Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Abwehr erkennungsdienstlicher Maßnahmen abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt Zulassung der Berufung und Prozesskostenhilfe gegen ein Urteil, das erkennungsdienstliche Maßnahmen anordnet. Das OVG NRW lehnt die Anträge ab, weil die Zulassungsbegründung keine hinreichende Erfolgsaussicht aufzeigt. Es fehle an Darlegung grundsätzlicher Bedeutung oder besonderer Schwierigkeiten; die Kosten und der Streitwert werden festgesetzt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung und Prozesskostenhilfe abgelehnt; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 5 VwGO setzt voraus, dass einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe fallbezogen und konkret dargelegt wird.
Die Darlegung im Sinne des § 124a Abs. 4 VwGO erfordert eine konkrete Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil, sodass das Obergericht allein aus der Zulassungsbegründung über die Zulassungsfrage entscheiden kann.
Eine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nur vor, wenn eine bisher gerichtlich ungeklärte Frage von über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufgezeigt und deren Klärungsbedürftigkeit substantiiert begründet wird.
Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen nur, wenn der Streitfall deutlich über die gewöhnlichen verwaltungsgerichtlichen Schwierigkeiten hinausgeht; die bloße Intensität eines Grundrechtseingriffs reicht hierfür nicht aus.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz setzt nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO eine hinreichende Erfolgsaussicht des Zulassungsantrags voraus; Kosten- und Streitwertentscheidungen richten sich nach § 154 VwGO bzw. GKG.
Zitiert von (3)
2 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 5573/24
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Senat entscheidet über den Antrag auf Zulassung der Berufung durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO).
I. Der Prozesskostenhilfeantrag für das Verfahren zweiter Instanz ist unbegründet. Der Berufungszulassungsantrag hat aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2026 - 5 A 2615/25 -, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 186, 194.
Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten Einwände begründen weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (dazu 1.) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (dazu 2.).
1. Dem Zulassungsvorbringen lässt sich keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO entnehmen. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. April 2020 - 1 BvR 2705/16 -, NVwZ-RR 2020, 905, juris, Rn. 23; BVerwG, Beschluss vom 22. September 2020 - 1 B 39.20 -, juris, Rn. 3 (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Februar 2026 - 5 A 2615/25 -, juris, Rn. 28, und vom 23. Dezember 2025 - 5 A 1790/23 -, juris, Rn. 41.
Nach diesen Maßstäben ist bereits nicht dargelegt, dass die Frage des Klägers,
„unter welchen konkreten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen ein derartiger Eingriff [d. i. Anordnung und Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nach § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO] allein zur vorbeugenden Strafverfolgung zulässig ist und welche Anforderungen an die behördliche Prognoseentscheidung sowie an die verfassungsrechtlich gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung zu stellen sind“,
klärungsbedürftig wäre. Die an die Anordnung und Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen zu stellenden Anforderungen sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt und werden auch vom beschließenden Senat in ständiger Praxis zugrunde gelegt.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni 2018 - 6 C 39.16 -, BVerwGE 162, 275, juris, Rn. 22, und vom 23. November 2005 - 6 C 2.05 -, NJW 2006, 1225, juris, Rn. 22, sowie Beschluss vom 6. Juli 1988 - 1 B 61.88 -, Buchholz 306 § 81b StPO Nr. 1; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. April 2025 - 5 A 612/23 -, juris, Rn. 16 ff., und vom 16. Januar 2025 - 5 A 906/24 -, juris, Rn. 14 m. w. N.
Nichts anderes gilt hinsichtlich der anzustellenden Prognose seitens der Polizei und der auf Rechtsfolgenseite vorzunehmen Verhältnismäßigkeitsprüfung. Weder setzt sich das Zulassungsvorbringen mit den vom Verwaltungsgericht zutreffend zugrunde gelegten rechtlichen Maßstäben im Einzelnen auseinander noch zeigt es auf, welche rechtlichen oder tatsächlichen Fragen vor deren Hintergrund in grundsätzlicher Hinsicht noch offen blieben. Der Kläger zielt vielmehr auf eine Klärung, ob im vorliegenden Einzelfall die gesetzlichen Voraussetzungen des § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO vorgelegen haben.
2. Das Zulassungsvorbringen führt auch nicht auf den Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Besondere Schwierigkeiten weist eine Rechtssache nicht auf, wenn die Entscheidung der konkret entscheidungserheblichen Rechts- oder Tatsachenfragen lediglich durchschnittliche, also „normale“ Schwierigkeiten bereitet. Der konkret zu entscheidende Fall muss vielmehr in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von normalen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen deutlich abgehoben sein.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2024 - 5 A 2042/23 -, NWVBl. 2025, 128, juris, Rn. 41 f., u. a. unter Verweis auf Roth, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, § 124 Rn. 43 [Stand Jan. 2026] m. w. N.
Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zu 1. liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Auch soweit der Kläger auf die erhebliche grundrechtliche Eingriffsintensität der Maßnahmen verweist und die daraus folgenden Anforderungen an deren rechtliche Überprüfung, führt das nicht auf eine hinreichende Komplexität der Rechtssache. Weder dem angegriffenen Urteil noch dem Zulassungsvorbringen ist zu entnehmen, dass hier „eine komplexe, mehrdimensionale Subsumtion“ anzustellen wäre (S. 4 der Zulassungsbegründung). Tatsächliche Feststellungen mit prognostischen Wertungen und verfassungsrechtlichen Abwägungen miteinander zu verbinden, zeichnet eine Vielzahl verwaltungsgerichtlicher Verfahren aus und hebt die vorliegende Rechtssache gerade nicht vom Standard ab.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).