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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 140/20.VB-2·05.07.2021

Verfassungsbeschwerde im Klageerzwingungsverfahren mangels Subsidiarität unzulässig

VerfahrensrechtStrafprozessrechtVerfassungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer wandte sich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen Beschlüsse des OLG in einem strafrechtlichen Klageerzwingungsverfahren nach Einstellung der Ermittlungen (§ 170 Abs. 2 StPO). Der VerfGH NRW gewährte Wiedereinsetzung, weil eine nicht förmlich zugestellte Eingangsmitteilung nicht zugegangen war und dies eidesstattlich glaubhaft gemacht wurde. Die Verfassungsbeschwerde blieb jedoch unzulässig, da der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht ordnungsgemäß ausgeschöpft und prozessuale Anforderungen (u. a. fristgerechte Antragstellung beim OLG, PKH-Unterlagen, geordnete Sachverhaltsdarstellung) nicht erfüllt hatte. Zudem genügten Begründung und Sachverhaltsdarstellung der Verfassungsbeschwerde selbst nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen.

Ausgang: Wiedereinsetzung gewährt, Verfassungsbeschwerde jedoch wegen fehlender Subsidiarität und unzureichender Begründung als unzulässig zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann zu gewähren sein, wenn die Einhaltung der Wiedereinsetzungsfrist aufgrund eines nicht zu vertretenden fehlenden Zugangs einer nicht förmlich zugestellten gerichtlichen Mitteilung glaubhaft gemacht wird.

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Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verlangt nicht nur die Ergreifung aller fachgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten, sondern auch deren sorgfältige und prozessordnungsgemäße Durchführung.

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Die Monatsfrist zur Beantragung einer gerichtlichen Entscheidung im Klageerzwingungsverfahren (§ 172 Abs. 2 Satz 1 StPO) gilt auch für den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren.

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Ein Antrag im Klageerzwingungsverfahren bzw. auf Prozesskostenhilfe ist unzulässig, wenn er die gesetzlichen Mindestanforderungen an eine aus sich heraus verständliche, in sich geschlossene Sachverhaltsdarstellung und die hinreichend konkrete Bezeichnung von Beweismitteln nicht erfüllt.

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Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie den behaupteten Verfassungsverstoß nicht in geordneter, verständlicher Form darlegt und das Gericht zur Prüfung auf eine Auswertung umfangreicher, nicht hinreichend verfahrensbezogener Anlagen verwiesen wird.

Relevante Normen
§ 170 Abs. 2 Satz 1 StPO§ 172 Abs. 2 Satz 1 StPO§ 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO§ Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 103 Abs. 1 GG§ 55 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 55 Abs. 2 Satz 3 VerfGHG i. V. m. § 294 Abs. 1 ZPO

Tenor

Dem Beschwerdeführer wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Seine Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

2

I.

3

Die Verfassungsbeschwerde betrifft Entscheidungen in einem strafrechtlichen Klageerzwingungsverfahren.

4

1. Der Beschwerdeführer wirft drei Vorständen des Eishockeyvereins „E“ vor, von ihnen als vertraulich zu behandelnde Schreiben öffentlich bekanntgemacht zu haben. Er stellte deswegen Strafanzeige. Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf nahm die Ermittlungen auf, stellte sie dann jedoch mit Bescheid vom 11. Juni 2019 nach § 170 Abs. 2 Satz 1 der Strafprozessordnung (StPO) ein, weil kein hinreichender Tatverdacht gegen die Beschuldigten bestehe.

5

Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin bei der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf, die Ermittlungen wiederaufzunehmen. Dies lehnte diese mit Bescheid vom 13. Februar 2020 ab. Es bestehe kein Anlass für eine Anklageerhebung oder die Wiederaufnahme der Ermittlungen, weil den Beschuldigten kein Vorsatz für die Begehung von Verstößen gegen das Datenschutz- oder Urheberrecht nachzuweisen sei. Es könne nicht widerlegt werden, dass sie bei der Weiterleitung von Schreiben des Beschwerdeführers an Journalisten davon ausgegangen seien, dass dieser damit einverstanden gewesen sei. Der Bescheid ging dem Beschwerdeführer am 27. Februar 2020 zu. Er enthielt eine Rechtsmittelbelehrung über die Möglichkeit, eine gerichtliche Entscheidung beim Oberlandesgericht zu beantragen.

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Der Beschwerdeführer verfasste daraufhin ein auf den 5. März 2020 datiertes, an die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf gerichtetes Schreiben, das er am 24. März 2020 bei der Post als „Einwurf-Einschreiben“ aufgab, in dem ein Antrag auf „Wiederaufnahme des Ermittlungs- und Beschwerdeverfahrens bei der Generalstaatsanwaltschaft“ sowie auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe enthalten, dem aber keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt war.

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Mit dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss vom 6. Mai 2020 wies das Oberlandesgericht den Antrag des Beschwerdeführers zurück. Zwar könne offen bleiben, ob er die Monatsfrist des § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO dadurch gewahrt habe, dass er sich zunächst an die Generalstaatsanwaltschaft gewandt habe und die Beschwerde auf deren Veranlassung erst nach Fristablauf eingegangen sei. Auch darauf, dass er keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt habe, komme es nicht an. Denn der Antrag sei jedenfalls deshalb unzulässig, weil er den Anforderungen des § 117 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht genüge. Er enthalte keine aus sich heraus verständliche und in sich geschlossene Sachverhaltsdarstellung und bezeichne keine konkreten Beweismittel, denen nachgegangen werden könne. Vielmehr bestehe er im Wesentlichen aus Kritik an der erfolgten Verfahrenseinstellung und pauschalen Vorwürfen gegenüber den Strafverfolgungsbehörden, die keine konkreten Anhaltspunkte dafür erkennen ließen, dass und warum hinreichender Anlass dafür bestanden habe bzw. derzeit noch bestehe, gegen bestimmte Personen Anklage zu erheben oder zumindest weitere Ermittlungen anzustellen.

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Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Mai 2020 eine als solche bezeichnete „sofortige Beschwerde“, die vom Oberlandesgericht als Gegenvorstellung ausgelegt und mit Beschluss vom 30. Juni 2020 zurückgewiesen wurde. Anhaltspunkte für eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung habe der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt. Auch im Übrigen gebe sein inhaltlich nach wie vor unzusammenhängendes Vorbringen keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung.

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Dagegen legte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Juli 2020 eine „Anhörungsrüge und Gegenvorstellung“ ein, die das Oberlandesgericht mit dem ebenfalls mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss vom 17. August 2020 „aus den Gründen der angefochtenen Entscheidungen“ zurückwies. Dieser Beschluss ging dem Beschwerdeführer am 5. September 2020 durch einfachen, am 24. August 2020 postgestempelten Brief zu.

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2. Mit seiner am 6. Oktober 2020 beim Verfassungsgerichtshof eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG. Das Oberlandesgericht habe sich erkennbar nicht mit dem von ihm verfassten Entwurf für die Einleitung eines Klageerzwingungsverfahrens auseinandergesetzt. Die Behauptung, es gebe keine Anhaltspunkte für eine Ermittlung gegen die Beschuldigten, sei willkürlich. Zur Begründung nimmt er Bezug auf Presseberichte, aus denen sich ergebe, dass sich in vielen in der Öffentlichkeit diskutierten Fällen erst im Nachhinein gezeigt habe, dass Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden erfolgreich gewesen seien. Dort sei auch zunächst niemand von einem Tatverdacht ausgegangen und erst im Zuge der Ermittlungen habe sich ein skandalöses Verhalten der Beschuldigten herausgestellt. Diese Unvoreingenommenheit im Hinblick auf die Frage der Einleitung eines Strafverfahrens müsse auch in seinem Fall gelten. Vor diesem Hintergrund hätte das Oberlandesgericht die hinreichenden Erfolgsaussichten bejahen und ihm Prozesskostenhilfe für das Klageerzwingungsverfahren bewilligen müssen.

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3. Mit Beschluss vom 20. April 2021 hat der Verfassungsgerichtshof die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen, da die Beschwerdefrist nicht gewahrt worden sei. Den dagegen gerichteten Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 18. Mai 2021 als unzulässig zurückgewiesen, da die Wiedereinsetzungsfrist nicht gewahrt worden sei. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit einer am 28. Mai 2021 beim Verfassungsgerichtshof eingegangenen Gegenvorstellung vom 22. Mai 2021, zu der er in einem weiteren Schreiben, das ebenfalls auf den 22. Mai 2021 datiert ist und am 29. Juni 2021 eingegangen ist, ergänzende Ausführungen macht. Zur Begründung versichert er eidesstattlich, dass ihm die Eingangsmitteilung des Verfassungsgerichtshofs vom 7. Oktober 2021 nicht zugegangen sei.

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II.

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1. Dem Beschwerdeführer wird auf seine Gegenvorstellung vom 22. Mai 2021 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG gewährt. Mit seiner darin enthaltenen eidesstattlichen Versicherung hat er im Sinne von § 55 Abs. 2 Satz 3 VerfGHG i. V. m. § 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft gemacht, dass er die Wiedereinsetzungsfrist des § 55 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG gewahrt hat. Dass ihm die Eingangsmitteilung vom 7. Oktober 2021 nicht zugegangen sei und er davon erst mit Zustellung des Beschlusses vom 18. Mai 2021 Kenntnis erlangt habe, ist nicht zu widerlegen, da das Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 7. Oktober 2021 nicht förmlich zugestellt, sondern mit einfachem Brief versandt worden ist.

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2. Nach erneuter Prüfung der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bleibt es allerdings bei ihrer Zurückweisung als unzulässig gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 und § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG.

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a) Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ist nicht gewahrt. Denn nach dem in § 54 Satz 1 VerfGHG enthaltenen Gebot der Rechtswegerschöpfung ist der Beschwerdeführer gehalten, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde alle ihm nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen. Damit soll erreicht werden, dass die geltend gemachte Beschwer durch die zuständigen Instanzen der Fachgerichte ordnungsgemäß vorgeprüft und ihr nach Möglichkeit abgeholfen wird. Damit wird von einem Beschwerdeführer nicht nur verlangt, alle gegen den angegriffenen Hoheitsakt zur Verfügung stehenden Rechtsmittel zu ergreifen, sondern diese auch sorgfältig zu führen (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 20. Dezember 2019 – VerfGH 45/19.VB-1, NWVBl. 2020, 160 = juris, Rn. 8, und vom 22. September 2020 – VerfGH 53/19.VB-3, juris, Rn. 19, jeweils m. w. N.).

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Letzteres hat der Beschwerdeführer in Bezug auf die Einleitung eines Klageerzwingungsverfahrens in mehrfacher Hinsicht nicht getan. Nach § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO konnte er gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf vom 13. Februar 2020 binnen eines Monats eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Diese Frist gilt auch für den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageerzwingungsverfahren (vgl. Köhler, in: Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 64. Auflage 2021, § 172 Rn. 21a; Moldenhauer, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 8. Auflage 2019, § 172 Rn. 51, jeweils m. w. N.). Der Antrag ist nach § 172 Abs. 4 Satz 1 StPO bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht einzureichen, dem Oberlandesgericht (§ 172 Abs. 2 Satz 1 StPO). Darüber ist der Beschwerdeführer im Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft vom 13. Februar 2020 gemäß § 172 Abs. 2 Satz 2 StPO ordnungsgemäß belehrt worden. Gleichwohl hat er sein Schreiben vom 5. März 2020 an die Generalstaatsanwaltschaft gerichtet und am 24. März 2020 bei der Post aufgegeben, was dazu geführt hat, dass es erst am 31. März 2020 beim Oberlandesgericht eingegangen ist. Der Beschwerdeführer hat zudem keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt, wozu er verpflichtet ist, damit sich das Oberlandesgericht davon überzeugen kann, dass er auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe finanziell angewiesen ist (§ 172 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 StPO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Schließlich hat er den Sachverhalt auch nicht zusammenhängend dargestellt und die zu erhebenden Beweismittel nicht hinreichend konkret bezeichnet. Damit hat er den Anforderungen des § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht entsprochen. Dies hat das Oberlandesgericht in dem angegriffenen Beschluss vom 6. Mai 2020 nachvollziehbar und in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise begründet. Die Ausführungen des Oberlandesgerichts werden vom Inhalt des Schreibens des Beschwerdeführers vom 5. März 2020 bestätigt, das der Beschwerdebegründung beigefügt war.

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b) Im Übrigen ermangelt es der Verfassungsbeschwerde an einer den Anforderungen der § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG genügenden Begründung. Der Beschwerdeführer trägt hier in ähnlicher Weise unstrukturiert vor wie im Ausgangsverfahren. Die Beschwerdebegründung vom 23. September 2020 enthält gleichfalls keine geordnete Sachverhaltsdarstellung, sondern besteht im Wesentlichen aus der Mitteilung von Rechtsansichten verbunden mit Bezugnahmen auf Schriftstücke und Unterlagen, die ihr als Anlage beigefügt sind. In diesen und auch in der Beschwerdebegründung selbst befinden sich zudem viele handschriftlichen Zusätze bzw. Randbemerkungen, die offenbar vom Beschwerdeführer stammen und überwiegend aus sich heraus nicht verständlich sind, da sie ihrerseits auf bestimmten Annahmen beruhen bzw. Vorkenntnisse erfordern.

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Hinzu kommt, dass der Beschwerdeschrift eine Vielzahl von Anlagen beigefügt sind, die keinen direkten Bezug zum vorliegenden Verfahren erkennen lassen, unter anderem Presseartikel über den Präsidenten des Landgerichts Düsseldorf. Der Sachverhalt selbst oder zumindest der Kern dessen, woraus der Beschwerdeführer die Verfassungsverletzung herleitet, wird daraus nicht deutlich. Dies hat der Beschwerdeführer offenkundig auch selbst erkannt, indem er den Verfassungsgerichtshof ausdrücklich darum bittet, sich über die von ihm als solche bezeichnete „Vorgeschichte“ anhand dieser Anlagen in Stand zu setzen, da er „knapp an der Zeit für diese Sache“ sei. Dabei verkennt er, dass es seine ureigene Aufgabe als Beschwerdeführer ist, den Sachverhalt in geordneter und verständlicher Weise so darzustellen, dass der Verfassungsgerichtshof in die Lage versetzt wird, diesen einer verfassungsrechtlichen Prüfung zu unterziehen. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, sich aus den Anlagen der Beschwerdebegründung selbst die erforderlichen Erkenntnisse zu verschaffen. Er muss vielmehr grundsätzlich allein aufgrund des Inhalts der Beschwerdeschrift in die Lage versetzt werden, sich ohne Einholung weiterer Auskünfte ein ausreichendes Bild über die Sach- und Rechtslage zu verschaffen, um den geltend gemachten Verfassungsverstoß auf seine Schlüssigkeit hin zu überprüfen (vgl. nur VerfGH NRW, Beschlüsse vom 31. März 2020 – VerfGH 14/20.VB-1, juris, Rn. 8, und vom 15. Dezember 2020 – VerfGH 12/20.VB-2, juris, Rn. 3, jeweils m. w. N.).

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c) Von einer weitergehenden Begründung wird nach § 58 Abs. 2 Satz 4, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG abgesehen.

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3. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht dies nur für den Fall seines Obsiegens vor.