage- und Berufungsverfahren keine Akteneinsicht gewährt worden sei, habe er zur Sache nichts beitragen können. Deshalb sei ihm ein Erscheinen zum Termin unzumutbar gewesen. Außerdem habe das Gericht sein Ermessen bei der Festsetzung des Ordnungsgeldes fehlerhaft ausgeübt. Mit Beschluss vom 2. Mai 2024 verwarf das Landessozialgericht die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung als unzulässig.
Mit Schreiben vom 31. Mai 2024, das am 10. Juni 2024 beim Verfassungsgerichtshof eingegangen ist, hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse vom 8. Januar 2024 und vom 2. Mai 2024 sowie gegen die Ablehnung seines Terminsverlegungsantrags und die Nichtgewährung der beantragten Akteneinsicht erhoben. Soweit der Beschwerdeführer die Daten der angegriffenen Beschlüsse abweichend mit „16. Januar 2024“ und „3. Mai 2024“ angibt, handelt es sich um die Daten der Beglaubigungsvermerke auf den ihm übersandten Beschlussabschriften. Er macht die Verletzung seines rechtlichen Gehörs und einen Verstoß gegen die Waffengleichheit wegen der nicht gewährten Akteneinsicht geltend, zudem Willkür, und dass Ausführungen im Beschluss vom 8. Januar 2024 seine Menschenwürde verletzen würden. Zugleich hat der Beschwerdeführer für den Fall, dass die Verfassungsbeschwerde nach dem 7. Juni 2024 beim Verfassungsgerichtshof eingeht, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung beantragt, er habe die Verfassungsbeschwerde am 6. Juni 2024 bei der Post in Köln aufgegeben und könne auf eine Postlaufzeit von einem Tag vertrauen.
II.
1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
a) Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen den Anhörungsrügebeschluss des Landessozialgerichts vom 2. Mai 2024 richtet, fehlt dem Beschwerdeführer schon die Beschwerdebefugnis gemäß Art. 75 Nr. 5a LV i. V. m. § 12 Nr. 9, § 53 Abs. 1 VerfGHG, weil es diesbezüglich an einem Vortrag fehlt, aus dem sich die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ergibt (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschlüsse vom 28. März 2023 – VerfGH 41/22.VB-2, juris, Rn. 10, vom 29. August 2023 – VerfGH 40/23.VB-1, juris, Rn. 5, und vom 14. Mai 2024 – VerfGH 27/24.VB-1, juris, Rn. 8). Der Beschwerdeführer legt keine gesonderte Grundrechtsverletzung durch diesen Beschluss dar, sondern macht mit der Verfassungsbeschwerde allenfalls eine Perpetuierung vorgeblich bereits bewirkter Grundrechtsverstöße geltend.
b) aa) Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde einen Gehörsverstoß durch den Ordnungsgeldbeschluss des Landessozialgerichts vom 8. Januar 2024 geltend macht. Eine gesonderte Gehörsverletzung durch diesen Beschluss legt er nicht dar. Sein Vorwurf, ihm sei im Klage- und Berufungsverfahren keine Akteneinsicht gewährt worden, begründet keine Gehörsverletzung im Ordnungsgeldverfahren. Soweit er sich auf Willkür oder eine Verletzung seiner Menschenwürde durch unzutreffende Aussagen im Beschluss vom 8. Januar 2024 beruft, fehlt es jedenfalls an einer den Anforderungen der §§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG genügenden Begründung. Der Beschwerdeführer legt schon die für die behaupteten Grundrechtsverstöße geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäbe nicht dar (vgl. zu den Anforderungen an die Begründung VerfGH, Beschlüsse vom 30. August 2022 – VerfGH 106/21.VB-1, juris, Rn. 11, m. w. N., und vom 13. Juni 2023 – VerfGH 21/22.VB-3, juris, Rn. 12) .
bb) Abgesehen davon ist die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 8. Januar 2024 verfristet.
Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG ist die Verfassungsbeschwerde binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. Nach Satz 2 und 3 der Vorschrift beginnt die Frist mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist; in anderen Fällen beginnt die Frist mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht zu verkünden ist, mit ihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer. Die Monatsfrist wird mit der Bekanntgabe der nach der jeweiligen Verfahrensordnung letztinstanzlichen Entscheidung in Gang gesetzt (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 25. April 2023 – VerfGH 63/22.VB-3, juris, Rn. 11). Zum damit maßgeblichen Rechtsweg im Sinne des § 54 Satz 1 VerfGHG gehören aber weder von vornherein offensichtlich aussichtslose Rechtsbehelfe noch gesetzlich nicht vorgesehene Anrufungen des Gerichts. Solche Rechtsbehelfe muss der Beschwerdeführer nicht vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde einlegen. Dementsprechend schieben sie im Fall ihrer Einlegung den Beginn der Verfassungsbeschwerdefrist nicht hinaus. Denn der Beschwerdeführer soll sich durch einen solchen Rechtsbehelf nicht die Möglichkeit der Einlegung einer Verfassungsbeschwerde offenhalten können. Aussichtslos ist ein Rechtsbehelf von vornherein, wenn er offensichtlich unstatthaft oder aus anderen Gründen offensichtlich unzulässig ist, also hinsichtlich der Unstatthaftigkeit oder Unzulässigkeit nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre keine Ungewissheit besteht (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 6. Dezember 2022 – VerfGH 37/22.VB-2, juris, Rn. 8, und vom 4. Juli 2023 – VerfGH 37/23.VB-1, juris, Rn. 5).
Maßgebend für den Fristbeginn ist danach hier der Zugang des Beschlusses vom 8. Januar 2024, der zeitlich jedenfalls vor der Abfassung der Anhörungsrüge vom 21. Januar 2024 gelegen haben muss und bei Einreichung der Verfassungsbeschwerde weit mehr als einen Monat zurücklag. Es kommt dagegen nicht auf den Zugang des Beschlusses des Landessozialgerichts vom 2. Mai 2024 an, weil dieser nicht zum Rechtsweg gehörte. Die mit Beschluss vom 2. Mai 2024 beschiedenen Rechtsbehelfe waren – worüber der Verfassungsgerichtshof in eigener Zuständigkeit und allein zu entscheiden hat (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 4. Juli 2023 – VerfGH 37/23.VB-1, juris, Rn. 7) – sämtlich von vornherein offensichtlich aussichtslos oder gesetzlich nicht vorgesehen. Die Gegenvorstellung gehört zu den gesetzlich nicht vorgesehenen Anrufungen des Gerichts (vgl. VerfGH, Beschluss vom 13. Juni 2023 – VerfGH 58/22.VB-1, juris, Rn. 15). Die Anhörungsrüge war offensichtlich unzulässig, weil es an der Rüge einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung fehlte (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschlüsse vom 13. August 2019 – VerfGH 12/19.VB-2, juris, Rn. 8, und vom 4. Juli 2023 – VerfGH 37/23.VB-1, juris, Rn. 6). Der Vorwurf des Beschwerdeführers, ihm sei im Klage- und Berufungsverfahren keine Akteneinsicht gewährt worden, begründete keine Gehörsverletzung im Ordnungsgeldverfahren.
c) Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen die Ablehnung des Terminsverlegungsantrags durch das Landessozialgericht mit Schreiben vom 28. Juli 2023 und die Ablehnung der beantragten Akteneinsicht mit Schreiben des Sozialgerichts Köln vom 28. Februar 2022 richtet, ist sie – ungeachtet der Frage, ob diese Zwischenentscheidungen isoliert mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar sind – jedenfalls verfristet. Gehörsverstöße wegen Nichtgewährung der Akteneinsicht auf die Schreiben vom 9. April und 2. Juli 2022 hätten in einer Verfassungsbeschwerde gegen das das Verfahren abschließende Berufungsurteil vom 15. August 2023 gerügt werden müssen, was nicht geschehen ist.
2. Da die Verfassungsbeschwerde danach auch dann unzulässig wäre, wenn sie am 7. Juni 2024 beim Verfassungsgerichtshof eingegangen wäre, ist eine Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag nicht veranlasst.