Verfassungsbeschwerde in Mietsache wegen Fristversäumnis als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügte vor dem Verfassungsgerichtshof NRW Verfassungsverletzungen im Zusammenhang mit zivilgerichtlichen Entscheidungen eines Mietprozesses. Die Beschwerde wurde als unzulässig zurückgewiesen, weil sie die einmonatige Frist des § 55 Abs. 1 VerfGHG überschritt. Maßgeblich war die Zustellung des landgerichtlichen Urteils an den Prozessbevollmächtigten am 22.12.2022; das Schriftstück ging beim Gericht erst am 24.01.2023 ein.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen Überschreitung der einmonatigen Frist des § 55 Abs. 1 VerfGHG als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsbeschwerde nach § 55 Abs. 1 VerfGHG ist binnen eines Monats zu erheben; erfolgt die Einreichung nach Ablauf dieser Frist, ist sie unzulässig.
Die Monatsfrist beginnt mit der Bekanntgabe der letztinstanzlichen Entscheidung; bei anwaltlicher Vertretung kommt es auf die Zustellung an den Prozessbevollmächtigten an.
Für die Fristwahrung ist der tatsächliche Zugang der Verfassungsbeschwerdeschrift bei dem Verfassungsgerichtshof maßgeblich; ein früheres Datums der Unterzeichnung begründet keinen fristwahrenden Eingang.
Die verspätete Erhebung der Verfassungsbeschwerde führt zur Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG ohne inhaltliche Prüfung.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
I.
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind zivilgerichtliche Entscheidungen in einer Mietsache.
Der Kläger des Ausgangsverfahrens und der Beschwerdeführer stritten um gegenseitige Forderungen aus einem im Dezember 2020 mit Mietbeginn 1. Februar 2021 geschlossenen Mietvertrag über eine Wohnung in Essen, die der Beschwerdeführer wegen einer Baustelle vor der Tür nicht bezog und die schließlich zum 1. Juni 2021 anderweitig vermietet wurde. Das Amtsgericht gab der auf Zahlung offener Mieten für den Zeitraum von Februar bis Mai 2021 gerichteten Klage statt und wies die Widerklage des Beschwerdeführers auf Rückzahlung der geleisteten Kaution ab. Die dagegen eingelegte Berufung des Beschwerdeführers hatte teilweise Erfolg. Das Landgericht wies die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils insoweit ab, als damit die Verurteilung des Beschwerdeführers zur Zahlung von Miete nebst Zinsen für den Zeitraum ab dem 10. März 2021 begehrt wurde. Die Widerklage wurde als derzeit unbegründet abgewiesen. Das Urteil des Landgerichts wurde den Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 22. Dezember 2022 zugestellt.
Mit der am 24. Januar 2023 beim Verfassungsgerichtshof eingegangenen Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, er sei vor Gericht diskriminiert worden. Entgegen der Auffassung der Gerichte sei ihm ein Einzug wegen der Baustelle nicht möglich gewesen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht seien zudem in einer ihn benachteiligenden Weise Vergleichsverhandlungen geführt worden.
II.
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
Die Verfassungsbeschwerde ist erst nach Ablauf der einmonatigen Verfassungsbeschwerdefrist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG beim Verfassungsgerichtshof eingegangen und damit verspätet erhoben worden.
Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG ist die Verfassungsbeschwerde binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. Nach Satz 2 und 3 der Vorschrift beginnt die Frist mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist; in anderen Fällen beginnt die Frist mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht zu verkünden ist, mit ihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer. Die Monatsfrist wird mit der Bekanntgabe der nach der jeweiligen Verfahrensordnung letztinstanzlichen Entscheidung in Gang gesetzt (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 3. September 2019 – VerfGH 21/19.VB-1, juris, Rn. 14, und vom 30. Juni 2020 – VerfGH 51/20.VB-2, juris, Rn. 3). Ist ein Beschwerdeführer – wie hier – anwaltlich vertreten, kommt es auf die Bekanntgabe an den Bevollmächtigten an (VerfGH NRW, Beschluss vom 12. Mai 2020 – VerfGH 27/20.VB-2, juris, Rn. 3).
Das von dem Beschwerdeführer angegriffene, den Rechtsstreit beendende Urteil des Landgerichts ist ausweislich des der vorgelegten Urteilskopie zu entnehmenden Eingangsstempels und des damit übereinstimmenden Vortrags des Beschwerdeführers am 22. Dezember 2022 bei seinen Prozessbevollmächtigten eingegangen. Eine Anhörungsrüge hat der Beschwerdeführer gegen die Entscheidung nicht erhoben. Damit endete die einmonatige Verfassungsbeschwerdefrist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG i. V. m. § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB, § 187 Abs. 1 BGB am 22. Januar 2023. Die Verfassungsbeschwerdeschrift datiert zwar vom 20. Januar 2023, ist jedoch erst am 24. Januar 2023 und damit nicht mehr innerhalb der Frist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG beim Verfassungsgerichtshof eingegangen.