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Oberverwaltungsgericht NRW·9 A 3279/21·24.04.2026

Zulassung der Berufung: Pflegeausbildungsumlage als Masseverbindlichkeit (§ 55 InsO)

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSozialrechtliche Bezüge (SGB XI)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger als Insolvenzverwalter begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil zu einem Umlagebescheid nach dem Pflegeberufegesetz. Streitpunkt war allein, ob die für Januar bis Juni 2020 festgesetzte Pflegeausbildungsumlage eine Insolvenzforderung (§ 38 InsO) oder eine Masseverbindlichkeit (§ 55 InsO) ist. Das OVG NRW lehnte die Berufungszulassung ab, weil weder ernstliche Zweifel noch besondere Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung dargelegt waren. Tragend blieb, dass die konkrete Umlagepflicht erst im Finanzierungszeitraum durch tatsächliche Leistungserbringung als zugelassene Pflegeeinrichtung entsteht und damit nach Insolvenzeröffnung massebegründend ist.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die erstinstanzliche Klageabweisung wurde zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert eine fallbezogene, substantiierte Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils; bloße Wiederholung oder pauschales Bestreiten genügt nicht.

2

Ernstliche Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Ersturteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Ergebnisrichtigkeit nicht ohne weitere Prüfung bejaht werden kann.

3

Verbindlichkeiten, die kraft Gesetzes oder Verwaltungsakt ohne eine Handlung des Insolvenzverwalters im Zusammenhang mit der Verwaltung der Masse entstehen, können Masseverbindlichkeiten i. S. d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 InsO sein.

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Die Umlagepflicht einer zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtung zur Finanzierung der Pflegeausbildung nach dem PflBG konkretisiert sich erst für den Finanzierungszeitraum und setzt die tatsächliche Erbringung von Pflegeleistungen im Rahmen des Versorgungsauftrags voraus.

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Die Festsetzung eines Umlagebetrags im Festsetzungsjahr, die auf Abrechnungswerten des Vorjahres basiert, begründet für sich genommen noch nicht den anspruchsbegründenden Tatbestand für die Zahlung im nachfolgenden Finanzierungszeitraum.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO§ 124 Abs. 2 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 6 K 133/21

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungs-verfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 39.609,30 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.

3

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2026 - 9 A 3195/21 -, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 186, 194.

4

Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu 1.). Sie zeigen auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (dazu 2.) oder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf (dazu 3.).

5

1. Ernstliche Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.

6

Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. März 2022 - 2 BvR 1232/20 -, NVwZ 2022, 789, juris, Rn. 23; VerfGH NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - VerfGH 82/20.VB-2 -, juris, Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2026 - 9 A 3195/21 -, juris, Rn. 5 f., und vom 17. Februar 2026 - 5 A 1683/23 -, juris, Rn. 5 f., m. w. N.

7

Für die Darlegung ernstlicher Zweifel genügt jedoch das bloße Anzweifeln der Richtigkeit der Entscheidung ebenso wenig wie die bloße Wiederholung des Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren. Erforderlich ist vielmehr, dass der die Zulassung begehrende Verfahrensbeteiligte sich substantiiert inhaltlich mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und dabei aufzeigt, warum diese aus seiner Sicht im Ergebnis unzutreffend ist. Soweit dabei tatsächliche Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel gezogen werden, reicht es nicht aus, bloß deren Richtigkeit in Frage zu stellen oder das schlichte Gegenteil zu behaupten. Vielmehr muss der Rechtsmittelführer konkret aufzeigen, welcher Sachverhalt zutreffend sein soll und woraus er seine Sicht der Dinge konkret ableitet.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. April 2026 - 9 A 3195/21 -, juris, Rn. 7 f., vom 7. April 2026 - 9 A 1333/21 -, juris, Rn. 19 f., und vom 17. Februar 2026 - 5 A 1683/23 -, juris, Rn. 7 f., m. w. N.

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Hiervon ausgehend zeigt der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils auf.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den dem Kläger (als Insolvenzverwalter) zugestellten Bescheid der Bezirksregierung Münster (im Folgenden: Bezirksregierung) vom 16. Dezember 2020 abgewiesen. Mit diesem Bescheid hat die Bezirksregierung die von der ambulanten Pflegeeinrichtung E. e. V., über dessen Vermögen mit Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 1. Januar 2020 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt wurde, die für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2020 in den Ausgleichsfonds zur Finanzierung der Ausbildung in der Pflege zu zahlenden Umlagebeträge auf 39.609,30 Euro festgesetzt. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Bescheid sei rechtmäßig, bei den festgesetzten Umlagebeträgen handele es sich nicht um einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch, der als Insolvenzforderung im Sinn des § 38 InsO nach §§ 174 ff. InsO zur Insolvenztabelle anzumelden wäre, sondern um nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Masseverbindlichkeiten im Sinn des § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 InsO, die gegenüber dem Kläger als Insolvenzverwalter geltend zu machen und nach § 53 InsO vorweg zu berichtigen seien. Ein Fall des § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 InsO scheide aus, weil die Umlageforderung nicht auf eine Handlung des Klägers als Insolvenzverwalter zurückzuführen sei, sondern durch die Umlagebescheide der Bezirksregierung vom 30. November 2019 und 16. Dezember 2020 festgesetzt worden seien. Für die Abgrenzung von Insolvenzforderungen und Masseverbindlichkeiten sei nach auch hier anwendbaren steuerlichen Grundsätzen maßgeblich, wann der anspruchsbegründende Tatbestand, an den die Besteuerung knüpfe, vollständig verwirklicht sei. Hier sei der Tatbestand, der zur Verpflichtung der Pflegeeinrichtung zur Zahlung einer Umlage für die Monate Januar 2020 bis Juni 2020 geführt habe, erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vollständig erfüllt gewesen. Die Verpflichtung zur Zahlung einer Umlage bestimme sich nach den Verhältnissen im Finanzierungszeitraum (hier: Januar 2020 bis Juni 2020), wie sich aus § 26 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG) ergebe, und bestehe daher nur für die Zeiten, in denen die Pflegeeinrichtung über die erforderliche Zulassung nach § 71 Abs. 2 und § 72 Abs. 1 SGB XI verfüge (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3 PflBG) und die entsprechenden Pflegeleistungen erbringe. Die Pflicht zur Zahlung von Umlagebeträgen ende erst mit der endgültigen Aufgabe des Betriebs nach § 18 Abs. 3 der Verordnung über die Finanzierung der Ausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen (Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung - PflAFinV), ohne dass es der Aufhebung des Umlagebescheids bedürfe. Der Umstand, dass in dem Umlagebescheid für einen bestimmten Finanzierungszeitraum nach § 9 Abs. 3 und § 12 Abs. 4 PflAFinV die Verhältnisse des Vorjahrs zugrunde zu legen seien, führe nicht dazu, dass der anspruchsbegründende Tatbestand im Festsetzungsjahr als dem Vorjahr bereits vollständig erfüllt sei.

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Die hiergegen erhobenen Einwände des Klägers, der nicht die Rechtmäßigkeit der Umlageforderung dem Grunde oder der Höhe nach in Frage stellt, sondern allein ihre rechtliche Einordnung als Masseverbindlichkeit für unzutreffend hält, greifen nicht durch.

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Gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO sind Masseverbindlichkeiten (weiter) die Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters (Alt. 1) oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören (Alt. 2). Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, zu den Verbindlichkeiten, die durch die Verwaltung entstünden, könnten nur solche zählen, die durch den Beschluss eines Organs oder einer Gemeinschaft, kraft Gesetzes oder kraft Verwaltungsakts entstünden, ohne dass eine Handlung des Verwalters vorausgesetzt werde.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2018 - 17 A 1258/15 -, ZIP 2018, 1703, juris, Rn. 53, m. w. N.; Thole, in: Schmidt, Insolvenzordnung, 20. Aufl. 2023, § 55 Rn. 16.

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Es kann dahingestellt bleiben, ob die Verpflichtung der Pflegeeinrichtung zur Zahlung einer Umlage für die Zeit von Januar 2020 bis Juni 2020 möglicherweise (bereits) dadurch begründet wurde, dass der Kläger als Insolvenzverwalter den Betrieb in dieser Zeit fortgeführt hat und daher ein Fall des § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 InsO gegeben sein könnte.

15

Vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation nach der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung: VG Köln, Urteil vom 16. April 2024 - 7 K 3364/21 -, ZIP 2024, 2104, juris, Rn. 21.

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Ungeachtet dessen, dass eine scharfe Unterscheidung zur Alternative 1 entbehrlich und nicht möglich ist,

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vgl. Thole, in: Schmidt, Insolvenzordnung, 20. Auf. 2023, § 55 Rn. 16,

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stellt der Zulassungsantrag die Annahme des Verwaltungsgerichts, es läge ein Fall des § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 InsO vor, nicht durchgreifend in Frage. Insoweit ist die Verpflichtung der Pflegeeinrichtung, als zugelassene ambulante Pflegeeinrichtung in der Zeit von Januar 2020 bis Juni 2020 Umlagebeträge zu zahlen, erst in diesem Zeitraum - und damit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens - kraft Gesetzes begründet worden.

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Eine Teilnahme am Umlageverfahren ist gesetzlich vorgesehen und steht nicht zur Disposition der Pflegeeinrichtung. In Ausführung des Pflegeberufegesetzes erfolgt die Finanzierung der generalistischen Pflegeausbildung seit 2020 über auf Landesebene organisierte und verwaltete Ausgleichsfonds (vgl. § 26 Abs. 1, Abs. 2 PflBG). Alle ausbildenden und nicht-ausbildenden Einrichtungen werden einheitlich zur Finanzierung im Rahmen eines landesweiten Umlageverfahrens herangezogen (vgl. § 26 Abs. 3 Nr. 1 und 2 i. V. m. § 7 Abs. 1, § 28 Abs. 1, § 33 Abs. 1 Nr. 1 und 2 PflBG).

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Vgl. VG Gießen, Urteil vom 21. Juli 2025 - 8 K 345/24.GI -, ZRI 2025, 985, juris, Rn. 36.

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Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, die dem Grunde nach bestehende Verpflichtung der ambulanten Pflegeeinrichtung, als zugelassene ambulante Pflegeeinrichtung am Ausgleichsfonds teilzunehmen, folge hier konkret aus § 26 Abs. 3 Nr. 2 PflBG i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 3 PflBG. Dies zieht auch der Zulassungsantrag nicht in Zweifel.

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Die weitere tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, die konkrete Zahlungsverpflichtung der ambulanten Pflegeeinrichtung sei erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens dadurch entstanden, dass sie als zugelassene Pflegeeinrichtung im Sinn der § 71 Abs. 1, § 72 Abs. 1 SGB XI in der Zeit von Januar 2020 bis Juni 2020 tatsächlich Pflegeleistungen erbracht habe, stellt der Zulassungsantrag nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Insbesondere setzt er sich nicht mit den Regelungen der §§ 71, 72 SGB XI (in der seinerzeit gültigen Fassung) auseinander, aus denen sich als Konsequenz für das Umlageverfahren ergibt, dass unter einer zugelassenen Pflegeeinrichtung insoweit nur eine solche verstanden werden kann, die auch tatsächlich Pflegeleistungen erbringt.

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Gemäß § 71 Abs. 1 SGB XI sind ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) im Sinn dieses Buchs selbständig wirtschaftende Einrichtungen, die unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung mit Leistungen der häuslichen Pflegehilfe im Sinn des § 36 versorgen. Die Pflegekassen dürfen ambulante und stationäre Pflege nur durch Pflegeeinrichtungen gewähren, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht (zugelassene Pflegeeinrichtungen), § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XI. In dem Versorgungsvertrag sind Art, Inhalt und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen (§ 84 Abs. 4 SGB XI) festzulegen, die von der Pflegeeinrichtung während der Dauer des Vertrags für die Versicherten zu erbringen sind (Versorgungsauftrag), § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB XI.

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Die Zulassung zur Leistungserbringung wird demnach durch Abschluss eines sogenannten Versorgungsvertrags begründet. Der Versorgungsvertrag gilt als statusbegründender öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinn des § 53 SGB X, bei dem sich die Vertragsparteien gleichrangig und gleichberechtigt gegenüberstehen.

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Vgl. Schmidt, in: Rolfs/Körner/Krasney/Mutschler, BeckOK SGB XI, § 72 Rn. 8 [Stand Feb. 2026].

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Mit Abschluss des Versorgungsvertrags wird die Pflegeeinrichtung für die Dauer des Vertrags zur pflegerischen Versorgung der Versicherten zugelassen (§ 72 Abs. 4 Satz 1 SGB XI). Die zugelassene Pflegeeinrichtung ist im Rahmen ihres Versorgungsauftrags zur pflegerischen Versorgung der Versicherten verpflichtet (§ 72 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 SGB XI). Folgt daraus, dass der Versorgungsauftrag nur durch die tatsächliche Erbringung der Leistungen der häuslichen Pflegehilfe erfüllt werden kann, bedeutet dies für das Umlageverfahren, dass auch die Zahlungsverpflichtung einer zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtung erst im Fall ihrer Leistungserbringung bestehen kann.

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Zutreffend hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auch auf die Vorschrift des § 18 Abs. 3 PflAFinV verwiesen, wonach mit der endgültigen Aufgabe des Betriebs einer Pflegeeinrichtung die Pflicht zur Zahlung eines Umlagebetrags für die Zukunft endet. Aus dieser Vorschrift folgt schon im Umkehrschluss, dass eine konkrete Verpflichtung der Pflegeeinrichtung zur Zahlung eines Umlagebetrags erst mit der Ausübung ihrer Tätigkeit entstehen kann.

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Vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation nach der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung: VG Köln, Urteil vom 16. April 2024 - 7 K 3364/21 -, ZIP 2024, 2104, juris, Rn. 21.

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Für dieses Verständnis spricht auch die Regelung in § 18 Abs. 2 Satz 1 PflAFinV, wonach die Landesverbände der Pflegekassen nach dem 1. April des Festsetzungsjahrs der zuständigen Stelle unverzüglich jede eingetretene Änderung (auch) im Bestand der ambulanten Pflegeeinrichtungen im Sinn des § 7 Abs. 1 Nr. 3 PflBG mitteilen. Diese der kontinuierlichen Erfassung von Änderungen im Bestand (auch) von ambulanten Pflegeeinrichtungen dienende Regelung,

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vgl. BR-Drs. 360/18, S. 33,

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ergibt nur Sinn, wenn es sich um Einrichtungen handelt, die ihre Tätigkeit auch ausüben. Ohne Erfolg bleibt daher die schlichte Behauptung des Klägers, § 18 Abs. 3 PflAFinV stelle lediglich klar, dass die im voraus festgesetzten monatlichen Umlagebeträge nicht mehr fällig würden.

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Vor diesem Hintergrund macht der Kläger zudem erfolglos geltend, der Tatbestand, an den die Umlage anknüpfe, sei schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens (durch Verwaltungsakt) vollständig verwirklicht worden. Die Bezirksregierung habe den Umlagebetrag bereits mit der Bekanntgabe ihres Bescheids vom 30. November 2019 an die ambulante Pflegeeinrichtung abschließend festgesetzt, so dass die Umlageforderung im Jahr 2019 entstanden sei.

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Aus den obigen Ausführungen folgt bereits, dass allein die Festsetzung des konkreten Umlagebetrags durch Verwaltungsakt im Festsetzungsjahr (vgl. § 33 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 2 PflBG), der sich im hier relevanten ambulanten Sektor nach der in der Vergangenheit abgerechneten Leistung richtet,

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- gemäß § 12 Abs. 3 PflAFinV bemisst sich der Anteil, der auf die einzelne ambulante Pflegeeinrichtung entfällt, nach dem Verhältnis der in den zwölf Monaten vor dem 1. Januar des Festsetzungsjahrs (vgl. § 1 Abs. 3 PflAFinV) von der Einrichtung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch entsprechend dem im Land geltenden Abrechnungssystem abgerechneten Punkte oder Zeitwerte zur Gesamtzahl der Punkte oder Zeitwerte im selben Zeitraum -,

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(gerade) noch nicht die konkrete Verpflichtung der ambulanten Pflegeeinrichtung zur Teilnahme am gesetzlichen Umlageverfahren begründet, sondern die tatsächliche Erfüllung des Versorgungsauftrags hinzutreten muss.

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Der Umlagebescheid hat im Übrigen schon deshalb nur einen rein vorbereitenden Charakter,

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so ausdrücklich BR-Drs. 360/18, S. 22, zu § 1 Abs. 3 PflAFinV: „Vorbereitungen […], damit im Finanzierungszeitraum Umlagebeträge […] erhoben werden können“,

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weil die Umlage für das auf das Festsetzungsjahr folgende Finanzierungsjahr (vgl. § 1 Abs. 3 PflAFinV) festgesetzt wird und auch erst dort anfällt. Im Gegenzug erhalten die Träger der praktischen Ausbildung und die Pflegeschulen (erst) für einen zukünftigen Zeitraum (Finanzierungszeitraum) ein Ausbildungsbudget zur Finanzierung der Ausbildungskosten (vgl. § 29 Abs. 1 PflBG).

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Unerheblich ist der weitere Einwand des Klägers, der Vergleich mit der Pflichtmitgliedschaft in einer Industrie- und Handelskammer sei nicht überzeugend, da dort das Bemessungsjahr das laufende Kalenderjahr sei, während vorliegend der Umlagebetrag anhand von feststehenden Werten aus dem Vorjahr gebildet werde und insoweit eine Insolvenzforderung gegeben sei.

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Dieses Vorbringen betrifft keine tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht hat das - die Festsetzung von Kammerbeiträgen zu einer Industrie- und Handelskammer betreffende - Urteil des beschließenden Gerichts vom 18. Juni 2018 - 17 A 1258/15 -, juris, lediglich beispielhaft für einen Fall herangezogen, in dem eine Beitragsforderung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Verwaltungsakt begründet worden ist.

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Das Verwaltungsgericht hat ferner angenommen, die Bezirksregierung sei auch zum Erlass des Umlagebescheids vom 16. Dezember 2020 gegenüber dem Kläger als Insolvenzverwalter berechtigt gewesen, da dem Insolvenzschuldner mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis entzogen worden sei (§ 80 Abs. 1 InsO). Ungeachtet der Frage, ob es des Erlasses des angefochtenen Bescheids überhaupt bedurfte oder ob sich der Kläger, der als Insolvenzverwalter hinsichtlich des insolvenzbefangenen Vermögens faktisch in die Rechte und Pflichten des Schuldners eintritt,

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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. April 2017 - 12 A 866/16 -, juris, Rn. 6, m. w. N.; Sternal, in: Schmidt, Insolvenzordnung, 20. Aufl. 2023, § 80 Rn. 28,

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die Bestandskraft des Bescheids vom 30. November 2019 hätte entgegenhalten lassen müssen, stellt der Kläger seine Empfangszuständigkeit für den angefochtenen Bescheid jedenfalls nicht mit der schlichten Behauptung in Frage, der Beklagte habe mit dem bestandskräftigen und nicht aufgehobenen Festsetzungsbescheid vom 30. November 2019 „die diesbezügliche Festsetzungsbefugnis verbraucht“.

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2. Das Zulassungsvorbringen führt auch nicht auf den Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

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Besondere Schwierigkeiten weist eine Rechtssache nicht auf, wenn die Entscheidung der konkret entscheidungserheblichen Rechs- oder Tatsachenfragen lediglich durchschnittliche, also „normale“ Schwierigkeiten bereitet. Der konkret zu entscheidende Fall muss vielmehr in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von normalen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen deutlich abgehoben sein.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. April 2026 - 9 A 1425/22 -, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen, vom 27. Februar 2026 - 5 A 3511/25 -, juris, Rn.14, und vom 29. August 2024 - 5 A 2042/23 -, NWVBl. 2025, 128, juris, Rn. 41 f., u. a. unter Verweis auf Roth, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, § 124 Rn. 43 [Stand Jan. 2026] m. w. N.

47

Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zu 1. liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Auch soweit der Kläger darauf verweist, die Frage, „ob die Umlagefestsetzung der zuständigen Stelle nach dem Pflegeberufegesetz vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO oder Insolvenzforderung nach § 38 InsO darstellen“, sei neuartig, insbesondere gebe es keine diesbezügliche Rechtsprechung, führt dies nicht auf eine hinreichende Komplexität. Die Beantwortung der aufgeworfenen Frage bereitet schon aus den vorstehenden Gründen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten.

48

3. Dem Zulassungsvorbringen lässt sich zudem keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO entnehmen.

49

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

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Vgl. BVerfG, Kammerbeschuss vom 16. April 2020 - 1 BvR 2705/16 -, NVwZ-RR 2020, 905, juris, Rn. 23; BVerwG, Beschluss vom 22. September 2020 - 1 B 39.20 -, juris, Rn. 3 (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 23. April 2026 - 9 A 2315/22 -, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen, vom 27. Februar 2026 - 5 A 3511/26 -, juris, Rn. 7; vom 17. Februar 2026 - 5 A 2615/25 -, juris, Rn. 28, und vom 23. Dezember 2025 - 5 A 1790/23 -, juris, Rn. 41.

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Nach diesen Maßstäben ist bereits nicht dargelegt, dass die Frage des Klägers,

52

ob die Festsetzung des Umlagebetrags zur Kostendeckung der Pflegeausbildung vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens als Insolvenzforderung nach § 38 InsO oder als Masseverbindlichkeit nach § 55 InsO einzuordnen ist,

53

klärungsbedürftig wäre. Vielmehr lässt sie sich ohne Weiteres mit Blick auf die obigen Ausführungen nach allgemeinen Auslegungsregeln beantworten. Auf die von dem Kläger aufgezeigten Unterschiede zur Festsetzung von Kammerbeiträgen einer Industrie- und Handelskammer kommt es mangels Erheblichkeit von vornherein nicht an.

54

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

55

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GKG.

56

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).