Berufungszulassung abgelehnt: Sicherstellung eines Motorrads nach § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 VereinsG
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil zur Aufhebung eines Sicherstellungsbescheids betreffend sein Motorrad und die Zulassungsbescheinigung Teil I. Streitpunkt war insbesondere, ob es sich um eine „Sache Dritter“ handelt, die zur Förderung der Bestrebungen einer verbotenen Vereinigung bestimmt ist (§ 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 2. Alt. VereinsG). Das OVG NRW verneinte Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1–3 VwGO. Es stellte u. a. klar, dass ein konkreter Nachweis strafbarer Nutzung nicht erforderlich ist und dass die 2. Alternative keinen (Eventual-)Vorsatz voraussetzt; der Antrag wurde abgelehnt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil wurde mangels Zulassungsgründen abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO setzt voraus, dass ein Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 VwGO substantiiert und fallbezogen unter Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung dargelegt wird.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nur vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird; bloßes Bestreiten oder Wiederholen erstinstanzlichen Vorbringens genügt nicht.
Für die Annahme, dass eine „Sache Dritter“ im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 2. Alt. VereinsG zur Förderung der Bestrebungen einer verbotenen Vereinigung bestimmt ist, ist ein konkreter Nachweis der Nutzung zur Begehung von Straftaten nicht erforderlich; ausreichend sind objektive Anhaltspunkte und die erkennbare Außenwahrnehmung, die auf eine Förderbestimmung schließen lassen.
Die Mitgliedschaft oder vereinsnahe Stellung des Eigentümers bzw. regelmäßigen Nutzers ist kein Tatbestandsmerkmal des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 2. Alt. VereinsG, kann aber als objektiver Anhaltspunkt für die Förderbestimmung eines Gegenstands herangezogen werden.
§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 2. Alt. VereinsG setzt keinen (Eventual-)Vorsatz des Dritten voraus; die Maßnahme dient der gefahrenabwehrrechtlichen Abschöpfung objektiv gefährlicher, mit dem Vereinsverbot konnexer Sachen und nicht der Sanktionierung eines Verhaltens.
Zitiert von (5)
4 zustimmend · 1 neutral
- Oberverwaltungsgericht NRW9 A 3279/2124.04.2026Zustimmendjuris, Rn. 28
- Oberverwaltungsgericht NRW9 A 2315/2223.04.2026Neutraljuris, Rn. 28
- Oberverwaltungsgericht NRW5 A 1304/2530.03.2026Zustimmend3 Zitationen
- Oberverwaltungsgericht NRW5 A 1400/2530.03.2026Zustimmendjuris Rn. 2
- Oberverwaltungsgericht NRW5 A 3511/2527.02.2026Zustimmend2 Zitationen
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 K 3034/24
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 18.050,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2026 - 5 A 1865/22 -, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 186, 194.
Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten Einwände begründen weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu 1.), noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (dazu 2.) oder eine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (dazu 3.).
1. Ernstliche Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. März 2022 - 2 BvR 1232/20 -, NVwZ 2022, 789, juris, Rn. 23; VerfGH NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2020 -VerfGH 82/20.VB-2 -, juris, Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2026 - 5 A 1865/22 -, juris, Rn. 5.
Für die Darlegung ernstlicher Zweifel genügt jedoch das bloße Anzweifeln der Richtigkeit der Entscheidung ebenso wenig wie die bloße Wiederholung des Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren. Erforderlich ist vielmehr, dass der die Zulassung begehrende Verfahrensbeteiligte sich substantiiert inhaltlich mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und dabei aufzeigt, warum diese Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis unzutreffend ist. Soweit dabei tatsächliche Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel gezogen werden, reicht es nicht aus, bloß deren Richtigkeit in Frage zu stellen oder das schlichte Gegenteil zu behaupten, sondern muss der Rechtsmittelführer konkret aufzeigen, welcher Sachverhalt zutreffend sein soll und woraus er seine Sicht der Dinge konkret ableitet.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2026 - 5 A 1865/22 -, juris, Rn. 7; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3. Dezember 2001 - 8 S 2385/01 -, NVwZ-RR 2002, 472, juris, Rn. 3.
Hiervon ausgehend legt der Kläger keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dar.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
den Bescheid des Beklagten vom 19. Juni 2024 aufzuheben,
abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei unbegründet. Der Sicherstellungsbescheid sei formell wie materiell rechtmäßig. Bei dem Motorrad des Klägers der Marke S. handele es sich um eine „Sache Dritter“ im Sinn des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 2. Alt. VereinsG, die zur Förderung der verfassungswidrigen Zwecke und Tätigkeiten der Vereinigung einschließlich ihrer Teilorganisationen bestimmt (gewesen) sei. Die sichergestellte Zulassungsbescheinigung Teil I unterliege als „Zubehör“ hierzu ebenfalls der Beschlagnahme, um weitere Verfügungen des Klägers über das Motorrad zu verhindern oder zumindest zu erschweren. Die Motorräder dienten dem Zweck, das Gemeinschaftsgefühl der Vereinsmitglieder zu stärken und durch das gemeinsame Auftreten auch nach außen zu dokumentieren. Es sei lebensfremd, anzunehmen, ein Mitglied eines Motorradclubs bringe das von ihm genutzte Motorrad nicht (jedenfalls auch) im Zusammenhang mit Vereinsaktivitäten zum Einsatz. Das „Bestimmen“ erfordere ein vorsätzliches Handeln des Dritten zur Förderung des Vereinszwecks. Eventualvorsatz sei insoweit ausreichend. Dieser habe hier vorgelegen. Der Kläger sei zum Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntgabe der Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021 „G.“, und damit Anwärter auf eine Vollmitgliedschaft gewesen. Er habe dem Verein in diesem Stadium des Aufnahmeprozesses nach den Erkenntnissen des Beklagten bereits so nahegestanden, dass er den Verein jedenfalls ideell und finanziell unterstützt habe. Aus der Verbotsverfügung ergebe sich, dass auch „G.“ an verschiedenen Aktivitäten bis hin zu strafbaren Handlungen der Chapter des Vereins beteiligt gewesen seien. Ihre Stellung gehe damit über die eines bloßen Sympathisanten oder Hintermanns hinaus. Vereinsrechtlich sei der Kläger als Mitglied anzusehen. Dies ergebe sich aus den in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Mitgliederlisten aus 2020 und 2021, auf denen der Kläger jeweils als „G.“ aufgeführt sei. In einem „J.“ sei er als G. mit einer Zahlung von 60,00 Euro eingetragen und das Feld „Cash“ angekreuzt. Die hiergegen vorgebrachten Zweifel seien unsubstantiiert. Nach Erkenntnissen und Erfahrungen des Gerichts aus zahlreichen Durchsuchungsverfahren werde ein Ausscheiden von Mitgliedern nicht nur den Führungsebenen, sondern auch den anderen Chaptern mitgeteilt. Hierfür spreche auch die handschriftliche Streichung eines Mitglieds auf der aufgefundenen Liste sowie das Hinzufügen weiterer „G.“.
Die gegen diese tatsächliche und rechtliche Bewertung erhobenen Rügen des Klägers begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.
Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei dem Motorrad des Klägers nebst Zulassungsbescheinigung Teil I um eine Sache eines Dritten handelt, die zur Förderung der Bestrebungen des Vereins bestimmt ist (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 2. Alt. VereinsG).
Ein konkreter Nachweis der Nutzung des Gegenstands zur Begehung von Straftaten oder zur sonstigen konkreten Förderung der Bestrebungen des Vereins ist hierfür nicht zu erbringen. Es reicht vielmehr aus, wenn aufgrund objektiver Anhaltspunkte und nach der erkennbaren Außenwahrnehmung des Vereins davon auszugehen ist, dass der Gegenstand zur Förderung der Bestrebungen bestimmt ist. Insoweit kann es ausreichend sein, wenn die Gegenstände dazu dienen, ein vom Verein gewolltes einheitliches Auftreten seiner Mitglieder zu fördern oder das Zusammengehörigkeitsgefühl zu stärken. Im Falle eines Motorradclubs kann durch das Auftreten der Mitglieder mit einheitlichen Motorrädern und Kleidung etwa eine für die Rockerkriminalität typische Drohkulisse aufgebaut werden, die der Einschüchterung dient.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Januar 2022 - 5 A 256/20 -, juris, Rn. 6 ff. und vom 1. März 2019 - 5 B 424/18 -, juris, Rn. 9; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2018 - 5 B 245/18 -, juris, Rn. 6 ff. und Sächs. OVG, Beschluss vom 25. April 2018 - 3 A 868/16 -, juris, Rn. 17.
Gemessen hieran ist das Motorrad des Klägers zur Förderung der Bestrebungen des Vereins bestimmt. Die Mitgliedseigenschaft des Klägers ist nicht Tatbestandsvoraussetzung von § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 2. Alt. VereinsG (Sachen „Dritter“). Die Mitgliedseigenschaft eines Eigentümers oder regelmäßigen Nutzers ist vielmehr (ein wichtiger) objektiver Anhaltspunkt dafür, dass ein Motorrad zur Förderung der Bestrebungen bestimmt ist. Es ist lebensfremd, anzunehmen, dass ein Mitglied eines Motorradclubs das von ihm genutzte Motorrad nicht (jedenfalls auch) im Zusammenhang mit Vereinsaktivitäten zum Einsatz bringt.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Januar 2022 - 5 A 256/20 -, juris, Rn. 14.
Diese Argumentation trifft aber gleichsam auf einen „G.“, also einen Vereinsanwärter, zu, der eine Vollmitgliedschaft anstrebt, dem Verein bereits finanzielle Zuwendungen zukommen lässt, auf Mitgliederlisten geführt wird und an Vereinsaktivitäten teilnimmt. Auf die Frage, ob es sich bei einem „G.“ um ein Mitglied im vereinsrechtlichen Sinn handelt, kommt es dabei nicht an. Entgegen den nicht näher begründeten Ausführungen des Klägers ergibt sich - unabhängig von der Frage, ob dies entscheidungserheblich ist - bereits aus den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in dem Vereinsverbotsverfahren gegen das Verbot des X. vom 7. Juli 2021, dass auch ein G. an strafrechtlichen Handlungen beteiligt war.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 -, BVerwGE 180, 185, juris, Rn. 95, vgl. zur Stellung der Prospects auch Rn. 136 und Nds. OVG, Beschluss vom 10. April 2025 - 13 ME 41/25 -, juris, Rn. 15.
Der Senat ist angesichts der im Verwaltungsvorgang vorhandenen Mitgliederlisten aus den Jahren 2020 und 2021 und des „J.s“ davon überzeugt, dass der Kläger „G.“ des R. F. war und diesem eine finanzielle Zuwendung hat zukommen lassen. Eine Zahlung durch eine andere Person stellt sich als reine Spekulation dar. Die Einwendungen des Klägers zu seiner Mitgliedseigenschaft werden vom Verwaltungsgericht im Übrigen keinesfalls „pauschal abgetan“, sondern im Tatbestand sowie in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ausdrücklich behandelt (vgl. S. 6 ff. und 20 des Urteils). Es war entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht gehalten, mitzuteilen, aus welchen Durchsuchungsverfahren vorhandene Erkenntnisse stammen. Auf derartige Erkenntnisse bezieht sich das Verwaltungsgericht nur hinsichtlich der Annahme, ein Ausscheiden von Mitgliedern werde Führungsebenen sowie anderen Mitgliedern mitgeteilt. Angesichts der vorliegenden Erkenntnisse, die sich aus den Verwaltungsvorgängen zu diesem Verfahren ergeben, kommt es aber auf diese Annahme nicht an.
§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 2. Alt. VereinsG erfordert entgegen dem Vorbringen des Klägers sowie der Annahme des Verwaltungsgerichts auch keinen (Eventual-)Vorsatz. Dies zeigt der Vergleich zur ersten Alternative der genannten Vorschrift, die eine vorsätzliche Förderung als Tatbestandsvoraussetzung vorsieht. Es soll nicht ein bestimmtes Verhalten des Berechtigten sanktioniert werden, vielmehr sollen die betreffenden Sachen im Sinne einer mit dem ausgesprochenen Vereinsverbot konnexen gefahrenabwehrrechtlichen Maßnahme wegen ihrer objektiv gefährlichen Natur aus dem Verkehr gezogen werden.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Januar 2024 - 5 A 240/23 -, n. v., S. 5 (zu einer Einziehung), vom 16. Februar 2024 - 5 A 662/23 -, n. v., S. 5 des Beschlussabdrucks und vom 24. Januar 2022 - 5 A 256/20 -, juris, Rn. 12; vgl. auch Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 12 VereinsG, Rn. 29 f.
Die vom Verwaltungsgericht herangezogene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts steht dem nicht entgegen, weil sie sich lediglich zu § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 1. Alt. VereinsG verhält.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2023 - 6 C 5.21 -, BVerwGE 178, 352, juris, Rn. 31 ff.
Die Ausführungen des Klägers hierzu geben keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Auf den Vortrag zum Fehlen des Vorliegens eines Vorsatzes kommt es demnach nicht an.
2. Der Kläger zeigt aus den vorgenannten Gründen auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf.
3. Dem Zulassungsvorbringen lässt sich schließlich keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO entnehmen. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. April 2020 - 1 BvR 2705/16 -, NVwZ-RR 2020, 905, juris, Rn. 23; BVerwG, Beschluss vom 22. September 2020 - 1 B 39.20 -, juris, Rn. 3 (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 2025 - 5 A 1790/23 -, juris, Rn. 41.
Nach diesen Maßstäben ist bereits nicht dargelegt, dass die Frage des Klägers,
„ob es einem Gericht gestattet ist, in einem Urteil Erkenntnisse und Erfahrungen aus anderen Verfahren zum Gegenstand der Urteilsbegründung zu machen, ohne im Einzelnen darauf einzugehen, aus welchen Verfahren diese Erkenntnisse stammen bzw. diese Verfahren zu nennen und den Parteien vor der Urteilsfindung die Grundlagen dieser angeblich gewonnen Erkenntnisse zur Kenntnis gebracht zu haben und damit diesbezüglich die Möglichkeit gewährt zu haben, sich mit diesen angeblich vorhandenen Verfahren auseinanderzusetzen und ggf. die Schlussfolgerungen, die zu den angeblich vorhandenen Erkenntnissen und Erfahrungen geführt haben, anzugreifen bzw. zu widerlegen.“
entscheidungserheblich wäre. Das Verwaltungsgericht bezog sich auf derartige Erkenntnisse lediglich zu einem nicht entscheidungserheblichen Aspekt (s. o.). Zudem ist nicht erkennbar, dass die Frage einer allgemeinen Klärung zugänglich wäre. Es handelt sich bei der Frage, welche Erkenntnisse ein Gericht dem Urteil zugrunde legen darf, um eine solche des Einzelfalls, die von den jeweiligen Umständen abhängt.
Hinsichtlich der Frage des Klägers,
„ob aus der in der Vereinsstruktur als „G.“ bezeichneten Stellung unter Einbeziehung der vom Gericht herangezogenen Feststellungen (unabhängig davon, ob diese zutreffend sind) ein „G.“ einem „Mitglied“ gleichgestellt werden darf“,
zeigt er mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen ebenfalls nicht auf, dass diese entscheidungserheblich ist. Es bedarf für die Subsumtion unter die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage keiner Gleichstellung eines „G.“ mit einem „Member“.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).