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Oberverwaltungsgericht NRW·9 A 1425/22·23.04.2026

Zulassung der Berufung: Folientunnel als befestigte Fläche bei Gewässerunterhaltungsgebühren

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgabenrecht (Kommunalabgabenrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das Gewässerunterhaltungsgebühren auch für von Folientunneln überdeckte Anbauflächen bestätigte. Streitpunkt war, ob solche Flächen nach § 64 Abs. 1 Satz 7 LWG NRW als (überwiegend) befestigt/versiegelt mit höherem Umlageanteil zu behandeln sind. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab, weil weder ernstliche Zweifel noch besondere Schwierigkeiten dargelegt wurden. Folientunnel leiten Niederschlag seitlich um und bewirken eine punktuelle Versickerung, was die Typisierung des Gesetzgebers trägt; verbleibende Unschärfen sind wegen der Pauschalierung hinzunehmen.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Gebührenfestsetzung wurde mangels Zulassungsgründen abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Zulassung der Berufung erfordert eine substantiierte, fallbezogene Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung; bloßes Bestreiten oder Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens genügt nicht.

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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils liegen nur vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Ergebnisrichtigkeit nicht ohne weitergehende Prüfung feststeht.

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§ 64 Abs. 1 Satz 7 LWG NRW typisiert aus Pauschalierungsgründen nach dem Kriterium diffuser Einleitungen aus unbefestigten Flächen gegenüber punktuellen Einleitungen aus vorwiegend befestigten Flächen.

4

Eine Fläche, deren Niederschlagswasser durch eine Überdachung (Folientunnel) seitlich umgeleitet wird und nur noch im Randbereich punktuell versickert, kann im Rahmen des § 64 Abs. 1 Satz 7 LWG NRW als (überwiegend) befestigt/versiegelt behandelt werden, unabhängig von der Bodenstruktur unter der Überdachung.

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Die mit dem Wahrscheinlichkeitsmaßstab und der Typisierung abgabenrechtlicher Regelungen verbundenen Unschärfen sind hinzunehmen, solange sie sachlich vertretbar bleiben und die Belastungsungleichheit nicht außer Verhältnis zu den Praktikabilitätsvorteilen steht.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ GG Art. 3 Abs. 1§ LWG NRW § 64 Abs. 1 Satz 7§ 64 Abs. 1 Satz 7 LWG NRW§ 64 LWG NRW§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO§ 124 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, ­7 K 784/20

Leitsatz

1. § 64 Abs. 1 Satz 7 LWG NRW differenziert aus Gründen der Pauschalierung (allein) zwischen diffusen Einleitungen aus unbefestigten Flächen und punktuellen Einleitungen aus vorwiegend befestigten Flächen.

2. Zweck des § 64 Abs. 1 Satz 7 LWG NRW ist, all diejenigen Flächen einem deutlich höheren Umlageanteil zu unterwerfen, die aufgrund ihrer Oberflächenbeschaffenheit eine möglichst direkte und flächenhafte (diffuse) Versickerung des Niederschlagswassers stören oder verhindern.

3.   Die Abschirmung einer Fläche durch einen landwirtschaftlichen Folientunnel führt zu einer Umleitung des Niederschlagswassers und zu einer rein punktuellen Versickerung im Randbereich der Tunnel.

4. Die mit der Anwendung des § 64 LWG NRW zugrundeliegenden Wahrscheinlichkeitsmaßstabs einhergehenden Unschärfen sind auch aufgrund der hier anzunehmenden verhältnismäßig geringen Kostenlast pro Grundstückseinheit hinzunehmen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungs­verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungs­verfahren auf die Wertstufe bis 1.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemach­ten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen kön­nen, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.

4

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2026 - 5 A 1683/23 -, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 186, 194.

5

Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten Einwände begründen keine ernst­lichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu 1.). Sie zeigen auch keine besonderen tatsächlichen oder recht­lichen Schwierigkeiten im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf (dazu 2.).

6

1. Ernstliche Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegen­argumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.

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Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. März 2022 - 2 BvR 1232/20 -, NVwZ 2022, 789, juris, Rn. 23; VerfGH NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - VerfGH 82/20.VB-2 -, juris, Rn. 19; OVG NRW, Beschlüsse vom 10. April 2026 - 9 A 3195/21 -, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen, und vom 17. Februar 2026 - 5 A 1683/23 -, juris, Rn. 5 f., m. w. N.

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Für die Darlegung ernstlicher Zweifel genügt jedoch das bloße Anzweifeln der Rich­tigkeit der Entscheidung ebenso wenig wie die bloße Wiederholung des Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren. Erforderlich ist vielmehr, dass der die Zulassung begehrende Verfahrensbeteiligte sich substantiiert inhaltlich mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und dabei aufzeigt, warum diese aus seiner Sicht im Ergebnis unzutreffend ist. Soweit dabei tatsächliche Feststellungen des Verwal­tungsgerichts in Zweifel gezogen werden, reicht es nicht aus, bloß deren Richtigkeit in Frage zu stellen oder das schlichte Gegenteil zu behaupten. Vielmehr muss der Rechtsmittelführer konkret aufzeigen, welcher Sachverhalt zutreffend sein soll und woraus er seine Sicht der Dinge konkret ableitet.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. April 2026 - 9 A 3195/21 -, juris, Rn. 7, vom 7. April 2026 - 9 A 1333/21 -, juris, Rn. 19, und vom 17. Februar 2026 - 5 A 1683/23 -, juris, Rn. 7 f., m. w. N.

10

Hiervon ausgehend begegnet das angefochtene Urteil keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit. Das Verwaltungsgericht hat die Festsetzung von Gewässerunterhaltungsgebühren für das Jahr 2019 auch für diejenigen landwirtschaftlichen Grundstücksflächen des Klägers für rechtmäßig befunden, auf denen dieser unter auf Stahlrohrkonstruktionen angebrachten Folientunneln Erdbeeren und Heidelbeeren anbaue. Die gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 7 LWG NRW i. V. m. § 4 Abs. 1 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Gebühren nach den §§ 6 und 7 KAG NRW für Verbandslasten der Wasser- und Bodenverbände/Unterhaltungsverbände vom 9. Oktober 2019 (im Folgenden: Gewässerunterhaltungssatzung) hinsichtlich dieser Flächen anfallenden Kosten zur Erfüllung der Pflicht zur Gewässerunterhaltung seien seitens der Beklagten zu Recht auf den Kläger mit einem Anteil von 90 Prozent umgelegt worden, denn es handele sich insoweit um „versiegelte Flächen“ im Sinn von § 64 Abs. 1 Satz 7 LWG NRW in der Fassung vom 8. Juli 2016 beziehungsweise um „befestigte Flächen“ im Sinn von § 64 Abs. 1 Satz 7 LWG NRW in der (aktuellen) Fassung vom 4. Mai 2021. Ob es sich bei den Folientunneln um bauliche Anlagen jedweder Art im Sinn der Gewässerunterhaltungssatzung handele, könne dahinstehen, denn sie stellten jedenfalls sonstige vom natürlichen Wasserabfluss abweichende Versiegelungen des Bodens nach § 4 Abs. 2 Satz 1 der Gewässerunterhaltungssatzung dar. In Übereinstimmung mit Systematik und Zweckrichtung des Landeswassergesetzes sei nach der Satzung maßgeblich, dass als versiegelt oder befestigt alle Flächen gälten, die keine natürliche (originäre) und damit unveränderte Bodenbeschaffenheit mehr aufwiesen und auf denen das Niederschlagswasser daher nicht mehr auf natürliche Weise versickern könne. Die Folientunnel hätten schon nach ihrer von dem Kläger selbst bestätigten Zwecksetzung zur Folge, dass die Einleitung des Niederschlagswassers durch die seitliche Umleitung nur punktuell und nicht - wie vom Gesetzgeber für unversiegelte und unbefestigte Flächen vorausgesetzt - diffus erfolge. Die Folientunnel erlaubten gerade keine originäre Versickerung des Wassers mehr, so dass es auf die Bodenbeschaffenheit unter dieser künstlichen Überdachung nicht ankomme.

11

Diese Erwägungen zieht der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel. Das Verwaltungsgericht ist mit dieser Auslegung, wonach „auch überdachte Flächen mit unveränderter landwirtschaftlicher Bodenstruktur als Verfestigung/Versiegelung zum erhöhten Umlagebeitrag herangezogen werden“ weder „über das Ziel hinausgeschossen“ (S. 3 des Zulassungsantrags) noch bestehen sonstige Bedenken hinsichtlich ihrer Richtigkeit. Das zentrale Abheben auf die Unterscheidung danach, ob das auf den Boden auftreffende Niederschlagswasser aufgrund von dem Eigentümer zurechenbaren Maßnahmen an anderer Stelle als am Ort des Auftreffens und insbesondere punktuell versickert oder ob eine diffuse und im Wasserablauf „ungestörte“ Versickerung vorliegt, entspricht der gesetzgeberischen Wertung. § 64 Abs. 1 Satz 7 LWG NRW differenziert (allein) zwischen diffusen Einleitungen aus unbefestigten Flächen und punktuellen Einleitungen aus vorwiegend befestigten Flächen.

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Vgl. Entwurf des Landeswassergesetzes, LT-Drs. 16/10799, S. 489 f.

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Der normative Zweck, all diejenigen Flächen einem deutlich höheren Umlageanteil zu unterwerfen, die aufgrund ihrer Oberflächenbeschaffenheit eine möglichst direkte und flächenhafte (sprich: diffuse) Versickerung des Niederschlagswassers stören oder verhindern, kommt in dieser Unterscheidung eindeutig zum Ausdruck und wird durch § 4 Abs. 2 der Gewässerunterhaltungssatzung der Beklagten zutreffend konkretisiert. Auch diese Bestimmung stellt maßgeblich auf eine den natürlichen Wasserabfluss modifizierende „Versiegelung“ ab. Dass eine solche Störung des Wasserabflusses durch den Umleitungseffekt der auf den fraglichen Grundstücksflächen aufstehenden Folientunnel anzunehmen ist, hat das Verwaltungsgericht ausgehend hiervon rechtsfehlerfrei angenommen. Danach ist die Feststellung nicht zu beanstanden, dass die Abschirmung durch die Folientunnel zu einer Umleitung des Niederschlags und zu einer rein punktuellen Versickerung im Randbereich der Tunnel führt (vgl. S. 14 f. des Urteils, juris, Rn. 48).

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Damit ist zugleich eine nicht zu beanstandende gesetzgeberische Bestimmung des Rahmens für den zugrundeliegenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab getroffen. Dieser wird durch die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung entgegen dem Zulassungsvorbringen nicht unzulässig ausgedehnt. Der vom Verwaltungsgericht herangezogene Maßstab entspricht der in § 64 LWG NRW Ausdruck findenden Pauschalierung und Typisierung der für die Verteilung der Unterhaltungskosten maßgeblichen Faktoren. Eine über das vom Verwaltungsgericht angenommene Ausmaß hinausgehende Differenzierung hinsichtlich weiterer Einflussmerkmale für die Niederschlagsversickerung und damit eine Annäherung an einen Wirklichkeitsmaßstab ist vom Gesetzgeber ersichtlich nicht beabsichtigt. Dieser ist zu einer derartigen weiteren Differenzierung auch verfassungsrechtlich nicht gehalten.

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Vgl. in anderem Zusammenhang BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 2007 - 10 B 56.06 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 104, juris, Rn. 13 f., m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. März 2012 - 15 A 151/10 -, juris, Rn. 6, und vom 5. Februar 2009 - 9 A 3953/06 -, ZKF 2010, 21, juris, Rn. 34, sowie Urteil vom 18. Dezember 2007 - 9 A 3648/04 -, DÖV 2008, 294, juris, Rn. 19; auch VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Januar 2018 - 17 K 13292/17 -, juris, Rn. 40 unter Verweis auf OVG NRW, Urteil vom 26. Oktober 1988 - 9 A 1818/87 -, ZfW 1990, 341, 344 f.

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Dem Normgeber im Abgabenrecht steht bei der Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen regelmäßig ein weites Ermessen zu, das nur auf die Einhaltung der Grenzen des sachlich Vertretbaren geprüft werden kann. Hiernach ist es dem Gesetz- wie auch dem Satzungsgeber gestattet, bei der Regelung der Abgabenpflicht an typische Regelfälle eines Sachbereichs anzuknüpfen und die Besonderheiten des Einzelfalls außer Betracht zu lassen; eine derartige pauschalierende Regelung, die sich aus dem Gesichtspunkt der Praktikabilität rechtfertigt, verletzt als solche noch nicht den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die wirtschaftlich ungleiche Wirkung einer Regelung auf die Gebührenpflichtigen darf allerdings ein gewisses Maß nicht übersteigen. Die abgabenrechtlichen Vorteile der Typisierung müssen in einem rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der Belastung stehen. Wirkt sich eine Abgabenregelung im Ergebnis dahin aus, dass ganze Gruppen von Abgabenpflichtigen wesentlich stärker belastet sind als andere, so können diese ungleichen Folgen in einem Missverhältnis zu den mit der Typisierung verbundenen Vorteilen stehen.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2004 - 11 A 309/04 -, juris, Rn. 8 ff. (für straßenrechtliche Sondernutzungsgebühren); ferner BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2023 - 9 BN 4.23 -, juris, Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2012 - 9 A 2646/11 -, DVBl. 2013, 660, juris, Rn. 38, Beschluss vom 20. November 2008 - 15 A 1039/07 -, juris, Rn. 20.

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Eine Berücksichtigung des vom Kläger aufgeführten Umstands, dass „nicht jedwede Versiegelung oder Verfestigung, die abweichend von den natürlichen Gegebenheiten von einer diffusen zu einer punktuellen Wasserableitung führt, als vom gesetzgeberischen Willen mitumfasster Fall einer erhöhten Umlagepflicht darstellen“ solle (S. 4 f. der Zulassungsbegründung), ist von daher nicht geboten. Die einer Anwendung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs inhärenten Unschärfen sind nicht zuletzt aufgrund der auch hier anzunehmenden verhältnismäßig geringen Kostenlast pro Grundstückseinheit hinzunehmen. Dies stellt keine Ausdehnung des „durch den Gesetzgeber begrenzt bestimmten Aufgabenbereichs“ dar, „indem auch solche Fälle der erhöhten Umlage unterworfen [würden], in denen die Bodenoberfläche nicht verfestigt oder versiegelt ist“ (S. 5 des Zulassungsantrags). In diesem Zusammenhang verfängt aus diesen Gründen im Ergebnis schließlich nicht der weitere Einwand des Klägers, dass die Folientunnel als Überdachung, aber - aus seiner Sicht - gerade nicht Verfestigung der Bodenoberfläche noch eine Verdunstung und Wasseraufnahme (unmittelbar sowie seitlich) ermöglichten. Soweit der Kläger zudem einen Vergleich mit einem „im Garten aufgestellten Pavillon“ anstellt, für den die Beklagte auch keinen erhöhten Kostenanteil anlegen würde (S. 2 des Schriftsatzes vom 12. Oktober 2022), überzeugt dies schon aufgrund der baulichen Dimension der in Rede stehenden Folientunnelanlagen (vier Meter hoch, ca. acht Meter breit, auf einer Gesamtfläche von mehr als 30.000 m2) nicht.

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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind auch nicht insoweit dargetan, als der Kläger eine Verkürzung der Rechtsschutzmöglichkeiten sieht, da Eigentümer nicht mehr belegen könnten, dass von ihren Flächen tatsächlich kein erhöhter Unterhaltungsaufwand verursacht werde. Dies ist gerade Ausfluss der von § 64 Abs. 1 Satz 7 LWG NRW festgelegten Pauschalierung, die eine über die Unterscheidung von befestigten beziehungsweise versiegelten Flächen einerseits und übrigen Flächen andererseits hinausgehende Differenzierung nicht vorsieht. Dass die vom Kläger gewählte konkrete Anbauweise seiner Sonderkulturen für das „Schutzgut Wasser“ besonders schonend sein mag (S. 6 des Zulassungsantrags), wird dabei nicht in Abrede gestellt, ändert aber nichts an der normativen Wertung, dass der Vorteil für den Grundstückseigentümer im seitlichen Einzugsgebiet maßgeblich der Abfluss des Gewässers und damit die Entwässerung des Grundstücks ist.

20

Vgl. Entwurf des Landeswassergesetzes, LT-Drs. 16/10799, S. 489; zur Gewässerunterhaltung nach § 61 LWG NRW auch VG Aachen, Urteil vom 11. Dezember 2019 - 6 K 410/18 -, juris, Rn. 119; VG Arnsberg, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 8 L 952/10 -, juris, Rn. 12.

21

2. Das Zulassungsvorbringen führt auch nicht auf den Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Besondere Schwierigkeiten weist eine Rechtssache nicht auf, wenn die Entscheidung der konkret entscheidungserheblichen Rechts- oder Tatsachenfragen lediglich durchschnittliche, also „normale“ Schwierigkeiten bereitet. Der konkret zu entscheidende Fall muss vielmehr in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von normalen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen deutlich abgehoben sein.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2026 - 5 A 3511/25 -, juris, Rn. 14 f., u. a. unter Verweis auf Roth, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, § 124 Rn. 43 [Stand Jan. 2026] m. w. N.

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Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zu 1. liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Die vom Kläger für seine Grundstücksflächen beschriebene Sondersituation führt genauso wenig auf eine andere Bewertung wie die von ihm geltend gemachten Abgrenzungsschwierigkeiten und die Bedeutung des Gleichheitsgebots (vgl. S. 7 bis 9 des Zulassungsantrags).

24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

25

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

26

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).