Zulassung der Berufung: Gewässerunterhaltungsgebühr nach § 64 LWG NRW
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil zur Umlage von Gewässerunterhaltungsgebühren. Streitpunkt war, ob bei Grundstücken im seitlichen Einzugsgebiet zusätzlich zur Unterscheidung „befestigte/übrige Flächen“ danach zu differenzieren ist, ob Niederschlagswasser unmittelbar ins Gewässer eingeleitet wird oder versickert. Das OVG NRW verneinte ernstliche Zweifel und grundsätzliche Bedeutung und lehnte den Antrag ab. § 64 LWG NRW knüpft typisierend an die Lage im Einzugsgebiet sowie an Flächenarten an und verlangt keinen unmittelbaren Zufluss zum Gewässer.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels Darlegung von Zulassungsgründen abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 5 VwGO setzt eine fallbezogene, substantiierte Auseinandersetzung mit tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung voraus; bloße Wiederholung oder pauschales Bestreiten genügt nicht.
§ 64 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LWG NRW verlangt für die Umlage von Gewässerunterhaltungsaufwand im seitlichen Einzugsgebiet keinen unmittelbaren Zufluss von Niederschlagswasser in das Gewässer; die Belegenheit der Fläche im maßgeblichen Einzugsgebiet ist ausreichend.
Bei der Verteilung nach § 64 Abs. 1 Satz 7 LWG NRW ist an die jeweiligen Flächen (befestigt/übrige) und nicht an das Grundstück als Einheit anzuknüpfen; unbefestigte Teilflächen werden nicht mit dem erhöhten Kostenanteil belastet.
Die in § 64 LWG NRW angelegte Pauschalierung und Typisierung der umlagerelevanten Faktoren rechtfertigt die Differenzierung nach befestigten und übrigen Flächen; eine weitergehende, an konkreten Versickerungs- oder Einleitungsverhältnissen orientierte Differenzierung ist verfassungsrechtlich nicht geboten.
Grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nur vor, wenn eine klärungsbedürftige und klärungsfähige, über den Einzelfall hinausgehende Frage aufgezeigt wird; bereits obergerichtlich geklärte Fragen erfüllen diese Anforderungen nicht.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 7 K 5876/21
Leitsatz
1. Bei der Umlegung des Gewässerunterhaltungsaufwands auf die Eigentümer von Grundstücken in dem Bereich, aus dem den zu unterhaltenden Gewässerstrecken Wasser seitlich zufließt (seitliches Einzugsgebiet) als durch den Abfluss Begünstigte (§ 64 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LWG NRW) ist neben der Unterscheidung von befestigten Flächen einerseits und von übrigen Flächen andererseits eine weitere Differenzierung danach, ob von einem Grundstück unmittelbar – sei es durch ein Abflussrohr oder einen Kanal – Niederschlagswasser in das Gewässer eingeführt wird oder ob das Niederschlagswasser – beispielsweise auf dem Nachbargrundstück oder einem unversiegelt gebliebenen Grundstücksteil – versickert, nicht geboten.
2. § 64 LWG NRW verlangt bei der Umlage der Gewässerunterhaltungsgebühren keinen unmittelbaren Zufluss zum Gewässer, sondern lässt die Belegenheit des Grundstücks im maßgeblichen Bereich genügen.
3. § 64 Abs. 1 Satz 7 LWG NRW betrachtet für die Umlageverteilung die jeweiligen „Flächen“ und nicht das „Grundstück“.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 364,68 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2026 - 9 A 3195/21 -, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 186, 194.
Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu 1.). Sie zeigen auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf (dazu 2.).
1. Ernstliche Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. März 2022 - 2 BvR 1232/20 -, NVwZ 2022, 789, juris, Rn. 23; VerfGH NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - VerfGH 82/20.VB-2 -, juris, Rn. 19; OVG NRW, Beschlüsse vom 10. April 2026 - 9 A 3195/21 -, juris, Rn. 5 f., und vom 17. Februar 2026 - 5 A 1683/23 -, juris, Rn. 5 f.
Für die Darlegung ernstlicher Zweifel genügt jedoch das bloße Anzweifeln der Richtigkeit der Entscheidung ebenso wenig wie die bloße Wiederholung des Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren. Erforderlich ist vielmehr, dass der die Zulassung begehrende Verfahrensbeteiligte sich substantiiert inhaltlich mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und dabei aufzeigt, warum diese aus seiner Sicht im Ergebnis unzutreffend ist. Soweit dabei tatsächliche Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel gezogen werden, reicht es nicht aus, bloß deren Richtigkeit in Frage zu stellen oder das schlichte Gegenteil zu behaupten. Vielmehr muss der Rechtsmittelführer konkret aufzeigen, welcher Sachverhalt zutreffend sein soll und woraus er seine Sicht der Dinge konkret ableitet.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. April 2026 - 9 A 3195/21 -, juris, Rn. 7 f., vom 7. April 2026 - 9 A 1333/21 -, juris, Rn. 19, und vom 17. Februar 2026 - 5 A 1683/23 -, juris, Rn. 7 f., m. w. N.
Hiervon ausgehend begegnet das angefochtene Urteil keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit. Zunächst bleibt der Einwand des Klägers erfolglos, der Gleichbehandlungsgrundsatz gebiete bei der Umlegung des Gewässerunterhaltungsaufwands auf die Eigentümer von Grundstücken in dem Bereich, aus dem den zu unterhaltenden Gewässerstrecken Wasser seitlich zufließt (seitliches Einzugsgebiet) als durch den Abfluss Begünstigte (§ 64 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LWG NRW) neben der Unterscheidung von versiegelten beziehungsweise befestigten Flächen einerseits und von übrigen Flächen andererseits eine weitere Differenzierung danach, ob von einem Grundstück unmittelbar - sei es durch ein Abflussrohr oder einen Kanal - Niederschlagswasser in das Gewässer eingeführt wird oder ob das Niederschlagswasser - beispielsweise auf dem Nachbargrundstück oder einem unversiegelt gebliebenen Grundstücksteil - versickert. Das Verwaltungsgericht hat im Einklang mit der Rechtsprechung auch des beschließenden Senats zutreffend angenommen, dass das Landeswassergesetz bei der Umlage der Gewässerunterhaltungsgebühren keinen unmittelbaren Zufluss zum Gewässer verlangt, sondern die Belegenheit des Grundstücks im maßgeblichen Bereich genügen lässt. Maßgeblich ist aufgrund der wasserwirtschaftlichen Situationsgebundenheit allein die Lage des Grundstücks in dem Einzugsgebiet des unterhaltungspflichtigen Gewässers. Dies beruht auf der zulässigen Wertung, dass jedes Grundstück schon allein infolge seiner Lage im Einzugsgebiet den Zulauf von Wasser verursacht und damit die Gewässerunterhaltung erschwert.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. April 2026 - 9 A 3195/21 -, juris, Rn. 9 f., m. w. N., und - ausführlich - vom 12. November 2025 - 9 A 2129/21 -, juris, Rn. 6 ff.
Vor diesem Hintergrund bleibt auch der weitere Einwand erfolglos, dass die in § 64 Abs. 1 Satz 7 LWG NRW vorgesehene Umlageverteilung, wonach die Eigentümer der befestigten Flächen 90 Prozent und die Eigentümer der übrigen Flächen 10 Prozent der Kosten tragen, eine Gleichstellung von nur teilweise versiegelten Flächen mit gänzlich unversiegelten Flächen zur Folge haben müsse. Die Bestimmung im Landeswassergesetz, an die die einschlägige Satzung der Gemeinde Hopsten zur Umlage der Kosten der Gewässerunterhaltung gemäß § 64 Landeswassergesetz NRW vom 24. Dezember 2019 (im Folgenden: Gewässerunterhaltungssatzung) anknüpft, betrachtet gerade die jeweiligen Flächen und nicht „das Grundstück“ an sich,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2009 - 9 A 3953/06 -, ZKF 2010, 21, juris, Rn. 30,
so dass unbefestigte beziehungsweise unversiegelte Flächen von vornherein nicht durch den erhöhten Kostenanteil belastet werden.
Schließlich sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils auch insoweit nicht dargetan, als der Kläger geltend macht, „eine mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht im Einklang stehende 9-fach höhere Gebühr [könne] mit einem höheren bürokratischen Aufwand nicht begründet werden.“ (S. 3 des Zulassungsantrags). Zum einen steht die § 64 Abs. 1 Satz 7 und 8 LWG NRW zu entnehmende und die Kostenverteilung bestimmende Differenzierung (allein) nach befestigten beziehungsweise versiegelten Flächen einerseits und übrigen Flächen andererseits im Einklang mit dem Gebot der Gleichbehandlung. Zum anderen entspricht der vom Verwaltungsgericht herangezogene Maßstab der in § 64 LWG NRW Ausdruck findenden Pauschalierung und Typisierung der für die Verteilung der Unterhaltungskosten maßgeblichen Faktoren. Eine über das vom Verwaltungsgericht angenommene Ausmaß hinausgehende Differenzierung hinsichtlich weiterer Einflussmerkmale für die Niederschlagsversickerung und damit eine Annäherung an einen Wirklichkeitsmaßstab ist vom Gesetzgeber ersichtlich nicht beabsichtigt. Dieser ist zu einer derartigen weiteren Differenzierung auch verfassungsrechtlich nicht gehalten.
Vgl. in anderem Zusammenhang BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 2007 - 10 B 56.06 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 104, juris, Rn. 13 f., m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. März 2012 - 15 A 151/10 -, juris, Rn. 6, und vom 5. Februar 2009 - 9 A 3953/06 -, ZKF 2010, 21, juris, Rn. 34, sowie Urteil vom 18. Dezember 2007 - 9 A 3648/04 -, DÖV 2008, 294, juris, Rn. 19; auch VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Januar 2018 - 17 K 13292/17 -, juris, Rn. 40 unter Verweis auf OVG NRW, Urteil vom 26. Oktober 1988 - 9 A 1818/87 -, ZfW 1990, 341, 344 f.
2. Dem Zulassungsvorbringen lässt sich keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO entnehmen. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. April 2020 - 1 BvR 2705/16 -, NVwZ-RR 2020, 905, juris, Rn. 23; BVerwG, Beschluss vom 22. September 2020 - 1 B 39.20 -, juris, Rn. 3 (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Februar 2026 - 5 A 3511/25 -, juris, Rn. 7, vom 17. Februar 2026 - 5 A 2615/25 -, juris, Rn. 28, vom 23. Dezember 2025 - 5 A 1790/23 -, juris, Rn. 41, und vom 12. November 2025 - 9 A 2129/21 -, juris, Rn. 31.
Nach diesen Maßstäben ist bereits nicht dargelegt, dass die Fragen des Klägers,
„Ist § 64 Abs. 1 Satz 7 LWG NRW in seiner im Jahre 2020 geltenden Fassung dahingehend auszulegen, dass versiegelte Flächen nur dann mit 90 Prozent in die Berechnung der Gebühr eingestellt werden dürfen, wenn das dort anfallende Niederschlagswasser unmittelbar - beispielsweise durch eine öffentliche Kanalisation oder einen individuellen Kanal - in das Gewässer eingeleitet wird?“,
„Verstößt eine Gebührensatzung einer Gemeinde, die eine 9-fach höhere Gebühr auch für die Fälle vorsieht, in denen das auf die versiegelten Flächen treffende Niederschlagswasser auf dem nicht versiegelten Teil des Grundstückes oder einem Nachbargrundstück versickert, gegen höherrangiges Recht?“,
klärungsbedürftig wären. Sie sind in der Rechtsprechung auch des beschließenden Senats geklärt und lassen sich im Übrigen, wie sich aus den oben stehenden Ausführungen ergibt, ohne Weiteres nach allgemeinen Auslegungsregeln in verneinendem Sinn beantworten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).