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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 142/21.VB-2·17.01.2022

Verfassungsbeschwerde gegen OLG-Urteile wegen EU-Charta-Rügen als unzulässig verworfen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer erhob Jahrzehnte nach Zustellung Verfassungsbeschwerde gegen zwei OLG-Entscheidungen und rügte Verletzungen der Charta der Grundrechte der EU. Der Verfassungsgerichtshof NRW wies die Beschwerde als unzulässig zurück: Die Monatsfrist nach §55 VerfGHG war nicht gewahrt, die Eingabe war unzureichend begründet und die Rüge richtete sich auf die EU-Charta, die nicht Prüfungsmaßstab des Gerichtshofs ist.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen Fristversäumnis, unzureichender Begründung und unzutreffendem Prüfungsmaßstab als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Monatsfrist des §55 Abs.1 VerfGHG ist einzuhalten; sie beginnt mit der Zustellung der angegriffenen Entscheidungen und führt bei erheblichen Versäumnissen zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde.

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Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie die angegriffenen Entscheidungen nicht vorlegt oder deren wesentlichen Inhalt nicht ausreichend wiedergibt und damit die Begründungsanforderungen des §18 Abs.1 Satz2 i.V.m. §55 VerfGHG nicht erfüllt.

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Der Verfassungsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen prüft auf Verletzung von Grundrechten der Landesverfassung; Rügen allein wegen Verletzung von Grundrechten der Charta der Grundrechte der EU sind nicht Prüfungsmaßstab nach Art.75 Nr.5a LV und §53 Abs.1 VerfGHG.

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Die Kammer kann nach §58 Abs.2 Satz1 und §59 Abs.2 Satz1 VerfGHG unzulässige Verfassungsbeschwerden zurückweisen und gemäß §58 Abs.2 Satz4 auf weitere Ausführungen verzichten.

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG§ 55 Abs. 1 Satz 2 VerfGHG§ 18 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG§ Art. 75 Nr. 5a LV

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

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I.

3

Die Verfassungsbeschwerde betrifft zwei Entscheidungen in einem Berufungszivilverfahren.

4

1. Der Beschwerdeführer war seit 1981 Vertragshändler eines Autoherstellers, der ihn nach dem 31. Dezember 1984 nicht mehr belieferte. Der Beschwerdeführer suchte hiergegen um Rechtsschutz nach, unter anderem in einem Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf. Dieses wies seine Berufung mit Teilurteil vom 6. Juni 1991 und Schlussurteil vom 20. Januar 1994 zurück.

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2. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2021, das am 7. Dezember 2021 beim Verfassungsgerichtshof eingegangen ist, hat der Beschwerdeführer gegen die beiden oberlandesgerichtlichen Entscheidungen Verfassungsbeschwerde erhoben. Danach soll der Verfassungsgerichtshof die angegriffenen Urteile bis zum 5. Februar 2022 wegen einer Verletzung von Grundrechten der Charta der Grundrechte der Europäischen Union aufheben und ihm Schadensersatz zusprechen.

6

II.

7

1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

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Die Verfassungsbeschwerde wahrt schon die für ihre Erhebung und Begründung geltende Monatsfrist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG nicht. Die den Lauf der Frist gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 VerfGHG auslösende Zustellung der angegriffenen Entscheidungen liegt Jahrzehnte zurück. Darüber hinaus genügt die Verfassungsbeschwerde den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Anforderungen an ihre Begründung nicht (vgl. dazu z. B. VerfGH NRW, Beschluss vom 18. Mai 2021 – VerfGH 22/21.VB-1, juris, Rn. 8-10 m. w. N.). So legt sie die angegriffenen Urteile weder vor, noch gibt sie ihren wesentlichen Inhalt ausreichend wieder. Bereits daraus folgt, dass auch die inhaltliche Auseinandersetzung mit den Entscheidungen den daran zu stellenden Anforderungen nicht im Mindesten entspricht. Überdies rügt sie keine Verletzung von Grundrechten der Landesverfassung, sondern eine Verletzung von Grundrechten der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Diese sind nach Art. 75 Nr. 5a LV und § 53 Abs. 1 VerfGHG indes nicht der für den Verfassungsgerichtshof maßgebliche Prüfungsmaßstab.

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2. Von einer weiteren Begründung der Zurückweisung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.