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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 40/24.VB-2·13.01.2025

Verfassungsbeschwerde zu Energierechnungen als unzulässig verworfen wegen Verspätung

VerfahrensrechtVerfassungsbeschwerdeverfahrenFristrecht/Prozessuale ZulässigkeitVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführer rügen verfassungsrechtliche Verletzungen nach einem zivilrechtlichen Verfahren zu Strom-, Gas- und Wasserentgelten. Der Verfassungsgerichtshof weist die Beschwerde als unzulässig zurück, weil sie die Monatsfrist des §55 VerfGHG nach Zustellung des OLG-Urteils versäumte. Eine zuvor eingelegte Anhörungsrüge war offensichtlich unzulässig und schob die Frist nicht hinaus. Weiteres Vorbringen sei in der Anhörungsrüge nicht substantiiert dargelegt worden.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen Fristversäumnis; Anhörungsrüge war offensichtlich unzulässig und schob die Frist nicht hinaus

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nach §55 Abs.1 VerfGHG binnen eines Monats zu erheben; die Frist beginnt mit der Zustellung der letztinstanzlichen Entscheidung, sofern diese nach Verfahrensordnung in dieser Form bekanntgegeben wird.

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Die Einlegung offensichtlich unzulässiger oder von vornherein aussichtsloser Rechtsbehelfe schiebt den Beginn der Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht hinaus.

3

Eine Anhörungsrüge ist offensichtlich unzulässig, wenn sie nicht substantiiert darlegt, welches konkrete, entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht übergangen hat.

4

Angriffe, die im Wesentlichen die rechtliche Bewertung des Gerichts oder die Anwendung höherer Rechtsprechung beanstanden, ohne konkrete, für das Urteil maßgebliche Tatsachen zu nennen, begründen keine zulässige Anhörungsrüge.

Relevante Normen
§ Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG§ Art. 19 Abs. 4 i.V.m. Art. 20 Abs. 1, 3 GG§ Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

2

I.

3

Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein zivilgerichtliches Verfahren über Entgelte für die Lieferung von Strom, Gas und Wasser.

4

Der Beschwerdeführer zu 1., Kläger des Ausgangsverfahrens, bezog für ein von ihm zusammen mit der Beschwerdeführerin zu 2., seiner Ehefrau und Drittwiderbeklagten des Ausgangsverfahrens, bewohntes Grundstück in S jedenfalls seit Januar 2002 Strom und Gas im Rahmen der Grundversorgung von der Beklagten des Ausgangsverfahrens. Seit Oktober 2014 bestand zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens zudem ein Vertragsverhältnis über die Lieferung von Wasser. Erstmals im April 2009 beanstandete der Beschwerdeführer zu 1. in einem Schreiben an die Beklagte des Ausgangsverfahrens die Höhe des Strom- und Gaspreises. Der Beschwerdeführer zu 1. bezahlte die Jahresrechnungen für Strom, Gas und Wasser bis einschließlich für das Jahr 2015. Anschließend blieben Zahlungen ganz oder teilweise aus. Mit anwaltlichem Schreiben vom 28. September 2016 widersprach der Beschwerdeführer zu 1. den letzten Preiserhöhungen durch die Beklagte des Ausgangsverfahrens. Nach Kündigungen durch den Beschwerdeführer zu 1. endeten der Stromlieferungsvertrag zum 20. Februar 2017 und der Erdgaslieferungsvertrag zum 12. Mai 2017. Im Ausgangsverfahren nahm der Beschwerdeführer zu 1. – gestützt auf die Annahme, sämtliche Preisänderungen in den Verträgen seien wegen der Unwirksamkeit der entsprechenden Preisänderungsklausel in den AVB unzulässig gewesen – die Beklagte des Ausgangsverfahrens auf Rückzahlung überzahlter Entgelte für Strom, Gas und Wasser in Anspruch. Widerklagend machte die Beklagte des Ausgangsverfahrens gegen die Beschwerdeführer unter Anderem Ansprüche auf Zahlung eines offenen Entgeltbetrages geltend, woraufhin der Beschwerdeführer zu 1. die Aufrechnung erklärte und seine Zahlungsanträge unter die Bedingung stellte, dass die Aufrechnung nicht erfolgreich sein sollte. Auf den Einspruch der Beschwerdeführer gegen ein am 13. Februar 2020 gegen sie ergangenes Versäumnisurteil und teilweiser Erledigung der Hauptsache gab das Landgericht der Klage teilweise und der Widerklage insgesamt statt. Mit Urteil vom 9. Februar 2024, das den Beschwerdeführern am 16. Februar 2024 zugestellt wurde, wies das Oberlandesgericht die dagegen gerichtete Berufung des Beschwerdeführers zu 1. zurück und änderte auf die Berufung der Beschwerdeführerin zu 2. das landgerichtliche Urteil teilweise ab. Für die Berechnung der Entgeltforderung der Beklagten des Ausgangsverfahrens stellte das Oberlandesgericht – wie das Landgericht – gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Preisanpassungsrecht der Energieversorger im Bereich Gasgrundversorgung (BGH, Urteile vom 28. Oktober 2015 – VIII ZR 158/11, BGHZ 207, 209, und – VIII ZR 13/12, MDR 2015, 1350) und die Annahme, dass allenfalls in dem Schreiben vom 28. September 2016 eine Beanstandung der Preiserhöhungen gesehen werden könne, auf den Preisstand am 28. September 2013 ab. Dieser sei als vereinbart anzusehen. Mangels konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers zu 1. zu maßgeblichen Preissenkungen in den streitgegenständlichen Jahren gegenüber den zum 28. September 2013 geltenden Preisen sei auch keine Korrektur geboten. Die dagegen erhobene Anhörungsrüge der Beschwerdeführer wies das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 6. März 2024 zurück, der den Beschwerdeführern nach eigenem Vortrag am 7. März 2024 zuging.

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Mit ihrer Verfassungsbeschwerde vom 8. April 2024, die am selben Tag, einem Montag, beim Verfassungsgerichtshof eingegangen ist, machen die Beschwerdeführer geltend, die Entscheidungen des Oberlandesgerichts verletzten sie in ihren Rechten aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 4 i. V. m. Art. 20 Abs. 1, 3 GG, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 103 Abs. 1 GG.

6

II.

7

1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie verspätet erhoben worden und schon deshalb unzulässig ist.

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a) Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG ist die Verfassungsbeschwerde binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. Nach Satz 2 und 3 der Vorschrift beginnt die Frist mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist; in anderen Fällen beginnt die Frist mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht zu verkünden ist, mit ihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer. Die Monatsfrist wird mit der Bekanntgabe der nach der jeweiligen Verfahrensordnung letztinstanzlichen Entscheidung in Gang gesetzt (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 25. April 2023 – VerfGH 63/22.VB-3, juris, Rn. 11). Zum damit maßgeblichen Rechtsweg im Sinne des § 54 Satz 1 VerfGHG gehören aber weder von vornherein offensichtlich aussichtslose Rechtsbehelfe noch gesetzlich nicht vorgesehene Anrufungen des Gerichts. Solche Rechtsbehelfe muss der Beschwerdeführer nicht vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde einlegen. Dementsprechend schieben sie im Fall ihrer Einlegung den Beginn der Verfassungsbeschwerdefrist nicht hinaus. Denn der Beschwerdeführer soll sich durch einen solchen Rechtsbehelf nicht die Möglichkeit der Einlegung einer Verfassungsbeschwerde offenhalten können. Aussichtslos ist ein Rechtsbehelf von vornherein, wenn er offensichtlich unstatthaft oder aus anderen Gründen offensichtlich unzulässig ist, also hinsichtlich der Unstatthaftigkeit oder Unzulässigkeit nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre keine Ungewissheit besteht (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 6. Dezember 2022 – VerfGH 37/22.VB-2, juris, Rn. 8, und vom 4. Juli 2023 – VerfGH 37/23.VB-1, juris, Rn. 5). Darüber hat der Verfassungsgerichtshof in eigener Zuständigkeit und allein zu entscheiden (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 4. Juli 2023 – VerfGH 37/23.VB-1, juris, Rn. 7).

9

b) Danach begann die Monatsfrist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG hier mit der Zustellung des Urteils des Oberlandesgerichts am 16. Februar 2024 zu laufen und konnte durch die Erhebung der Verfassungsbeschwerde am 8. April 2024 nicht gewahrt werden. Auf den Zugang des Anhörungsrügebeschlusses am 7. März 2024 kommt es nicht an, weil die Anhörungsrüge offensichtlich unzulässig war und deshalb nicht zum Rechtsweg gehörte. Eine Anhörungsrüge ist in diesem Sinne offensichtlich unzulässig, wenn mit ihr keine Verletzung von Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG durch das erkennende Gericht gerügt oder dabei nicht aufgezeigt wird, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 13. August 2019 – VerfGH 12/19.VB-2, juris, Rn. 8, und vom 4. Juli 2023 – VerfGH 37/23.VB-1, juris, Rn. 6). Die Beschwerdeführer haben sich in ihrer Anhörungsrüge vom 1. März 2024 zwar auf die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs berufen, eine solche aber nicht dargelegt. Sie haben insbesondere nicht aufgezeigt, welches konkrete eigene Vorbringen das Oberlandesgericht übergangen haben soll. Die Angriffe der Beschwerdeführer in der Anhörungsrüge richten sich vielmehr, soweit sie überhaupt verständlich sind, inhaltlich gegen die vom Oberlandesgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Preisanpassungsrecht der Energieversorger im Bereich Gasgrundversorgung (BGH, Urteile vom 28. Oktober 2015 – VIII ZR 158/11, BGHZ 207, 209, und – VIII ZR 13/12, MDR 2015, 1350) und deren Anwendung durch das Oberlandesgericht, mithin gegen die rechtliche Bewertung des Gerichts. Das gilt auch, soweit die Beschwerdeführer mit dem Bemerken, das Gericht habe diese Tatsachen übergangen, Aufstellungen der Gaspreisentwicklung der Beklagten des Ausgangsverfahrens in den Jahren 2007, 2009 und 2010, Übersichten über Börsenstrompreise von 2001 bis 2016 und Zitate aus Jahresabschlüssen der Beklagten des Ausgangsverfahrens aus den Jahren 2006 bis 2015 vorgelegt und vorgetragen haben, die Gas- bzw. Strompreise seien in dieser Zeit nicht kontinuierlich gestiegen bzw. gesunken. Denn diese Unterlagen betreffen ganz überwiegend nicht den im vorliegenden Fall streitigen Zeitraum, sondern einen Zeitraum, den schon der Bundesgerichtshof bei seiner Entscheidung berücksichtigen konnte, und die Beschwerdeführer beanstanden in diesem Zusammenhang das „Nachplappern“ dieser Rechtsprechung durch das Oberlandesgericht an Stelle von „qualifizierter Sachbefassung“. Soweit diese Unterlagen den im vorliegenden Fall streitigen Zeitraum betreffen, fehlt es jedenfalls an der verständlichen Darlegung, welche darin enthaltenen konkreten Tatsachen das Oberlandesgericht in entscheidungserheblicher Weise übergangen haben soll.

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2. Von einer weiteren Begründung der Zurückweisung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.

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3. Ihre Auslagen sind den Beschwerdeführern nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den Fall eines Obsiegens vor.