Verfassungsbeschwerde wegen Nichterschöpfung des Rechtswegs verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer begehrt die Aufhebung eines Urteils des Sozialgerichts Aachen. Der VerfGH NRW weist die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück, weil der Rechtsweg nicht erschöpft ist: Die Berufung zum LSG ist statthaft, aber noch nicht entschieden. Das Gericht stellt fest, dass die Berufungsfrist nach §151 SGG mit Zustellung beginnt und fehlende Urteilsgründe in der Berufungsinstanz zu prüfen sind.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, weil der Rechtsweg (§151 SGG) nicht erschöpft und die Berufung zum LSG noch nicht entschieden ist.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Kläger den vorgesehenen Rechtsweg nicht erschöpft hat; zur Erschöpfung gehört die Entscheidung über die eingelegten Rechtsbehelfe, nicht lediglich deren Einlegung.
Gegen ein Urteil des Sozialgerichts ist die Berufung zum Landessozialgericht statthaft (§143 SGG); die Berufungsfrist richtet sich abschließend nach §151 SGG und beginnt mit Zustellung des vollständigen Urteils.
Fehlende Urteilsgründe infolge verspäteter schriftlicher Niederlegung (länger als fünf Monate) stellen einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der in der Berufungsinstanz von Amts wegen zu prüfen und gegebenenfalls zur Aufhebung des Urteils zu führen ist, machen das Urteil jedoch nicht per se unwirksam.
Die Vorschrift des §517 Halbsatz 2 ZPO ist nicht ohne Weiteres auf sozialgerichtliche Verfahren übertragbar, wenn das SGG mit §151 eine abschließende Regelung zur Berufungsfrist getroffen hat.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung eines - ihm am 15. Januar 2026 zugestellten - Urteils des Sozialgerichts Aachen vom 2. Juli 2025 begehrt, ist mangels Erschöpfung des Rechtswegs (§ 54 Satz 1 VerfGHG) unzulässig.
1. Gegen das Urteil vom 2. Juli 2025 ist die Berufung zum Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen statthaft (§ 143 SGG). Eine solche hat der Beschwerdeführer - wie er nunmehr mit Schriftsatz vom 6. Februar 2026 mitteilt - zwar eingelegt. Der Rechtsweg ist aber nicht schon mit der Einlegung eines Rechtsbehelfs erschöpft, sondern erst dann, wenn über diesen entschieden worden ist und weitere Rechtsbehelfe nicht mehr zur Verfügung stehen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2022 - VerfGH 4/22.VB-1, juris, Rn. 11). Dies ist hier nicht der Fall.
Der Beschwerdeführer zeigt mit der Verfassungsbeschwerde auch nicht auf, dass die Erschöpfung des von dem Sozialgerichtsgesetz vorgesehenen Rechtswegs nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 30. Juni 2020 - VerfGH 51/20.VB-2, juris, Rn. 2).
a) Soweit er meint, ein Rechtsmittel gegen die angefochtene Entscheidung sei gemäß § 202 SGG i. V. m. § 517 ZPO nicht mehr zulässig, nimmt er offenbar auf die Regelung des § 517 Halbs. 2 ZPO Bezug, wonach die Berufungsfrist spätestens fünf Monate nach der Verkündung des Urteils zu laufen beginnt. Unabhängig davon, dass es sich bei dem Urteil vom 2. Juli 2025 ohnehin um eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung i. S. d. § 124 Abs. 2 SGG handelt, bei der die Verkündung durch die Zustellung des Urteils ersetzt wird (§ 133 Satz 1 SGG), verkennt er, dass das Sozialgerichtsgesetz hinsichtlich der Berufungsfrist mit § 151 SGG eine abschließende Regelung getroffen hat. Gemäß § 151 Abs. 1 SGG beginnt die einmonatige Berufungsfrist mit Zustellung des (vollständigen) Urteils (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 151 Rn. 7). Die Zustellung ist am 15. Januar 2026 erfolgt. Eine mit § 517 Halbs. 2 ZPO vergleichbare Regelung kennt das Sozialgerichtsgesetz nicht.
b) Eine Unzumutbarkeit der Rechtsmitteleinlegung ergibt sich auch nicht aus der Argumentation des Beschwerdeführers, das Urteil stelle „wegen der verstrichenen maximal fünfmonatigen Abfassungsfrist schon keine wirksame Entscheidung betreffend [die] Klage vom 17. Januar 2023 dar“. So begründet es zwar nach ständiger Rechtsprechung der Fachgerichte einen wesentlichen Verfahrensmangel, wenn ein bei Verkündung noch nicht vollständig abgefasstes Urteil nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden ist (vgl. GmS-OGB, Beschluss vom 27. April 1993 - GmS-OGB 1/92, juris). Ein solches Urteil ist danach im Sinne des § 202 SGG i. V. m. § 547 Nr. 6 ZPO „nicht mit Gründen versehen“. Tragender Gesichtspunkt für diesen übergreifenden verfahrensrechtlichen Grundsatz ist - unabhängig davon, ob die jeweiligen Verfahrensordnungen (wie etwa § 517 ZPO) die Fünfmonatsfrist als absolute Frist für die Rechtsmitteleinlegung vorsehen - die Einsicht, dass das richterliche Erinnerungsvermögen abnimmt und nach Ablauf von mehr als fünf Monaten nicht mehr gewährleistet ist, dass der Eindruck von der mündlichen Verhandlung und das Beratene noch zuverlässigen Niederschlag in den so viel später abgefassten Gründen der Entscheidung findet. Es geht mithin um die Vermeidung von Fehlerinnerungen und damit um Gründe der Rechtssicherheit. Schließlich ist es insbesondere der unterlegenen und an der Einlegung eines Rechtsmittels interessierten Partei nicht zuzumuten, nach Verkündung eines Urteils länger als fünf Monate warten zu müssen, um - über eine etwaige mündliche Urteilsbegründung hinaus - die detaillierten Gründe zu erfahren, die zu ihrem Unterliegen geführt haben (vgl. GmS-OGB, Beschluss vom 27. April 1993 - GmS-OGB 1/92, juris, Rn. 18; BGH, Urteil vom 19. Mai 2004 - XII ZR 270/02, juris, Rn. 4 m. w. N.). Diese Grundsätze finden nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch auf Entscheidungen Anwendung, die - wie hier - gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung getroffen wurden und bei denen zwischen dem im Urteil dokumentierten Tag der abschließenden Entscheidungsberatung - hier dem 2. Juli 2025 - und der schriftlichen Niederlegung des Urteils, Unterzeichnung und Übergabe an die Geschäftsstelle mehr als fünf Monate liegen (vgl. BSG, Urteil vom 3. März 1994 - 1 RK 6/93, juris, Rn. 13). Auch ein solches Urteil ist danach „nicht mit Gründen versehen“ i. S. d. § 202 SGG i. V. m. § 547 Nr. 6 ZPO (vgl. BSG, Urteil vom 3. März 1994 - 1 RK 6/93, juris). Fehlende Urteilsgründe führen jedoch - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht dazu, dass das Urteil nicht wirksam wäre. Vielmehr ist ein derartiger wesentlicher Verfahrensmangel in der Berufungsinstanz von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. Adolf, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl. 2022, § 159 Rn. 16) und kann unter den Voraussetzungen des § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG zur Aufhebung des Urteils führen.
Soweit der Beschwerdeführer auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 26. März 2001 - 1 BvR 383/00, juris) Bezug nimmt, ergibt sich daraus nichts anderes. In jenem Fall hat das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil eines Landesarbeitsgerichts zur Entscheidung angenommen, das erst deutlich über fünf Monate nach Verkündung der Entscheidung schriftlich niedergelegt und gegen welches zudem die Revision nicht zugelassen wurde. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass - anders als bei anderen Verfahrensordnungen - im arbeitsgerichtlichen Verfahren ein Verfahrensmangel die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen könne, für die Prüfung der übrigen Zulassungsgründe die verspätet abgesetzte Begründung aber keine rechtsstaatlich unbedenkliche Grundlage mehr darstelle (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. März 2001 - 1 BvR 383/00, juris, Rn. 23 f.). Damit werde der unterlegenen Partei durch das verspätete Absetzen der Urteilsgründe der Zugang zu einer in der Prozessordnung vorgesehenen Instanz in unzumutbarer Weise erschwert, die Nichtzulassungsbeschwerde faktisch vereitelt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. März 2001 - 1 BvR 383/00, juris, Rn. 23 m. w. N.). Eine solche Konstellation liegt hier ersichtlich nicht vor. Wie bereits ausgeführt, ist vielmehr ein Rechtsmittel gegen die angegriffene Entscheidung statthaft, im Rahmen dessen der mit der Verfassungsbeschwerde gerügte Verfahrensfehler von Amts wegen zu prüfen ist.
2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.