Verfassungsbeschwerde in Zwangsvollstreckung wegen Begründungsmangel unzulässig
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügt Verletzungen des rechtlichen Gehörs und des Willkürverbots in Zwangsvollstreckungsverfahren, weil ihm Einsicht in Sonderakten erst verspätet gewährt wurde. Der Verfassungsgerichtshof weist die Beschwerde als unzulässig zurück, da die Begründung die Anforderungen des VerfGHG nicht erfüllt. Insbesondere fehlt die substantierte Darlegung eines fortwirkenden Grundrechtsverstoßes und konkreter Umstände.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Substantiierung und fehlender Darlegung eines fortwirkenden Grundrechtsverstoßes als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde bedarf einer substantiierten Begründung; es reicht nicht aus, lediglich das verletzte Recht und die angegriffene Maßnahme zu benennen.
Der Beschwerdeführer muss darlegen, dass eine behauptete Grundrechtsverletzung möglich ist und die für die Verletzung wesentlichen Umstände vollständig und nachvollziehbar vortragen.
Ein nachträglich gewährter Zugang zu beigezogenen Akten und die Gelegenheit zur Stellungnahme können eine vermeintliche Gehörsverletzung entfallen lassen; der Beschwerdeführer muss darlegen, warum dies nicht ausreichend gewesen sein soll.
Erledigte oder nicht hinreichend konkret bezeichnete Verfahrensmaßnahmen können nur angegriffen werden, wenn die Verfassungsbeschwerde die konkrete Maßnahme, den Zeitpunkt und ein fortwirkendes Rechtsschutzinteresse hinreichend darlegt.
Zitiert von (12)
10 zustimmend · 2 neutral
- Verfassungsgerichtshof NRWVerfGH 125/21.VB-303.04.2022Zustimmendjuris Rn. 13
- Verfassungsgerichtshof NRWVerfGH 55/21.VB-123.08.2021Zustimmendjuris, Rn. 13
- Verfassungsgerichtshof NRWVerfGH 140/20.VB-205.07.2021Zustimmendjuris Rn. 3
- Verfassungsgerichtshof NRWVerfGH 189/20.VB-214.06.2021Zustimmendjuris, Rn. 13
- Verfassungsgerichtshof NRWVerfGH 22/21.VB-117.05.2021Neutraljuris Rn. 13
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft gerichtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit einem Zwangsvollstreckungsverfahren.
1. Im Rahmen eines gegen ihn gerichteten Zwangsvollstreckungsverfahrens wegen einer Forderung in Höhe von 113,- € beantragte der Beschwerdeführer am 8. März 2018 Einsicht in die Sonderakte DR II 247/18 der zuständigen Gerichtsvollzieherin. Zugleich erhob er beim Amtsgericht Köln Vollstreckungsabwehrklage gegen den gegen ihn vollstreckenden Rechtsanwalt.
Am 8. Januar 2019, der Beschwerdeführer hatte bis dahin weder selbst Einsicht in die Sonderakte DR II 247/18 nehmen können noch Ablichtungen daraus erhalten, stand in dem Zwangsvollstreckungsverfahren ein Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft an, den der Beschwerdeführer nicht wahrnahm. Gegen die Anberaumung des Termins sowie die Behandlung seines Nichterscheinens als unentschuldigtes Fehlen legte er unter dem 29. Januar 2019 beim Amtsgericht Köln Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung ein. Das Amtsgericht wies diese mit Beschluss vom 14. Februar 2019 – 281 M 1978/18 – zurück. Hiergegen richtete sich der Beschwerdeführer am 20. Februar 2019 mit einer sofortigen Beschwerde, der das Amtsgericht mit Beschluss vom 12. März 2019 nicht abhalf und die Sache dem Landgericht (39 T 51/19) vorlegte. Am 11. März 2019 hatte das Amtsgericht bereits gegen den Beschwerdeführer einen Haftbefehl (Az. 281 M 251/19) erlassen, um die Abgabe der Vermögensauskunft zu erzwingen, die der Beschwerdeführer in dem Termin vom 8. Januar 2019 hätte abgeben sollen.
Unter dem 28. März 2019 erhob der Beschwerdeführer auch sofortige Beschwerde gegen den Haftbefehl. Dieses Verfahren erhielt beim Landgericht Köln später das Aktenzeichen 39 T 176/19.
Am 23. April 2019 schrieb das Landgericht den Beschwerdeführer im Verfahren 39 T 51/19 an und teilte ihm mit, dass die Sonderakte der Gerichtsvollzieherin beigezogen werde und der Beschwerdeführer hieraus Ablichtungen erhalten solle. Das Landgericht übersandte die Ablichtungen aus der Sonderakte DR II 247/18 schließlich mit Schreiben vom 27. August 2019.
Einen Monat später entschied das Amtsgericht Köln, der sofortigen Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Haftbefehl vom 11. März 2019 nicht abzuhelfen und auch diese Sache dem Landgericht vorzulegen.
Mit Beschlüssen vom 8. November 2019 wies das Landgericht in den Verfahren 39 T 51/19 und 39 T 176/19 die sofortigen Beschwerden des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 14. Februar 2019 sowie den Haftbefehl vom 11. März 2019 zurück. Der Beschwerdeführer erhob hiergegen unter dem 16. November 2019 jeweils Anhörungsrügen, mit denen er unter anderem ausführte, bislang keine Einsicht in die Sonderakte DR II 264/19 der Gerichtsvollzieherin erhalten zu haben. Das Landgericht übersandte dem Beschwerdeführer daraufhin mit Schreiben vom 28. November 2019 in beiden Beschwerdeverfahren Kopien des vollständigen Akteninhalts jener Sonderakte und gab ihm hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Beschwerdeführer machte hiervon mit Schreiben vom 7. Dezember 2019 in beiden Verfahren Gebrauch. Mit Beschlüssen vom 2. Januar 2020, dem Beschwerdeführer zugestellt am 7. Januar 2020, wies das Landgericht die Anhörungsrügen des Beschwerdeführers in beiden Verfahren zurück.
2. Mit Schreiben vom 1. Februar 2020, das am 7. Februar 2020 beim Verfassungsgerichtshof eingegangen ist, hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben. Er sieht sich durch die Beschlüsse des Landgerichts vom 8. November 2019 und vom 2. Januar 2020 in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, weil das Landgericht die beigezogenen Sonderakten DR II 247/18 und DR II 264/19 der Gerichtsvollzieherin bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt habe, ohne ihm in ausreichender Form Gelegenheit zur Stellungnahme zum Akteninhalt zu geben. Wäre ihm frühzeitiger Einsicht in die Sonderakten gewährt worden, hätte es zu den vom ihm angegriffenen Entscheidungen gar nicht erst kommen müssen. Der willkürliche Haftbefehl vom 11. März 2019, der erlassen worden sei, bevor er in die Sonderakten der Gerichtsvollzieherin Einsicht erhalten habe, verletze ihn in seinen Persönlichkeits- und Menschenrechten. Obwohl ihm ein Stellungnahmerecht aus Art. 19 Abs. 4 GG und dem Grundsatz rechtlichen Gehörs zustehe, sei dem vollstreckenden Rechtsanwalt Akteneinsicht in die Sonderakten der Gerichtsvollzieherin gewährt worden, bevor ihm, dem Beschwerdeführer, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei.
II.
1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie mangels ausreichender Begründung unzulässig ist.
a) Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG bedarf die Verfassungsbeschwerde einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Mit der Begründung muss der Beschwerdeführer vielmehr hinreichend substantiiert darlegen, dass die von ihm behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 16. Juni 2020 – VerfGH 42/20.VB-2, juris, Rn. 11, und vom 29. Oktober 2020 – VerfGH 131/20.VB-2, juris, Rn. 7). Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben (VerfGH NRW, Beschluss vom 25. August 2020 – VerfGH 21/20.VB-2, juris, Rn. 7). Zu einer ordnungsgemäßen Begründung gehört auch die Darlegung, dass die Monatsfrist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde gewahrt ist.
b) Dies zugrunde gelegt, erfüllt die Verfassungsbeschwerde die Begründungsanforderungen nicht, soweit mit ihr hinsichtlich der landgerichtlichen Beschlüsse eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG dadurch gerügt wird, dass dem Beschwerdeführer keine ausreichende Stellungnahmemöglichkeit zu dem Inhalt der beigezogenen Sonderakten der Gerichtsvollzieherin eingeräumt worden sei. Aus der Verfassungsbeschwerdeschrift ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Laufe der beiden von ihm geführten gerichtlichen Verfahren durch Übersendung von Ablichtungen aus den Sonderakten die gewünschte Einsicht erhalten und auch jeweils Gelegenheit zur Stellungnahme zum Akteninhalt erhalten hat. Warum die eingeräumte Stellungnahmemöglichkeit nicht ausreichend gewesen sein soll, legt der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde nicht dar. Es ist aber nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, dazu erstmals Feststellungen zu treffen und etwa in den mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegten Unterlagen nach möglichen Gründen zu suchen.
Auch mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, bei frühzeitigerer Gewährung von Akteneinsicht wären die von ihm geführten gerichtlichen Verfahren möglicherweise ganz oder teilweise entbehrlich gewesen, wird die Möglichkeit einer Gehörsverletzung durch die landgerichtlichen Entscheidungen nicht in der geforderten Weise aufgezeigt. Der Beschwerdeführer macht damit nur geltend, dass ihm ein Schaden entstanden sei, zeigt aber keine fortwirkende Gehörsverletzung in dem Sinne auf, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör auch bei den zuletzt ergangenen gerichtlichen Entscheidungen immer noch missachtet worden ist. Insoweit fehlt es an einer Auseinandersetzung der Verfassungsbeschwerde mit dem Gewährleistungsgehalt des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör und den verfahrensinternen Möglichkeiten einer nachträglichen Heilung eines Gehörsverstoßes.
c) Die Begründung des mit der Verfassungsbeschwerde geführten Angriffs gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Köln vom 11. März 2019 genügt den daran gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG zu stellenden Anforderungen ebenfalls nicht. Dem Beschwerdevorbringen ist schon nicht sicher zu entnehmen, welche Grundrechte der Beschwerdeführer durch den Haftbefehl verletzt sieht. Soweit mit der Bezeichnung des Haftbefehls als willkürlich eine Verletzung des in Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Willkürverbots angesprochen wird, geht die Verfassungsbeschwerde hierauf, obwohl dies geboten wäre, nicht näher und nicht ausreichend ein und setzt sich mit den für einen Verstoß gegen das Willkürverbot geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben nicht auseinander.
d) Den Begründungsanforderungen aus § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG genügt die Verfassungsbeschwerde schließlich auch nicht bezüglich des darin enthaltenen Vorbringens, dem vollstreckenden Rechtsanwalt sei, weil der Beschwerdeführer zuvor keine Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten habe, unter Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 103 Abs. 1 GG Akteneinsicht in die Sonderakten der Gerichtsvollzieherin gewährt worden. Falls der Beschwerdeführer damit ungeachtet der abschließend erscheinenden Nennung der Beschwerdegegenstände eingangs seiner Verfassungsbeschwerdeschrift eine dem Vollstreckungsgegner gewährte Akteneinsicht zu einem weiteren Angriffsgegenstand seiner Verfassungsbeschwerde machen möchte, so bleibt entgegen den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung unklar, aufgrund welcher gerichtlichen Verfügung in welchem gerichtlichen Verfahren die beanstandete Akteneinsicht zu welchem Zeitpunkt gewährt worden ist. Damit ist die beanstandete Maßnahme für eine verfassungsgerichtliche Überprüfung weder ausreichend konkretisiert, noch lässt sich feststellen, dass diesbezüglich die Verfassungsbeschwerdefrist gewahrt worden ist. Überdies ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass bezüglich einer solchen erledigten Maßnahme noch ein fortwirkendes Rechtsschutzinteresse für die (nachträgliche) Feststellung einer vorausgegangenen Verletzung verfassungsmäßiger Rechte besteht.
2. Von einer weiteren Begründung der Zurückweisung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.
3. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den Fall eines Obsiegens vor.